Dekret Nr. 16 / 1984 Coll.
Dekret des Bundesministeriums für Finanzen über die Frage der Silber-Gedenk Hunderte zum 300. Jahrestag der Geburt von Mateo Bela
Gültig
In Kraft seit 28.02.1984
ANHANG
Ordnung
Bundesfinanzministerium
vom 3. Februar 1984
zum Thema Silber Gedenkhunderte zum 300. Jahrestag der Geburt von Mateo Bela
Das Bundesministerium für Finanzen erklärt gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 41 / 1953 Slg., zur Geldreform und gemäß § 2 Abs. 2 des Regierungsdekrets Nr. 35 / 1954 Slg., zu Gedenkmünzen:
(1) Am 300. Jahrestag der Geburt von Matei Bela werden Silber Gedenkhundert Kronen (nachfolgend "hundert Kronen" genannt) ausgegeben.
(2) Hunting aus einer Legierung von 500 Silber, 400 Teilen Kupfer, 50 Teilen Nickel und 50 Teilen Zink. Das Gewicht der hundert koruna beträgt 9 g. Bei der Stanzung ist eine Toleranz von 10 / 1000 und ein Silbergehalt von 5 / 1000 zulässig. Der Durchmesser beträgt 29 mm, der Rand wird geschliffen.
(1) Angesichts des Stokron ist das Staatszeichen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und unter ihm in zwei Reihen ist die Bezeichnung des Wertes "100 KKS". In der Kopie in den Kreis von links ist der Name des Staates "CZECH SOCIAL REPUBLIC".
(2) Auf der Rückseite von hundert Kronen ist die Figur von Matei Bela sitzend im Stuhl der Zeit. Sein Name "MATej BEL" wird in der Kopie auf der linken Seite angegeben, die Nummern "1684, 1984" in zwei Zeilen auf der rechten Seite.
(3) Der Autor des hundert Kronendesigns ist der nationale Künstler Ján Kulich; Die Initialen seines Namens · JK · werden in der Mitte des Bodens unter einem Porträt platziert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Lér v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret des Bundesministeriums der Finanzen Nr. 16 / 1984 Coll., über die Ausgabe von Silber Gedenkstätten für den 300. Jahrestag der Geburt von Mateo Bela |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 28.02.1984 |
|---|---|
| In Kraft seit | 28.02.1984 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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