Act Nr. 160 / 2021 Coll.

Gesetz über die Entschädigung von Personen, die gedeckte Gesundheitsdienste erbringen, unter Berücksichtigung der Auswirkungen der CoVID-19-Epidemie im Jahr 2021

Gültig In Kraft seit 10.04.2021
ANHANG
DIE RECHT
vom 31. März 2021
über die Entschädigung an Personen, die bezahlte Gesundheitsdienste erbringen, unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Seuchenepidemie COVID-19 im Jahr 2021
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
§ 1
Entschädigung für bezahlte medizinische Leistungen
(1) Krankenversicherungsunternehmen zahlen Gesundheitsdienstleister, mit denen sie einen Vertrag über die Erbringung und Erstattung von bezahlten Dienstleistungen nach dem Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung und Sozialdienstleistungen, mit denen sie einen besonderen Vertrag nach dem Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung (nachstehend „Beauftragte“) Entschädigung haben, um Kosten und Verluste bei der Erbringung der Dienstleistungen zu berücksichtigen, die von der CoVID-19-Epidemie, die durch ein neues Coronavirus namens SARS CoV-2 (nachfolgend 19) verursacht wird) verursacht werden. Die Entschädigung eines Krankenversicherungsunternehmens wird vom Anbieter im Rahmen der von der Krankenversicherungsgesellschaft aus der Krankenversicherung (nachstehend "die im Jahr 2021 erbrachten Leistungen" genannt) oder in Form von Entschädigungsvorschüssen vor der Abwicklung gezahlt.
(2) Das Gesundheitsministerium legt im Dekret die Methode fest, die Entschädigung in Höhe der Entschädigung für die im Jahr 2021 erbrachten Dienstleistungen einzubeziehen, wobei insbesondere die erwartete Verringerung des Leistungsvolumens im Jahr 2021 in Bezug auf die COVID-19-Epidemie und die Kosten, die von den Anbietern im Jahr 2021 aufgrund der Betreuung von Personen, die im Rahmen des öffentlichen Krankenversicherungsgesetzes mit COVID-19 versichert sind, entstanden sind, und die Entschädigung in Höhe des Ausgleichsbetragsbetrags von
(3) Bis zum 30. April 2022 können der Anbieter und das Krankenversicherungsunternehmen die von der in Absatz 2 genannten Bestellung abweichende Vergütungsmethode vereinbaren. Das erste Krankenversicherungsunternehmen veröffentlicht entsprechend die ersten, fünften und sechsten Sätze des öffentlichen Krankenversicherungsgesetzes gemäß Absatz 17 (9); das Abkommen wird am Tag dieser Veröffentlichung wirksam. Die wirksame Vereinbarung nach dem ersten Satz gilt im Verfahren nach Artikel 2 anstelle der in Absatz 2 genannten Bestellung, soweit sie abgeschlossen ist.
§ 2
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) Die Abrechnung der im Jahr 2021 erbrachten bezahlten Dienstleistungen mit Entschädigung erfolgt von der Krankenkasse für Anbieter, die bis zum 30. Juni 2022 nur ambulante Dienstleistungen oder Dienstleistungen im eigenen sozialen Umfeld des Patienten erbringen, und für andere Anbieter bis zum 31. August 2022.
(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Konten berechnet das Krankenversicherungsunternehmen den Finanzanspruch des Anbieters für die Erstattung der im Jahr 2021 erbrachten Leistungen (nachstehend als "Finanzanspruch des Anbieters" bezeichnet) nach:
a) das Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung und
b) das Gesetz in Fällen, die nicht unter dieses Gesetz fallen, das Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung auf die Berechnung anzuwenden.
(3) Das Krankenversicherungsunternehmen führt die in Absatz 1 genannten Konten nach den Berechnungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b durch, die einen höheren finanziellen Anspruch des Anbieters haben.
(4) Der Ausgleichsbetrag entspricht der Differenz zwischen dem nach diesem Gesetz berechneten finanziellen Anspruch des Anbieters und dem finanziellen Anspruch des Anbieters nach dem Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung, ohne dabei den negativen Betrag der Entschädigung zu berücksichtigen.
§ 3
Ausnahmen von den Regeln für die Verwaltung von Krankenversicherungsgesellschaften
Ein Krankenversicherungsunternehmen ist nicht verpflichtet, nach diesem Gesetz gemäß einem genehmigten Krankenversicherungsplan oder einer vorläufigen Bestimmung, die nach einem anderen Gesetz festgelegt ist, zu arbeiten.
§ 4
Effizienz
Dieses Gesetz wird am Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 160 / 2021 Coll., zur Entschädigung für Personen, die bezahlte Gesundheitsdienste unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Krankheit Epizia COVID-19 in 2021
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum09.04.2021
In Kraft seit10.04.2021
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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