Verfassungsgesetz Nr. 16 / 1964 Coll.
Verfassungsgesetz am Ende der Amtszeit des Obersten Gerichtshofs, der Regional-, Bezirks- und Militärgerichte
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.