Act Nr. 164 / 2015 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 99 / 1963 Slg., Zivilgesetzbuch der Justiz in der geänderten Fassung, und Gesetz Nr. 120 / 2001 Slg., über gerichtliche Exekutiven und Durchsetzungstätigkeiten (Erzwingungsordnung) und zur Änderung anderer Gesetze, geändert

Gültig Recht In Kraft seit 01.09.2015
ANHANG
Recht
vom 17. Juni 2015
zur Änderung des Gesetzes Nr. 99 / 1963 Slg., des Zivilgesetzbuchs, in der geänderten Fassung, und des Gesetzes Nr. 120 / 2001 Slg., über die gerichtliche Vollstreckung und Vollstreckungsmaßnahmen ( Durchsetzungsverordnungen) und zur Änderung anderer Gesetze, in der geänderten Fassung
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Zivilgesetzbuchs
Čl. I
Gesetz Nr. 2000/2000 Slg., Gesetz Nr. 99 / 1963 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 36 / 1967 Slg., Gesetz Nr. 158 / 1969 Slg., Gesetz Nr. 49 / 1973 Slg., Gesetz Nr. 20 / 1975 Slg., Nr. 1995 Slg.
1. Im fünften Satz von Ziffer 261 Absatz 1 wird das Wort "a ' durch ein Komma und die Worte ersetzt, auf die ein Anspruch abgebucht werden soll' durch die Worte "und die Zahl des zugelassenen Kontos, das mit dem Geldinstitut gehalten wird " ersetzt.
2. In Abschnitt 299 Absatz 1 des Einleitungsteils der Bestimmung werden die Worte "oder die Vereinbarung zur Durchführung der Arbeit "nach den Worten" die Arbeitsaktivitäten eingefügt.
3. In Absatz 299 (1) wird der Punkt am Ende von Buchstabe j durch eine Komma ersetzt und die folgenden Punkte k und l angefügt:
„(k) den Dienstbeitrag professioneller Soldaten oder Mitglieder des Sicherheitskorps;
(l) die Ergänzung der Rente zur Linderung bestimmter Ungerechtigkeiten, die durch das kommunistische Regime auf dem Gebiet der Sozial- und Zusatzrenten verursacht wurden, und des besonderen Beitrags zur Rente nach dem Gesetz über die Vergabe von Teilnehmern an dem nationalen Kampf für die Schaffung und Befreiung der Tschechoslowakei und bestimmter Überlebender nach ihnen."
4. In Artikel 304 finden am Ende des Absatzes 3 die Worte "dies gilt nicht für eine Zahlung, deren Zweck es ist, der Vollstreckungspflicht gegenüber dem Konto eines bevollmächtigten oder gerichtlichen Vollstreckers mit einem Geldinstitut nachzukommen."
5. In Artikel 322 Absatz 1 werden die Worte "oder im gemeinsamen Kapital des Schuldners und seines Ehegatten "nach den Worten" das Eigentum an dem Schuldner" eingefügt und die Worte "moralische Regeln" durch die Worte "gute Weisen" ersetzt, deren Anzahl und Wert den normalen Vermögensverhältnissen entsprechen".
6. Absatz 322 (2) lautet wie folgt:
"(2) Insbesondere wird von der Vollstreckung von Entscheidungen ausgeschlossen:
a) gewöhnliche Bekleidungsbestandteile, einschließlich Bettwäsche und Schuhe;
b) normale Haushaltsgeräte, insbesondere Bett, Tisch, Stuhl, Küche, Kochutensilien und Utensilien, Kühlschrank, Herd, Herd, Waschmaschine, Heizgerät, Kraftstoff, Decke und Bettwäsche, sofern der Wert einer solchen Sache eindeutig den Preis der normalen Haushaltsausrüstung nicht überschreitet;
c) Studium und Religionsliteratur, Schulbedarf und Kinderspielzeug,
d) ein Ehering, Dokumente persönlicher Natur, Bilder und Bild- und Tonaufnahmen, die sich auf eine Pflicht oder auf Mitglieder seiner Familie und den Datenträger solcher Aufzeichnungen beziehen, es sei denn, diese Aufzeichnungen können auf ein anderes Datenmedium und andere Objekte ähnlicher Art übertragen werden;
e) medizinische Versorgung und andere Gegenstände, die der Schuldner oder ein Mitglied seines Haushalts aufgrund seiner Krankheit oder seines körperlichen Mangels benötigt;
(f) Bargeld, das einem doppelten Lebensminimum des Individuums unter der Sondergesetzgebung80c entspricht;
g) Tiere, für die die wirtschaftliche Wirkung nicht der Hauptzweck der Landwirtschaft ist und die als Begleiter für den Menschen dienen.
7. Absatz 325b (3) lautet wie folgt:
"(3) Die Person, die die Durchführung der Entscheidung durchführt, muss eine fundierte visuelle Aufzeichnung der Tour durch die Wohnung und andere Zimmer vornehmen. Die anwesenden Personen müssen zu Beginn der Inspektion darüber informiert werden."
8. In Artikel 333 Absatz 1 wird "d" ersetzt durch" (f)".
9. In Absatz 336i wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Das Gericht beendet die Vollstreckung der Entscheidung durch den Verkauf des unbeweglichen Vermögens, in dem es einen obligatorischen Ort des dauerhaften Wohnsitzes hat, wenn der Betrag der Forderungen des Gläubigers, die dem Verfahren als zusätzlichen Anspruch beigetreten sind, und die Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Auktionsverfahrens unter der Verpflichtung eingetragen sind, nicht mehr als 30.000 CZK ohne Zubehör. Dies gilt nicht, wenn ein Unterhaltsanspruch oder ein Schadensersatzanspruch für die verletzte Person durch eine Verletzung oder eine strafrechtliche Straftat verursacht wird oder der guten Art widerspricht."
Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
10. in Absatz 336i (4) wird "Ziffer 2" durch "Ziffer 3" ersetzt;
11. In Artikel 336m (4) wird "§ 336i (3) und (4)" durch "§ 336i (4) und (5)" ersetzt.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt der Zivilprozesskodex ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeleitet wurden; die Rechtswirkungen des Verfahrens vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bleiben bestehen.
2. In dem Vollstreckungsverfahren, durch die Anordnung eines Anspruchs auf eine Rente, eine Ergänzung der Rente zur Minderung bestimmter Ungerechtigkeiten, die durch das kommunistische Regime im Bereich der sozialen, eine Ergänzung der Rente oder einen besonderen Beitrag zur Rente nach dem Gesetz über die Bewertung von Teilnehmern im nationalen Kampf für die Schaffung und Befreiung von der Tschechoslowakei und von bestimmten Hinterbliebenen, in denen eine Entschließung über die Vollstreckungsregelung nicht vor dem Zeitpunkt der In dem Vollstreckungsverfahren wird durch die Anordnung eines Anspruchs auf eine Rente eine Ergänzung der Rente zur Minderung bestimmter Ungerechtigkeiten, die durch das kommunistische Regime im Bereich der sozialen, eine Ergänzung der Rente oder einen besonderen Beitrag zur Rente nach dem Gesetz zur Beurteilung der Teilnehmer des nationalen Kampfes für die Kollision und Befreiung der Tschechoslowakei und bestimmter Hinterbliebenen, in dem eine Entschließung über die Vollstreckung der Entscheidung vor dem Datum der Vollstreckung der
3. Im Vollstreckungsverfahren durch den Verkauf beweglicher Sachen, in denen ein Inventar vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Gesetzes vorgenommen wurde, wird der Umfang der von der Vollstreckung ausgeschlossenen Fälle nach den geltenden Rechtsvorschriften bewertet.

ČÁST DRUHÁ

Änderung der Vollstreckungsordnung
Čl. III
Gesetz Nr. 120 / 2001 Slg., über gerichtliche Vollstreckungs- und Vollstreckungstätigkeiten (Gesetz Nr. 41 / 2009, Gesetz Nr. 25 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 4 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 499 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 501 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 7 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 57 / 2006 Sl.
1. In Artikel 7 Absatz 1 werden die Worte "und über der Tätigkeit des Vollstreckers nach § 74 Abs. 1 c) und § 76a " durch die Worte" ersetzt, über der Tätigkeit des Vollstreckers nach § 74 Abs. 1 c) und § 76a und über der Verwaltung eines Sonderkontos nach § 46 Abs. 5 oder über der Mittelverwaltung in einem Sonderkonto",
2. In Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe e werden die Worte "nach Voranmeldung an den Gerichtsvollzieher oder seinen Vertreter, der für die Verwaltung des Amtes zuständig ist", gestrichen.
3. In Artikel 7 Absatz 3 wird der Punkt am Ende von Buchstabe e durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
"f) die Auszüge und Kopien der Dokumente und Informationssysteme des Ausführers mit den Einzelheiten der Abwicklung des Sonderkontos gemäß Artikel 46 Absatz 5 oder der Behandlung von Geldern im Sonderkonto zu konsultieren und zu extrahieren."
4. In Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a werden die Worte "oder die in Absatz 3 Buchstabe f genannten Angaben nach den Wörtern"-Instrumenten" eingefügt.
5. In Artikel 7a werden die Wörter ", kleinere Mängel in der Tätigkeit eines Exekutivkandidaten (nachfolgend als "Kandidat" bezeichnet) oder eines Exekutivmitglieds (nachfolgend als "assoziiert" bezeichnet) "nach den Worten" der Vollstrecker" und die Worte ", der Kandidat oder der Mitarbeiter "nach den Worten" der Vollstrecker" eingefügt.
6. In Absatz 7a wird der vorliegende Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Wird nicht nachgewiesen, dass der Vollstrecker alle Maßnahmen, die ihm nach Artikel 13 Absatz 1 im Verfahren des Vorstands nach vernünftigem Ermessen erforderlich sind, durchgeführt hat, so erhebt das Ministerium, die Kammer oder der Präsident des Bezirksgerichts den Vollstrecker auch mit geringfügigen Mängeln in der Tätigkeit oder geringfügigen Fehlschlägen bei der Durchführung des Bediensteten des Anwärters oder seines Bediensteten."
7. in den Artikeln 9 Absatz 2, 16 Absatz 2, 17 Absatz 3 und 124c Absatz 1 Buchstabe d wird das Wort "vollständig" gestrichen.
8. In Artikel 17 Absatz 2 wird das Wort "exekutiv" gestrichen.
9. In Ziffer 17 (4) werden die Worte "Executive Kandidaten " durch" Kandidaten ersetzt.
10. In Absatz 18 Absatz 1 Buchstabe b wird das Wort "ausführend" gestrichen.
11. Die Überschrift über § 19 lautet "Bequem".
12. In Artikel 19 Absatz 1 werden die Worte "The Executive Associate (nachfolgend " the Associate ")" durch die Worte "Concipient" ersetzt.
13. In den Artikeln 22 Absatz 1 Buchstabe g und 23 Absatz 1 wird das Wort "vollständig" gestrichen.
14. Der Titel über Ziffer 23 liest "Kandidieren".
15. In Ziffer 23 (1) werden die Worte "Executive Kandidaten" durch "Candidate" ersetzt.
16. In den Artikeln 44a (2) und (3), 46 (6), 54 (5) und 69a (1) wird "Artikel 47 Absatz 5" durch "Artikel 47 Absatz 6" ersetzt.
17. In § 46 (8) wird "§ 47 (6)" durch "§ 47 (7)" ersetzt.
18. In Absatz 47 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Im Sinne von Absatz 2 Buchstabe d ist die Durchführung eines Rechtsakts, der zur Sicherung des Eigentums des Schuldners im Sinne seiner Beeinträchtigung durchgeführt wird, nicht eine solche Ausführung."
Die Absätze 3 bis 6 werden in den Absätzen 4 bis 7 umnummeriert.
19. In Artikel 48 werden die Worte "und die Kontonummer des Gläubigers oder Vollstreckers mit dem Geldinstitut, wenn die Kontonummer für das Ausführungsverfahren benötigt wird, am Ende des Texts von Buchstabe f angefügt."
20. In Artikel 49 Absatz 3 werden die Wörter "oder Datendatei mit Einzelheiten der Änderung oder Löschung der Ausführungsordnung "nach den Wörtern" oder Benachrichtigung eingefügt".
21. Absatz 58 (2) lautet:
"(2) Ist eine der Methoden der Ausführung nicht ausreichend, um den Gläubiger zu befriedigen, kann die Ausführung in einem Ausführungsverfahren auf verschiedene Weise und gegebenenfalls in allen festgelegten Rechtsverfahren durchgeführt werden. Die Durchführung kann in mehreren oder allen Rechtsverfahren erfolgen, die im Gesetz gleichzeitig oder in Stufen festgelegt sind. Vermeidet der Zweck der Ausführung dies nicht, so erfolgt die Ausführung der Zahlung des Barbetrags nach und nach.
a) durch Bestellung eines Anspruchs von einem Konto mit einem Geldinstitut und, falls dies nicht ausreicht, durch Bestellung eines Anspruchs von dem Konto des Ehepartners des Schuldners mit dem Geldinstitut;
b) durch Bestellung einer anderen Geldforderung, mit Ausnahme der Zusatzrentenforderung oder Zusatzrentenersparnis, der Behinderung anderer Eigentumsrechte, der Abzug von Löhnen und sonstigen Einkommen, der Verwaltung des unbeweglichen Vermögens oder der Aussetzung des Führerscheins, wenn die in Buchstabe a genannte Ausführungsart nicht ausreicht;
c) der Verkauf beweglicher Sachen, der Verkauf unbeweglicher Sachen, die der Schuldner nicht für die Wohnung selbst und seine Familie, die Unfähigkeit der Einrichtung oder durch die Bestellung eines ergänzenden Rentenanspruchs oder ergänzende Rentenersparnisse verwendet, wenn die in Buchstaben a und b genannte Ausführungsart nicht ausreicht; und
d) der Verkauf von unbeweglichem Vermögen, das der Schuldner in sich und seiner Familie lebt, wenn die in a) bis c) genannte Ausführungsmethode unzureichend ist.
22. In Absatz 58 kann am Ende des Absatzes 3 der Satz "Die Ausführung kann in einer anderen als in Absatz 2 Buchstaben a bis d vorgesehenen Reihenfolge auf Antrag des Schuldners oder auf seine Zustimmung erfolgen."
23. In Artikel 113a Absatz 3 Buchstabe a wird das Wort "vollständig" gestrichen.
Čl. IV
Übergangsbestimmungen
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die Vollstreckungs- und Zivilprozessordnung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und für Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden; die Rechtswirkungen des Verfahrens vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben bestehen.
2. In den Ausführungsverfahren, in denen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Vollstreckungsbefehl ausgestellt wurde, um die Zahlung eines Rentenanspruchs zu bestellen, eine Ergänzung der Rente, um einige der Ungerechtigkeiten zu mildern, die durch das kommunistische Regime im Bereich der sozialen, Ergänzung oder besonderen Rentenbeiträge im Rahmen des Gesetzes über die Bewertung der Teilnehmer im nationalen Kampf für die Einrichtung und Befreiung von der Tschechoslowakei verursacht werden, und von einigen der Hinterblien Überlebenden Die Auswirkungen der ausgestellten Ausführungsordnung bleiben erhalten.
3. Bei den Durchführungsverfahren, bei denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Liste beweglicher Güter erstellt wurde, wird der Geltungsbereich der von der Ausführung ausgeschlossenen Angelegenheiten nach den geltenden Rechtsvorschriften bewertet.
4. Der Kandidat oder der assoziierte Kandidat kann mit einer Beschwerde beschuldigt werden, wenn seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein geringer Handlungsmangel oder ein geringfügiger Verhaltensrückgang stattgefunden hat.
5. Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, werden gemäß Artikel 58 des Gesetzes Nr. 120/2001 Slg., wie wirksam vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, behandelt.

ČÁST TŘETÍ

Effizienz
Čl. V
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach seiner Veröffentlichung in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen von Teil 2 Nummer 20, Artikel III in Bezug auf Absatz 49 Absatz 3, die am 1. Januar 2016 wirksam wird.
Hamlet v. r.
Zeman v. r.
Sobotka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 164 / 2015 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 99 / 1963 Slg., Zivilgesetzbuch, geändert, und Gesetz Nr. 120 / 2001 Slg., über gerichtliche Vollstreckungs- und Vollstreckungstätigkeiten ( Vollstreckungsordnung) und zur Änderung anderer Gesetze, geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum01.07.2015
In Kraft seit01.09.2015
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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