Act Nr. 163 / 2019 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 361 / 2003 Slg. über die Dienstbeziehung der Mitglieder des Sicherheitskorps, geändert

Gültig Recht In Kraft seit 01.07.2019
Textfassungen: 01.07.2019
ANHANG
Recht
vom 12. Juni 2019
zur Änderung des Gesetzes Nr. 361 / 2003 Slg. über die Dienstquote der Mitglieder des Sicherheitskorps, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 361 / 2003 Coll., geändert durch Gesetz Nr. 186 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 436 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 586 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 626 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 169 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 253 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 428 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 530 / 2005 Coll.
1. In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe i werden die Worte "Geschäft oder" gestrichen, nachdem die Worte "gemeinsame Tätigkeit" eingefügt werden "mit Ausnahme der in den Artikeln 48 Absatz 4 Buchstaben c bis e, h und i und 68 Absatz 2 genannten Tätigkeiten" und das Wort "gelobt" durch "Betrieb" ersetzt wird.
2. in § 42 Abs. 1 Buchstabe f werden die Worte "oder § 48" gestrichen.
3.
„§ 48
(1) Ein Mitglied darf nicht Mitglied der Verwaltungs- oder Kontrollorgane von juristischen Personen sein, die eine Geschäftstätigkeit ausüben, es sei denn, er wird von einem Dienstbediensteten und mit Ausnahme der Mitgliedschaft in den Verwaltungs- oder Kontrollorganen von juristischen Personen, deren Niederlassung oder Gründer der Staat ist, an diese Stellen abgeordnet. Ein Mitglied, das von einer Dienststelle in diesen Institutionen als Vertreter der Tschechischen Republik abgeordnet wird, ist verpflichtet, seine Interessen zu fördern.
(2) Ein Mitglied kann eine andere Erwerbstätigkeit als eine Dienstleistung nach diesem Recht nur mit Zustimmung eines Beamten ausüben. Der Stabsoffizier erteilt seine Zustimmung zur Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit, sofern diese Tätigkeit nicht zu einem Interessenkonflikt zwischen persönlichen Interessen mit den Interessen des Dienstes führen kann, zu einer Bedrohung für den Ruf des Sicherheitskorps oder zu dem wichtigen Interesse des Dienstes.
(3) Der Stabsoffizier nimmt seine Zustimmung zur Ausübung einer weiteren Erwerbstätigkeit zurück, wenn die in Absatz 2 Satz 2 vorgesehene Bedingung nicht mehr erfüllt ist. Die Entscheidung zur Aufhebung kann das erste Verfahren sein. Das Mitglied kündigt nach Zustellung des Beschlusses, seine Zustimmung zur Ausübung einer weiteren Erwerbstätigkeit zurückzuziehen, unverzüglich eine weitere Erwerbstätigkeit ab.
(4) Die Zustimmung des in Absatz 2 genannten Personals ist nicht erforderlich für:
a) die Tätigkeit nach den Absätzen 29, 31 oder 68 (2);
b) eine Tätigkeit eines Mitglieds, dem Elternurlaub gewährt wird;
c) die Tätigkeit von Sachverständigen und Auslegungen, die für das Gericht oder die Verwaltungsstelle durchgeführt werden;
d) wissenschaftliche, pädagogische, öffentlichkeits-, literarische oder künstlerische Tätigkeiten;
e) die Tätigkeit des Gewerkschaftsmitglieds;
f) eine Tätigkeit, die bei der Ausübung des Sorgerechts durchgeführt wird;
g) die während der Entladungsperiode durchgeführte Aktivität;
h) die Tätigkeiten, die im Rahmen der Mitgliedschaft der Verwaltungs- oder Kontrollorgane der Organisationsorgane des Staates oder der Rechtsorgane, deren Staat Gründer oder Gründer ist, durchgeführt werden; und
(i) Verwaltung des eigenen Vermögens; Bei dieser Verwaltung handelt es sich auch um eine Tätigkeit, die im Rahmen einer Mitgliedschaft der Verwaltungs- oder Kontrollorgane der Wohngenossenschaft oder der Gemeinde der Eigentümer der Einheiten, von denen sie Mitglied ist, durchgeführt wird.
(5) Ein Mitglied des Nachrichtendienstes, ein Mitglied der General Inspection of Security Corps, und ein Mitglied der Polizei der Tschechischen Republik, der ständig Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwendung eines Agenten, einer falschen Übertragung, einem besonderen Schutz von Zeugen oder der Produktion und der Bereitstellung von Coverdokumenten wahrnimmt, ist verpflichtet, eine weitere gewinnbringende Tätigkeit gemäß Absatz 4 Buchstaben a bis h an einen Servicebeamten mindestens 10 Tage vor Beginn seiner Tätigkeit zu unterrichten oder
4. In Artikel 113 wird am Ende von Buchstabe g "eine " ersetzt durch" a" am Ende von Buchstabe h durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe i angefügt:
"(i) Stabilisierungszuschlag."
5. In Paragraph 115 (1) werden die Sätze des zweiten bis vierten Absatzes gestrichen.
6. Absatz 115 (2) wird gestrichen.
Absatz 3 wird Absatz 2.
7. In Absatz 115 werden am Ende des Textes von Absatz 2 die Worte "in der Weise, das Verdienstprinzip zwischen einzelnen Grundtarifen und zwischen allen Tarifebenen zu bewahren und sie bis zu zehn Kronen zu umrunden" hinzugefügt.
8. Nach Absatz 122 wird folgender Abschnitt 122a eingefügt:
„§ 122a
Stabilisierungszuschlag
(1) Der Direktor des Sicherheitskorps kann durch das Statut vorsehen, dass den Mitgliedern ein Stabilisierungszuschlag gewährt werden kann.
(2) Im Statut bestimmt der Direktor des Sicherheitsrates den spezifischen Betrag und die Zahlungsfrist der Stabilisierungszulage.
(3) Der jährliche Höchstbetrag der Stabilisierungszulage beträgt das vierundzwanzigfache des durchschnittlichen Bruttomonats-Solllohns für die umgerechnete Zahl der Beschäftigten in der Volkswirtschaft, die nach den veröffentlichten Daten des Statistischen Amtes erhalten wurde.
(4) Ein Stabilisierungszuschlag darf einem Mitglied in einem Kalendermonat nicht gewährt werden, in dem er wegen:
a) Entlastung;
b) Einbindung im Voraus für den Schüler, Vorschuss für die vorübergehende oder unbezahlte;
c) Unfähigkeit, den Dienst auszuüben, mit Ausnahme von Unfähigkeit durch Unfälle oder Berufskrankheiten, Langzeitbehandlung oder wichtige persönliche Hindernisse im Dienst.
(5) Die Stabilisierungsgebühr darf nicht auch einem Mitglied gewährt werden, wenn er in einem Kalendermonat eine nicht angemeldete Leistung hatte.
(6) Der Stabilisierungszuschlag ist nicht Bestandteil des Leistungseinkommens zur Bestimmung des Betrags der Abfindungen nach § 156 oder des Betrags der Leistungszulage nach § 158.
9. In Artikel 171 wird am Ende der Ziffer i das Wort "a ' durch ein Komma ersetzt, am Ende der Ziffer j) durch das Wort ersetzt" a' und der folgende Buchstabe k angefügt:
"k) die Gewährung eines Stabilisierungszuschlags."
10. In Artikel 186 Absatz 8 werden die Worte "nach einer besonders schädlichen Folge" nach den Worten "nach einer disziplinarischen Straftat mit einem schwerwiegenden Verstoß gegen Verpflichtungen oder Beschränkungen nach Artikel 48" eingefügt.
11. Nach Abschnitt 203 wird folgender Abschnitt 204 eingefügt, einschließlich Titel und Fußnoten 93 und 94:
„§ 204
Ruhestand
(1) Ein pensioniertes Mitglied ist ein ehemaliges Mitglied, das zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstes die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Leistungszulage erfüllt hat.
(2) Ein im Ruhestand befindliches Mitglied, das nach den besonderen Rechtsvorschriften zur Uniformierung bei festlichen Anlässen berechtigt ist93) kann die Höchstwertung oder Rangfolge nach § 8 oder Rang vor dem 1. Januar 2007 verwenden.
(3) Ein pensioniertes Mitglied, das ausgezeichnete Ergebnisse in der Leistung seines Dienstes erzielt hat, kann in einem höheren Rang oder Rang im Zusammenhang mit der Beendigung seines Dienstes ernannt werden; Dies gilt auch für ein Mitglied, dessen Dienst aufgrund eines Berufsunfalls im Tode beendet wurde. Der Präsident der Republik ernennt ein pensioniertes Mitglied unter den Bedingungen des vorherigen Satzes auf Vorschlag der Regierung.
(4) Ein Mitglied, das aus den in den §§ 42 Abs. 1 Buchstaben a bis g und i bis k genannten Gründen vom Dienst abgewiesen wurde, darf nicht auf einen höheren Rang oder Rang berufen werden.
(5) Ein Mitglied, das die Integrität nach Absatz 14 nicht erfüllt, kann nicht auf einen höheren Rang oder Rang berufen werden.
(6) Der Direktor des Sicherheitskorps kann die Verwendung der Symbole des Sicherheitskorps zu festlichen Anlässen autorisieren.
(7) Ein pensioniertes Mitglied kann von einem medizinischen Dienstleister (13) bereitgestellt werden.
(8) Der Sicherheitsrat ist berechtigt, in angemessenem Maße Bedingungen für die Erfüllung der kulturellen, Freizeit- und körperlichen Bedürfnisse der pensionierten Mitglieder und ihrer Interessen zu schaffen.
(9) Die Absätze 6 und 7 gelten auch für ein ehemaliges Mitglied der Kriegsveteran94).
(10) Wird ein pensioniertes Mitglied in Betrieb genommen, so wird die Ernennung eines in Absatz 3 genannten höheren Ranges oder Ranges nicht berücksichtigt.
(11) Die Ernennung eines pensionierten Mitglieds zu einem höheren Gehalt oder Rang hat keinen Einfluss auf die nach § 155 und der Dienstzulage nach § 157 gewährten Zahlungsansprüche.
93) Zum Beispiel § 108 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 273 / 2008 Slg., zur Polizei der Tschechischen Republik. § 15 des Gesetzes Nr. 320 / 2015 Slg., zur Feuerwehr der Tschechischen Republik und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über das Brandamt).
94) § 3 des Gesetzes Nr. 170 / 2002 Slg., über Kriegsveteranen, geändert.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Ein Mitglied, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine andere Erwerbstätigkeit ausübte, deren Ausübung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Genehmigung eines Beamten gemäß Artikel 48 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 361 / 2003 Slg. unterliegt, und der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dies fortsetzen will, fordert den Mitarbeiter binnen 1 Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf, einen weiteren Tätigkeitsgewinn zu vereinbaren.
2. Das Mitglied beendet nach Zustellung der Entscheidung, dass er nach Nummer 1 nicht zugestimmt hat, die Erwerbstätigkeit unverzüglich.
3. Ein Mitglied des Nachrichtendienstes, ein Mitglied der General Inspection of Security Corps und ein Mitglied der Polizei der Tschechischen Republik, die ständig Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwendung eines Agenten, eine gefälschte Übertragung, besonderen Schutz von Zeugen oder Produktion und die Bereitstellung von Cover-Dokumenten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt und andere erschöpfende Tätigkeiten gemäß § 48 (4) a) bis h) des Gesetzes Nr. 361 /
Čl. III
Effizienz
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 163 / 2019 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 361 / 2003 Slg., über das Dienstverhältnis der Mitglieder des Sicherheitskorps, geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum01.07.2019
In Kraft seit01.07.2019
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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