Dekret Nr. 166 / 2022 Coll.
Verordnung zur Energieberichterstattung aus unterstützten Quellen
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 01.07.2022
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ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 17. Juni 2022
über die Energieberichterstattung nach dem Gesetz über geförderte Energiequellen
Das Ministerium für Industrie und Handel sieht gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c) bis (j), (l) bis (s), (aa) und (af) des Gesetzes Nr. 165/2012 Slg., über geförderte Energiequellen und über die Änderung bestimmter Rechtsakte, geändert durch Gesetz Nr. 131/2015 Slg. und Gesetz Nr. 382 / 2021 Slg., (nachfolgend "Gesetz") vor:
Gegenstand
Diese Verordnung gibt
a) die Methode zur Messung und Berechnung der Wärmemenge aus erneuerbaren Quellen oder Sekundärquellen bei der Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen zusammen mit nicht erneuerbaren Quellen;
b) die Methode zur Meldung der Wärmemenge aus erneuerbaren Quellen und nicht erneuerbaren Quellen, der Wärmemenge aus erneuerbaren Quellen, der tatsächlichen Erfassung der Menge erneuerbarer Quellen und ihrer Qualität, der tatsächlichen Verwendung aller erfassten Mengen erneuerbarer Quellen;
c) das Ausmaß der gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen des Brennstoffs, der bei der Erzeugung von Strom, Wärme aus erneuerbaren Quellen und Biomethan verwendet wird, und die Art der Erzeugung dieses Brennstoffs;
d) den Umfang der aufbewahrten Unterlagen und Aufzeichnungen über Biomasse, Biogas, Bioflüssigstoffe und Biomethan sowie deren Verwendung zur Brennstofferzeugung;
e) Umfang der Daten und Datum und Art der Übertragung und Aufzeichnung der gemessenen oder berechneten Werte von Strom aus unterstützten Quellen und die Überprüfung der berechneten Werte der grünen Strom- und Auktionsbonusunterstützung;
f) das Ausmaß der Daten und Daten und die Art und Weise, wie die Messwerte des Stroms aus unterstützten Quellen übertragen und für die Beihilfe in Form von Lösegeldpreisen aufgezeichnet werden;
g) Verfahren, Umfang und Zeitpunkt der Übertragung und Aufzeichnung der Messwerte der erzeugten und aus erneuerbaren Quellen zugeführten Wärme an das Heizverteilungssystem des Wärmeversorgungssystems aus der Wärme- und Nutzwärmeerzeugungsanlage und anderen Daten sowie das Verfahren zur Messung der zugeführten Wärme in das Wärmeverteilungssystem des Wärmeversorgungs- und Nutzwärmeversorgungssystems;
(h) das Verfahren zur Registrierung des Orts der Wärmeübertragung aus der Wärmeanlage in die Wärmeverteilungsanlage und seine Unterstützungsänderung in Form eines grünen Wärmebonus;
— Verfahren und Verfahren zur Inbetriebnahme der Strom-, Wärme- und Biomethananlagen;
(j) die Art und Umfang der Messung der an Generatoranschlüssen erzeugten Strommenge, der bei Strom aus hocheffizienter KW verbrauchten Nutzwärme und Brennstoffe;
(k) das Verfahren und das Ausmaß der Messung des erzeugten Stroms, des technologischen Eigenverbrauchs, der Nutzwärme und des verbrauchten Brennstoffs, das Verfahren zur Bestimmung der Strommenge für den technologischen Eigenverbrauch zur Deckung der Verluste der Steigtransformatoren und die Methode zur Berechnung der Strommenge, die für Strom aus erneuerbaren Quellen in Betracht kommt, bei einem Hersteller, der andere Brennstoffe aus technologischen Gründen zur Stromerzeugung aus Biogas oder Biomasse verwendet;
(l) Verfahren und Ausmaß der Messung von Biomethan, die Qualitätsanforderungen an Biomethan, die Deorisierung und den Druck des erzeugten Biomethans sowie die Reichweite von Daten und Daten sowie die Methode der Übertragung und Registrierung der Messwerte von Biomethan;
(m) das Ausmaß der Daten über die Produktion und Produktion von Biomethan und die für die Biomethanerzeugung verwendeten Rohstoffe bei der an die Gasanlage angeschlossenen Biomethananlage sowie die Daten und die Art der Übermittlung dieser Daten;
(n) die Art und Weise, in der die Daten übermittelt werden sollen, das Ausmaß der Daten und das Datum und das Datum der Übermittlung und die Daten über die Identifizierung des nicht erneuerbaren Wärmeerzeugers und des nicht erneuerbaren Wärmekraftwerks, den Nachweis der Verpflichtung zur Beendigung der Kohleerzeugung und die Fortschritte bei der Erfüllung dieser Verpflichtung und Informationen über die Menge der gekauften und entsorgten Treibhausgasemissionsprämien und andere dem Marktbetreiber zu berechnende Daten für die Wärmeerzeugung.
Definition der Begriffe
Im Sinne dieses Erlasses:
a) durch ein Messgerät nach dem Metrologiegesetz, das den Wert der gemessenen Größe bei der Wärme in Joule, bei in Kilogramm verbrauchtem Kraftstoff für feste Brennstoffe und in Kubikmeter für gasförmige oder flüssige Brennstoffe oder bei der Multiplikation der angegebenen Einheiten bestimmt;
b) ein indirektes Messverfahren, das nicht unter das in b) genannte direkte Messverfahren fällt.
Meldung und Speicherung von Dokumenten und Aufzeichnungen beim Brennen von Energiequellen
(1) Der Hersteller, der Wärmeerzeuger und der Hersteller von Biomethan-Brennenergiequellen aus einer nachwachsenden Quelle, einer Sekundärquelle oder einer nicht erneuerbaren Quelle (nachstehend als "Energiequelle" bezeichnet) berichtet über Daten über die verwendeten Energiequellen, den verwendeten Brennstoff und die Biomassearten, Biogas, Biofiquids oder Biomethan, die für diese Verbrennung für eine einzelne Stromquelle, für eine Wärmeerzeugung oder für eine Biomethanproduktion in der in der in der in Anhang 1 dieser Erklärung genannten Verordnung verwendet werden.
(2) Der Hersteller, der Wärmeerzeuger und der Biomethanerzeuger übermitteln dem Marktbetreiber über das Marktbetreibersystem die Angaben für den letzten Kalendermonat bis zum 15. Kalendertag des folgenden Kalendermonats. Die übermittelten Daten enthalten auch Nachweise, die die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und die Einsparungen bei der Treibhausgasemission von Biomasse belegen.
Berichterstattung und Übermittlung von gemessenen und berechneten Stromwerten
(1) Jeden Monat meldet der Beihilfeempfänger die Elektrizitätsmenge aus geförderten Quellen für eine einzelne Stromquelle in einer Erklärung, deren Muster für erneuerbare Quellen und Sekundärquellen in Anhang 2 dieser Verordnung und für eine hocheffiziente KWK in Anhang 3 dieser Verordnung angegeben ist.
(2) Der Hersteller übermittelt dem Marktbetreiber mit Ausnahme des in Absatz 3 genannten Herstellers über das Marktbetreibersystem die Erklärungsdaten für den vorangegangenen Kalendermonat bis zum 10. Kalendertag des folgenden Kalendermonats oder bis zum sechsten Arbeitstag des folgenden Kalendermonats, je nachdem, welcher später ist. Der Hersteller, der sich für die Unterstützung von Strom in Form eines stündlich grünen Strombonus entschieden hat, übermittelt dem Marktbetreiber über das Marktbetreibersystem den tatsächlichen Stromwert, der für jede kommerzielle Stunde vor dem Kalendermonat weniger Strom verbraucht. Stellt der Hersteller innerhalb der in dem ersten Satz genannten Frist nicht innerhalb des Marktbetreibersystems die Angaben an den Marktbetreiber weiter, so hat der Marktbetreiber die Unterstützung innerhalb der unmittelbar folgenden Rechnungslegungsperiode nach der Übermittlung der Daten zu berechnen.
(3) Der Stromerzeuger der hocheffizienten Strom- und Wärmeerzeugung übermittelt dem Marktbetreiber über das Marktbetreibersystem die Daten aus der Erklärung zum 15. Kalendertag des folgenden Kalendermonats, mit Ausnahme der in Anhang 3 Zeilen 1 bis 7 der vorliegenden Verordnung angegebenen Daten, die er für den letzten Kalendermonat bis zum 10. Kalendertag des folgenden Kalendermonats oder bis zum sechsten Arbeitstag des folgenden Kalendermonats übermitteln muss. Überträgt der Stromerzeuger aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung die Berichtsdaten nicht innerhalb der im ersten Satz genannten Frist an den Marktbetreiber über das Marktbetreibersystem, so berechnet der Marktbetreiber die Unterstützung innerhalb der unmittelbar folgenden Rechnungslegungsperiode nach der Übermittlung der Daten.
Berichterstattung und Übertragung von gemessenen Wärmewerten
(1) Der Wärmeerzeuger, der die Beihilfe beantragt, weist jeden Monat die Wärmemenge auf, die für die Wärmeerzeugung in der Erklärung geliefert und verwendet wird, deren Muster in Anhang 4 dieses Erlasses aufgeführt ist.
(2) Der Wärmeerzeuger übermittelt dem Marktbetreiber über das Marktbetreibersystem die Angaben für den letzten Kalendermonat bis zum 10. Kalendertag des folgenden Kalendermonats. Überträgt der Wärmeerzeuger innerhalb des im ersten Satz genannten Zeitraums die Angaben nicht an den Marktteilnehmer über das System des Marktbetreibers, so berechnet der Marktbetreiber die Unterstützung innerhalb des unmittelbar folgenden Rechnungslegungszeitraums nach der Übermittlung der Daten.
Berichterstattung und Übertragung von Messwerten von Biomethan
(1) Der Biomethanproduzent meldet jeden Monat die in Anhang 5 der vorliegenden Verordnung ausgewiesene Menge an Biomethan, das je nach Biomethan-Produktion in fortgeschrittenem und anderes Biomethan unterteilt ist.
(2) Der Biomethanhersteller übermittelt dem Marktbetreiber über das Marktbetreibersystem die Angaben für den vorangegangenen Kalendermonat an den 15. Kalendertag des folgenden Kalendermonats. Überträgt der Biomethan-Hersteller innerhalb des im ersten Satz genannten Zeitraums die Erklärungsdaten nicht an den Marktbetreiber über das Marktbetreibersystem, so berechnet der Marktbetreiber die Unterstützung innerhalb der unmittelbar folgenden Abrechnungsperiode nach der Übermittlung der Daten.
Verfahren zur Bestimmung der aus unterstützten Energiequellen erzeugten Strom- oder Wärmemenge bei der Erzeugung von Strom oder Wärme aus verschiedenen Energiequellen
(1) Die bei der Stromerzeugung aus verschiedenen Energiequellen oder verschiedenen Biomassearten unterstützte Strommenge wird als Anteil der Gesamtstrommenge bestimmt, die nach dem in Anhang 6 dieser Verordnung festgelegten Verfahren erzeugt wird.
(2) Bei Wärme, die zusammen durch Verbrennung einer nachwachsenden Quelle mit einer nicht erneuerbaren Quelle oder verschiedenen Arten von Biomasse erzeugt wird, wird die Wärmemenge aus nachwachsenden Quellen als Anteil der Gesamtwärme bestimmt, die nach dem Verfahren in Anhang 6 dieser Verordnung erzeugt wird.
(3) Zur Bestimmung der Größe der in den Absätzen 1 und 2 genannten Proportionalteile wird die in jeder Energiequelle enthaltene Energiemenge zur Erzeugung von Strom oder Wärme verwendet. Die Energiemenge für den Bezugszeitraum wird nach dem Verfahren in Anhang 6 dieser Verordnung bestimmt.
Methode zur Messung von Kraftstoff, Strom, Wärme und Biomethan
(1) Der Hersteller stellt die Messung sicher
a) Strom, der aus einer nach dem Erlass zur Strommessung aus erneuerbarer oder sekundärer Quelle erzeugt wird, und
b) den technologischen Eigenverbrauch von Strom aus erneuerbarer oder sekundärer Quelle oder, im Falle der Verbrennung verschiedener Energiequellen gemäß Artikel 11a Absatz 1 des Gesetzes, bestimmt durch einen Zähler nach dem Metrologiegesetz und gemäß dem Erlass über die Messung von Strom.
(2) Der Wärmeerzeuger stellt sicher, dass Wärme nach einem direkten Messverfahren gemessen wird, wenn
a) aus erneuerbaren Quellen erzeugte Wärme oder aus der gemeinsamen Verbrennung einer erneuerbaren Quelle und einer nicht erneuerbaren Quelle gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes sowie gemäß Artikel 25a Absatz 3 des Gesetzes und der Wärmeverteilungsanlage des Wärmeversorgungssystems; und
b) Nutzwärme gemäß § 24 Abs. 2 b) des Gesetzes.
(3) Bei der Messung der Wärme gemäß Absatz 2 Buchstabe a ist die Messeinrichtung so zu installieren, dass ausschließlich die Messung der Wärme, die aus einer nachwachsenden Quelle erzeugt oder durch eine kombinierte Verbrennung aus einer nachwachsenden und nicht erneuerbaren Quelle an der Stelle ihrer Übertragung an ein Wärmeversorgungssystem erzeugt wird. Bei einer Wärmeanlage, in der unterschiedliche Kraftstoffarten in separaten Kesseln verbrannt werden, ist die Messeinrichtung so anzuordnen, dass die Wärme, die nur aus einer nachwachsenden Quelle oder zusammen aus einer nachwachsenden Quelle erzeugt wird, und eine nicht erneuerbare Quelle, die ausschließlich für die Versorgung des Wärmeversorgungssystems bestimmt ist, getrennt gemessen wird.
(4) Der Biomethanhersteller muss die Messung von Biomethan gemäß der Gasmessregelung sicherstellen.
(5) Der Stromerzeuger aus hocheffizienter KWK sorgt für die Messung der Menge
(a) den Strom, der an den Terminals des Generators durch Messinstrumente des Metrologiegesetzes erzeugt wird, und gemäß dem Erlass zur Strommessung;
b) nützliche Wärmemessgeräte, die ein direktes Messverfahren anwenden, mit Ausnahme der in Absatz 6 genannten Fälle und
c) Kraftstoff, der mit Hilfe einer direkten Messmethode von Metern verbraucht wird, außer in den in Absatz 7 genannten Fällen.
(6) Für die Messung gemäß Absatz 5 Buchstabe b kann eine indirekte Messmethode verwendet werden, sofern die Energiebewertung nach dem Energiemanagementgesetz zeigt, dass das direkte Messverfahren wirtschaftlich unwirksam ist. Bei Verwendung eines indirekten Messverfahrens, bei dem das Dampfmedium ein Dampf ist, sind die Messgeräte nach ČSN EN ISO 5167 zu verwenden - Messung des Fluidflusses mit in ein voll gefülltes Rundrohr eingesetzten Differenzdrucksensoren. Wenn der Hersteller eine Arbeitslehre verwendet, muss er nach dem Metrology Act kalibriert werden. Die maximale Toleranz für die Kalibrierung dieses Messgerätes darf die zulässige Toleranz für den angegebenen Messgerät nicht überschreiten.
(7) Zur Messung von festen Brennstoffen oder Biogas gemäß Absatz 5 Buchstabe b) kann die indirekte Messmethode verwendet werden, wenn die Energiebewertung nach dem Energiemanagementgesetz zeigt, dass das direkte Messverfahren wirtschaftlich unwirksam ist. Wenn der Hersteller eine Arbeitslehre verwendet, muss er nach dem Metrology Act kalibriert werden. Die maximale Toleranz für die Kalibrierung dieses Messgerätes darf die zulässige Toleranz für den angegebenen Messgerät nicht überschreiten. Bei einem Festbrennstoffhersteller nach ČSN EN 45501 - messtechnische Aspekte nichtautomatischer Wägeinstrumente. Die Messung des verbrauchten Kraftstoffs umfasst auch die Bestimmung des Heizwerts des gemäß dem Erlass über die Mindesteffizienz des Energieverbrauchs bei der Strom- und Wärmeerzeugung durchzuführenden Kraftstoffs. Kann der verbrauchte Kraftstoff eindeutig der Kraftstoffversorgung zugeordnet werden und der Brennstofflieferant Probenahmeverfahren und ein akkreditiertes Labor zur Ermittlung des Heizwerts verwendet werden, so kann der vom Brennstofflieferant angegebene Heizwert verwendet werden.
(8) Bei einem Austausch eines Wärme- oder Kraftstoffzählers aufgrund seiner Verifikation im Falle einer bestimmten Messung oder Kalibrierung bei einem Arbeitszähler oder aufgrund seines Ausfalls ist eine weitere Messeinrichtung, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 7 entspricht, unverzüglich zu installieren. Ist es kein Messgerät, auf dessen Grundlage der Anspruch auf Betriebswärmeunterstützung gestellt wird, und es ist nicht möglich, sofort sicherzustellen, dass ein anderes Messgerät die Anforderungen der Absätze 2 bis 7 erfüllt, so ist die Wärme- oder Kraftstoffmenge für einen Zeitraum von höchstens einem Monat durch Berechnung als Mittelwert der Messwerte über den vorher vergleichbaren Zeitraum zu bestimmen. Bei Wärmemessungen kann diese Zeitspanne überschritten werden, wenn die notwendige Unterbrechung der Wärmezufuhr nicht für den Austausch der Messeinrichtung, sondern für maximal drei Monate durchgeführt werden kann.
Verfahren und Verfahren zur Inbetriebnahme des Kraftwerks
Das Kraftwerk wird in Betrieb genommen, wenn
a) die Entscheidung über die Erteilung einer Lizenz für die Stromerzeugung hat die Rechtsbefugnis erworben;
b) der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber hat die erste Parallelschaltung der Stromerzeugungsanlage vorgenommen, die die Erteilung einer Betriebsmeldung oder die Möglichkeit des Betriebs für die Überprüfung der Technologie und die Einhaltung der Verordnung der Kommission über die Einrichtung eines Netzkodex für die Anforderungen an die Verbindung von Stromerzeugungsanlagen mit dem Stromnetz darstellt; und
c) der Übertragungsnetzbetreiber bzw. der Verteilernetzbetreiber hat die Messeinrichtung an der Übertragungsstelle des an das Übertragungssystem bzw. Verteilersystem angeschlossenen Kraftwerks oder an der Stelle, an der das Kraftwerk angeschlossen ist, oder an dem über eine andere Stromerzeugungsanlage angeschlossenen Kraftwerk gemäß dem Strommeßdekret installiert.
Verfahren und Verfahren zur Inbetriebnahme der Wärmeanlage
(1) Wärmeerzeugung wird in Betrieb genommen, wenn
a) die Entscheidung über die Erteilung einer Lizenz für die Erzeugung von Wärmeenergie hat die Rechtsbefugnis erlangt;
b) eine Wärmemesseinrichtung gemäß Abschnitt 8 installiert ist und
c) die Registrierung der Wärmeförderung im Marktbetreibersystem nach dem Erlass über die Registrierung der Beihilfe an den Marktteilnehmer abgeschlossen ist.
(2) Ist die Wärmeerzeugung gleichzeitig eine Energieerzeugungsanlage, die mit dem Stromsystem verbunden ist und eine hocheffiziente kombinierte Strom- und Wärmeerzeugung verwendet, so gelten auch alle Bedingungen gemäß Abschnitt 9 für die Inbetriebnahme des Kraftwerks für dessen Inbetriebnahme.
Verfahren und Verfahren zur Inbetriebnahme der Biomethananlage
Die Biomethanerzeugung wird in Betrieb genommen, wenn
a) die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für die Erzeugung von Gas hat die Rechtsbefugnis erworben;
b) der Übertragungsnetzbetreiber, der Verteilernetzbetreiber oder andere Gaserzeugungsunternehmen von der Biomethananlage mit dem Gassystem verbunden sind; Dies gilt nicht bei der direkt mit der Tankstelle oder der Versorgungseinheit verbundenen Biomethanproduktion,
c) ein Messgerät zur Messung von Biomethan gemäß Abschnitt 8 installiert ist und
d) die Registrierung der Beihilfe für Biomethan im Marktbetreibersystem im Rahmen des Auftrags für die Registrierung der Beihilfe für den Marktbetreiber abgeschlossen wurde, wenn der Biomethanerzeuger die Beihilfe für Biomethan in Form eines grünen Biomethan-Bonuss gemäß § 27b des Gesetzes zu verwenden beschließt.
Verfahren zur Registrierung des Ortes der Wärmeübertragung
Der Wärmeerzeuger registriert den Ort der Wärmeübertragung aus der Wärmeerzeugungsanlage, die Wärme aus erneuerbaren Quellen in die Wärmeverteilungsanlage des Wärmeversorgungssystems erzeugt, im Falle der Wärmeerzeugung gemäß § 24 Abs. 2 Buchstabe a oder § 25a Abs. 3 des Gesetzes oder der Nutzwärme bei der Wärmeerzeugung gemäß § 24 Abs. 2 Buchstabe b des Gesetzes im System des Marktbetreibers, indem er Informationen zu diesem Standort in der Erklärung liefert, deren Muster in Anhang 4 aufgeführt ist.
Methode zur Bestimmung der Strommenge für den technischen Eigenverbrauch zur Deckung von Verlusten an Inkrementierungstransformatoren
Wird die Stromversorgung des Übertragungs- oder Verteilersystems auf der Transformatorseite der Stromerzeugung gemessen und der Ort des Anschlusses des Anforderungspunktes bzw. des Kraftwerks auf der gegenüberliegenden Seite des Transformators, so werden die Messwerte des Stroms für den technologischen Selbstverbrauch des Transformators dem Transformationsverlust der aktiven Energie des Transformators auf der Ebene der
a) die Berechnung gemäß Anhang 7 dieser Regelung, wenn der Hersteller den Betreiber des Übertragungs- oder Verteilernetzes ersucht, die Berechnung der Verluste des Transformators vorzunehmen und ihm die erforderlichen Unterlagen für die Berechnung gemäß Anhang 7 dieser Regelung vorlegt; oder
b) 2 % für die Versorgung des Systems mit einer Spannungshöhe von sehr hoher Spannung und 4 % für die Versorgung des Systems mit einer Spannungshöhe von hoher Spannung.
Übertragung von Daten durch den Hersteller von Wärme von einer nicht erneuerbaren Quelle, um einen Bonus für die Umwandlung von Wärmeproduktion
(1) Ein nicht erneuerbarer Wärmeerzeuger, der eine vorübergehende Wärmetransformationsunterstützung beantragt, meldet jährlich die Menge der im Kalenderjahr an die Wärmeversorgungsanlage gelieferten und für die Wärmeerzeugung entsandten Treibhausgasemissionszertifikate, für die er geltend macht, dass jede einzelne Anlage im Rahmen des Treibhausgasemissionszertifikathandelsgesetzes in der in Anhang 8 dieser Verordnung genannten Erklärung unterstützt wird.
(2) Ein nicht erneuerbarer Wärmeerzeuger, der eine vorübergehende Wärmeübertragung beantragt, übermittelt die in Absatz 1 genannten Daten dem Marktbetreiber bis zum 15. Mai des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das sie die Beihilfe anwendet. Überträgt ein nicht erneuerbarer Wärmeerzeuger die Aussagedaten nicht innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums, so hat der Marktbetreiber die Unterstützung innerhalb des unmittelbar folgenden Rechnungszeitraums nach der Übermittlung der Daten zu verlangen.
(3) Ein nicht erneuerbarer Wärmeerzeuger, der eine vorübergehende Umwandlung von Wärmeträgern für eine nicht erneuerbare Wärmeerzeugungsanlage, die Kohle zur Erzeugung von Kohle verwendet, fordert, legt dem Marktbetreiber über das System des Marktbetreibers eine Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 26c des Gesetzes bis zum 15. Mai des Jahres, in dem er die Beihilfe zuerst anwendet, vor und meldet jährlich bis zum 15. Mai über die Fortschritte bei der Erfüllung dieser Verpflichtung. Das Muster der Verpflichtungserklärung ist in Anhang 9 dieser Reihenfolge aufgeführt, das Modell des Fortschrittsberichts ist in Anhang 10 dieser Reihenfolge aufgeführt.
Biomethan-Qualitätsanforderungen
(1) Der Biomethanhersteller kann nur Biomethan produzieren, wenn er dafür sorgt, dass Biomethan an Übergabestellen an das Übertragungssystem, das Verteilersystem oder die Gasanlage eines anderen Gasherstellers den qualitativen Parametern der Gasmessregelung entspricht.
(2) Biomethan, das den Biomethanproduzent ohne Verwendung des Gassystems direkt an die Tankstelle oder die Versorgungseinheit liefert, muss die qualitativen Parameter gemäß dem Kraftstoffanforderungensverordnung erfüllen.
(3) In Ermangelung einer der gemessenen und bewerteten Qualitätsparameter des als kontinuierlich gemessenen Biomethans, d. h. Messungen, die bei einem maximalen Zeitintervall von 10 Minuten durchgeführt werden, muss der Biomethanhersteller mittels einer Mess-, Auswerte- und Verschlussvorrichtung, die Teil der Biomethanherstellungsanlage ist, einen automatischen Stopp der Versorgung mit Biomethan an das Übertragungssystem, das Verteilersystem oder die Gasausrüstung eines anderen Gasherstellers sicherstellen.
Anforderungen an die Deorisierung von Biomethan
(1) Die Geruchsbildung von Biomethan erfolgt mittels einer Deorisationseinrichtung, die sich in einer mit dem Gassystem verbundenen Biomethan-Produktionsanlage im Zusammenhang mit der Verbindung dieser Anlage mit dem Verteilungssystem befindet. Der Biomethanhersteller hat dem Verteilernetzbetreiber einen kontinuierlichen Zugang zu den Entzerrungsanlagen zu ermöglichen.
(2) Bei einer Biomethananlage, die direkt mit einer Tankstelle oder einer Versorgungseinheit verbunden ist, muss der Betreiber das Biomethan gemäß der Kraftstoffanforderungenregelung deorisieren.
(3) Die Verwendung einer höheren Deorifikationsdosis als in der Zone üblich ist nicht erforderlich, wenn Biomethan deoritisiert wird.
Druckanforderungen an produziertes Biomethan
(1) Der Fernleitungsnetzbetreiber, der Fernleitungsnetzbetreiber oder sonstiger Anlagenbetreiber verhandelt das Ausmaß des durch das Biomethan erzeugten Übertragungsdrucks.
(2) Der Biomethanhersteller hat den Transferdruckwert mindestens einmal pro Sekunde zu messen und übermittelt die gemessenen Daten an den Gasanlagenbetreiber, an den die Biomethanproduktion angeschlossen ist, in einer im Anschlussvertrag vereinbarten Weise mindestens einmal pro Stunde.
(3) In einer Biomethananlage wird immer eine Sicherheits-Schnellabdichtung installiert, um den Druckanstieg an der Übergabestelle an das Übertragungssystem, das Verteilersystem oder die Gasanlage eines anderen Gasherstellers über dem im Anschlussvertrag vereinbarten maximal zulässigen Druck und ein Rückführventil zu gewährleisten, um den Gasrückfluss aus dem Übertragungssystem, dem Verteilersystem oder dem Gasgerät eines anderen Gasherstellers an die Biomethananlage bei einem geringeren Druck von Biomethan aus der Biomethananlage zu verhindern.
Aufhebung
Sie werden gestrichen:
1. Verordnung Nr. 145 / 2016 Slg. über die Berichterstattung von Strom und Wärme aus unterstützten Quellen und zur Umsetzung bestimmter anderer Bestimmungen des Gesetzes über geförderte Energiequellen (Entscheidung über die Berichterstattung von Energie aus unterstützten Quellen).
2. Dekret Nr. 133 / 2018 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 145 / 2016 Coll., zur Berichterstattung von Strom und Wärme aus unterstützten Quellen und zur Umsetzung bestimmter anderer Bestimmungen des Gesetzes über geförderte Energiequellen (Entscheidung über die Berichterstattung von Energie aus unterstützten Quellen).
3. Dekret Nr. 459 / 2012 Coll., über die Anforderungen an Biomethan, die Methode der Messung von Biomethan und die Qualität von Biomethan an das Übertragungssystem, Verteilungssystem oder unterirdische Gasspeicher geliefert.
4. Teil 2 des Dekrets Nr. 78 / 2021 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 108 / 2011 Coll., zur Gasmessung und Bestimmung der Schadensersatz für Illegal-Sammlung, Illegal-Lieferung, Illegal-Lagerung, Illegal-Carriage oder Illegal-Verteilung von Gas, geändert, und Dekret Nr. 459 / 2012 Comerll., über Biomethan-Anforderungen, über Biomethan-Methode der Messung des Bio-Verkehrs von Bio-Systems von Biomethan und Bio-Systems von Bio-Verkehr von Biomethan und Qualität von Bio-Systems
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Minister für Industrie und Handel:
Ing. Síkela v. r.
Příloha č. 1
Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 166 / 2022 Coll.
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 166 / 2022 Coll.
Příloha č. 3
Anhang Nr. 3 des Erlasses Nr. 166 / 2022 Coll.
Příloha č. 4
Anhang Nr. 4 des Erlasses Nr. 166 / 2022 Coll.
Příloha č. 5
Anhang Nr. 5 des Erlasses Nr. 166 / 2022 Coll.
Příloha č. 6
Anhang Nr. 6 des Erlasses Nr. 166 / 2022 Coll.
Verfahren zur Bestimmung der Strom- oder Wärmemenge aus unterstützten Energiequellen bei der Stromerzeugung oder Wärmeerzeugung aus verschiedenen Energiequellen
(a) Stromberechnung
(1) Bei der Stromerzeugung durch gemeinsame Verbrennung verschiedener Energiequellen und gegebenenfalls unterschiedlicher Biomassearten wird die aus einzelnen Energiequellen erzeugte Strommenge anhand eines Verhältnisses berechnet:
Ei = EC-Evl · Mpal iTMpalT
wenn
Ei Strommenge aus Energiequelle i [MWh]
Gesamtstrom der EG [MWh]
Evl technologischer eigener Stromverbrauch [MWh]
MTpal i Energiemenge in der Verbrennungsenergiequelle i [GJ]
MTpal Gesamtenergiemenge in der KWK [GJ]
(2) Wird die aus unterschiedlichen Energiequellen stammende Strommenge aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ermittelt, so wird die Formel in ähnlicher Weise verwendet. Nur für die Gesamtstrommenge, die erzeugt wird, wird die Gesamtstrommenge aus der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung zurückgewonnen und der technologische Eigenverbrauch von Strom darf in diesem Fall nicht abgezogen werden.
(3) Biogasstationen, die anderen Kraftstoff als Biogas zur Zündung verwenden, müssen von der auf den Energieanteil des anderen Kraftstoffs als Biogas zurückzuführenden Strommenge abziehen. Die aus Biogas erzeugte Strommenge wird wie folgt bestimmt:
EBP = ESV - EZP
Wo:
EBP - Strommenge aus Biogas [MWh]
ESV - Endenergieerzeugung [MWh]
EZP - Strommenge aus Zündbrennstoff [MWh]
Die aus dem Zündbrennstoff erzeugte Strommenge wird wie folgt bestimmt:
EZP = (q. Qn .V).
Wo:
EZP - Strommenge aus Zündbrennstoff [MWh]
q - Dichte des verwendeten ZP (1) [kg / m3], Dichte des mit dem Densimeter ermittelten Zündbrennstoffs oder aus der Kraftstoffliefernote (Kraftstoffzertifikat).
Qn - Heizwert des verwendeten ZP (2) [MJ / kg], Wert des Heizwerts des auf dem Lieferschein für den verwendeten Kraftstoff angegebenen Zündbrennstoffs (Brennstoffzertifikat),
gegebenenfalls aus einem anderen Dokument, das die Parameter des Zündbrennstoffs unbestreitbar zeigt. V - ZP Kraftstoffvolumen verwendet (3) [m3], Volumen oder Kraftstoffverbrauch durch Kompressionszündungsmotoren mit Zündinjektion des Zündansatzes gemessen mit einem verzweigten Durchflussmesser.
ITEM - die elektrische Effizienz der KWK-Einheit (4) [-], die elektrische Effizienz der KWK-Einheit aus der technischen Dokumentation (Marke) der KWK-Einheit. Zur Berechnung wird eine No-Size-Zahl hinzugefügt (z.B. 43 % geben Formel 0,43 mit elektrischem Wirkungsgrad ein).
Im Falle einer Biogasstation, in der die Stromerzeugung nur durch Zünden der erforderlichen Menge an Brennstoffen außer Biogas möglich ist, wird der technologische Eigenverbrauch der Biogasstation um den auf die Stromerzeugung aus dem Zündbrennstoff zurückzuführenden technologischen Eigenverbrauch reduziert. Der auf die Erzeugung von Strom aus dem Zündbrennstoff zurückzuführende technologische Eigenverbrauch ist in demselben Anteil zu bestimmen, wie der Strom aus dem Zündbrennstoff, der an der an den Anschlüssen des Generators der KWK gemessenen Strommenge beteiligt ist.
b) Berechnung der Wärmeträgermenge
(1) Bei der Erzeugung von Wärme durch gemeinsame Verbrennung verschiedener Energiequellen wird die aus einzelnen Energiequellen erzeugte Wärmemenge anhand eines Zusammenhangs berechnet:
QiT = QT · Mpal iTMpalT
wenn
QTi Wärmemenge, die dem Wärmeversorgungssystem-Verteilungssystem zugeführt wird, aus der Energiequelle i [GJ]
QT Gesamtwärmemenge, die an das Heizverteilungssystem des Wärmeversorgungssystems geliefert wird, das aus dem Gesamteintrag von MTpal erzeugt wird [GI]
MTpal i Energiemenge in der Verbrennungsenergiequelle i [GJ]
MTpal Gesamtenergiemenge in mitverbrennungsfähigen Energiequellen i [GJ]
(2) Bei Verwendung nicht erneuerbarer Energie als Stützkraftstoff gilt Absatz 1 sinngemäß für die Bestimmung der Nutzwärmemenge aus einzelnen erneuerbaren Quellen für Biogaserzeugungsanlagen.
c) Energiemengen in den Energiequellen verbrannt
(1) Die in der verbrauchten Energiequelle für den Bezugszeitraum enthaltene Energiemenge wird anhand von:
Mpal iT = Slel i · qnet
wenn
MTpal i Energiemenge in der Verbrennungsenergiequelle i [GJ]
Gesamtenergie (Brennstoff) i verbraucht in der Strom- oder Wärmeerzeugung oder kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung im Bezugszeitraum [t]
qTnet i durchschnittliche Heizwert der Energiequelle (Brennstoff) im ursprünglichen Zustand, verbraucht in der Strom- oder Wärmeerzeugung oder in der KWK im Berichtszeitraum [MJ / kg; MJ / m3]
(2) Wird neben den Energiequellen (Brennstoffe) in der Verbrennungsanlage die "Abwärme" (z.B. aus der Leistung der Verbrennungsturbine oder der Verbrennungskraftmaschine) verwendet, so wird die Wärmemenge anhand eines Zusammenhangs berechnet:
Mpal iT = Mspal · ispla106
wenn
MTpal i Energiemenge in der Verbrennungsenergiequelle i (Abwärme) [GJ]
Gepflegte Rauchgasmenge [kg]
ipali entalpie Rauchgas [kJ / kg]
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 166 / 2022 Coll. über die Energieberichterstattung aus unterstützten Quellen |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 24.06.2022 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.07.2022 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Rechtsgebiete:
Governance der nationalen Wirtschaftssektoren
Verwaltungsrecht
Öffentliche Verträge 4
Plánovací smlouva ke společnému záměru realizace VTE
OBEC MEZILEČÍ
OBEC MEZILEČÍ
04.07.2025
Benachrichtigungen
Benachrichtigungen
Dodatek č. 2 ke Kupní smlouvě na dodávku bio masy na nově budovaný zdroj provozu Brno-sever, Obřans...
Teplárny Brno, a.s.
Lesy města Brna, a.s.
30.04.2025
Benachrichtigungen
Dodatek č. 2 ke smlouvě o dílo
Technické služby Zlín, s.r.o.
E-expert, spol. s r.o.
145 200 CZK
03.01.2025
Smlouva o dílo - Fotovoltaický systém Nemocnice Písek, a.s.
Nemocnice Písek, a.s.
RS STAVMAT s.r.o.
7 445 197 CZK
11.09.2023
Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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