Dekret Nr. 161 / 2022 Coll.

Verordnung über Einzelheiten der Methode und Form der Notifizierung der Isolationsregelung oder Quarantänemaßnahme

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.07.2022
161
ERKLÄRUNG
vom 15. Juni 2022
über die Einzelheiten der Methode und Form der Notifizierung der Isolationsregelung oder Quarantänemaßnahme
Gemäß § 8a Absatz 1 des Gesetzes Nr. 94 / 2021 Slg. sieht das Gesundheitsministerium Notfallmaßnahmen im Ausbruch der Krankheit COVID-19 und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 39 / 2022 Slg. vor:
§ 1
Notifizierung der Isolationsregelung oder Quarantänemaßnahme
Die Notifizierung des Isolationsauftrags oder der Quarantänemaßnahmen an eine Person, die Isolations- oder Quarantänemaßnahmen zum Schutz gegen die COVID-19-Krankheit erleiden muss, erfolgt mittels einer Datennachricht, die von einem Datenfeld gesendet wird. Stellt die öffentliche Gesundheitsbehörde gemäß dem Satz des ersten Datenkastens eine Meldung durch:
(a) vom öffentlichen Mobilfunknetz gesendete Textnachrichten;
b) per E-Mail gesendete Datentelegramme oder
(c) Telefonanruf.
§ 2
Meldung durch Datennachricht, die durch Datenfeld gesendet wird
(1) Die aus dem Datenfeld der in Artikel 1 Buchstabe a genannten zuständigen Behörde für die öffentliche Gesundheit gesendete Datennachricht enthält:
a) den Namen und gegebenenfalls die Namen der natürlichen Person, die die Isolations- oder Quarantänemaßnahme anordnen;
b) die Zahl des Versicherers der natürlichen Person, die die Isolations- oder Quarantänemaßnahme anordnet, die explizit nur 4 zufällig ausgewählte Zahlen angeben kann; Dies gilt nicht für das in Absatz 2 genannte Verfahren, wenn die vollständige Zahl der Versicherten im Datenbericht angegeben ist oder, wenn die natürliche Person, die die Isolations- oder Quarantänemaßnahme anordnet, nicht die Zahl der Versicherten hat, das Geburtsdatum.
c) Informationen, die die Datennachricht für 5 Jahre erhalten wird;
d) Informationen über die Art der zu treffenden Maßnahmen;
e) Beginn und Ende einer Isolations- oder Quarantänemaßnahme; und
f) Informationen über das Recht, eine Prüfung der Gültigkeit der Isolationsregelung oder der Quarantänemaßnahme zu verlangen, einschließlich Informationen darüber, wie dies geschehen kann.
(2) Im Falle einer Isolationsordnung oder einer Quarantänemaßnahme zum Schutz vor der COVID-19-Krankheit wird eine in Haft stehende Person, eine Haftverwahrung oder eine strafrechtliche Haftmaßnahme an das Datenfeld des tschechischen Gefängnisdienstes übermittelt, das dafür sorgt, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden und die Informationen an die Person übermittelt werden, die die Isolations- oder Quarantänemaßnahme beauftragt.
§ 3
Mitteilung über eine von einem öffentlichen Mobilfunknetz gesendete Textnachricht
Die in Abschnitt 1 Buchstabe b genannte Textnachricht enthält:
a) den Namen und gegebenenfalls die Namen der natürlichen Person, die die Isolations- oder Quarantänemaßnahme anordnen;
b) die Zahl der Versicherten der natürlichen Person, die die Isolations- oder Quarantänemaßnahme bestellt, sofern bekannt, aus der nur 4 zufällig ausgewählte Zahlen explizit angegeben werden können;
c) die Identifizierung der öffentlichen Gesundheitsbehörde, die die Isolations- oder Quarantänemaßnahmen anordnet;
d) Information, dass die Textnachricht 5 Jahre lang aufbewahrt wird;
e) Informationen über die Art der aufzuerlegenden Maßnahme;
f) Beginn und Ende einer Isolations- oder Quarantänemaßnahme;
g) ein einzigartiger alphanumerischer Code, um zu überprüfen, ob von der öffentlichen Gesundheitsbehörde isolierte oder Quarantänemaßnahmen einer natürlichen Person angeordnet worden sind und dass dieser Code auf der Website des Gesundheitsministeriums überprüft werden kann; und
h) Informationen über das Recht, eine Prüfung der Gültigkeit der Isolationsregelung oder Quarantänemaßnahme zu verlangen, einschließlich Informationen darüber, wie dies geschehen kann.
§ 4
Mitteilung durch Datennachricht per E-Mail
Die in Abschnitt 1 Buchstabe c genannte Datennachricht enthält:
a) den Namen und gegebenenfalls die Namen der natürlichen Person, die die Isolations- oder Quarantänemaßnahme anordnen;
b) die Zahl der Versicherten der natürlichen Person, die die Isolations- oder Quarantänemaßnahme bestellt, sofern bekannt, aus der nur 4 zufällig ausgewählte Zahlen explizit angegeben werden können;
c) die Identifizierung der öffentlichen Gesundheitsbehörde, die die Isolations- oder Quarantänemaßnahmen anordnet;
d) Information, dass die Datennachricht 5 Jahre lang aufbewahrt wird;
e) Informationen über die Art der aufzuerlegenden Maßnahme;
f) Beginn und Ende einer Isolations- oder Quarantänemaßnahme;
g) ein einzigartiger alphanumerischer Code, um zu überprüfen, ob von einer öffentlichen Gesundheitsbehörde isolierte oder Quarantänemaßnahmen einer natürlichen Person angeordnet worden sind und dass dieser Code auf der Website des Gesundheitsministeriums überprüft werden kann; und
h) Informationen über das Recht, eine Prüfung der Gültigkeit der Isolationsregelung oder Quarantänemaßnahme zu verlangen, einschließlich Informationen darüber, wie dies geschehen kann.
§ 5
Anmeldung per Telefonanruf
(1) Im Rahmen eines Telefongesprächs, der über ein Mobiltelefon oder eine Festnetzverbindung gemäß § 1 Buchstabe d erfolgt, muss der Mitarbeiter der öffentlichen Gesundheitsbehörde:
(a) die natürliche Person identifizieren, die den Anruf mit dem Namen, dem Nachnamen, der Dienstkartennummer und dem Rang erhält;
b) geben an, dass der Anruf aufgezeichnet wird und die Aufnahme des Anrufs für 5 Jahre gehalten wird,
c) die natürliche Person, die den Anruf erhält, zu identifizieren, indem sie den Namen, den Nachnamen und die 4 Ziffern, die zufällig aus der Zahl der Versicherten ausgewählt werden, falls bekannt, verlangt;
d) die Art der Maßnahme anzugeben;
e) den Beginn und das Ende einer Isolations- oder Quarantänemaßnahme;
f) zu kommunizieren, wo und wie eine natürliche Person überprüfen kann, ob die Maßnahmen zur Isolierung oder Quarantäne von der öffentlichen Gesundheitsbehörde bestellt worden sind; und
(g) die natürliche Person des Rechts, eine Prüfung der Richtigkeit der Isolationsregelung oder der Quarantänemaßnahme zu verlangen, einschließlich Informationen, wo dies geschehen kann.
(2) Wird eine natürliche Person, die einen Anruf erhält, als nicht natürliche Person oder juristischer Vertreter oder Beschützer der zu bestellenden Person für Isolations- oder Quarantänemaßnahmen bezeichnet, so gilt Absatz 1 Buchstaben d bis g nicht und die Aufforderung wird beendet.
§ 6
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Minister für Gesundheit:
Prof. MUDr. Válek, CSc., MBA, EBIR, v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 161 / 2022 Coll., über die Einzelheiten der Methode und Form der Notifizierung der Isolationsregelung oder Quarantänemaßnahme
Art der VorschriftOrdnung
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum22.06.2022
In Kraft seit01.07.2022
In Kraft bis-
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