Dekret Nr. 159 / 2023 Coll.

Verordnung der Regierung über die Bestimmung geodätischen Referenzsysteme, die in der Tschechischen Republik binden, Datenbanken geodätischen und geographischen Daten und staatliche Kartenwerke, die für die gesamte Tschechische Republik erstellt wurden, und Grundsätze ihrer Verwendung

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.07.2023
159
REGIERUNGSORDNUNG
vom 31. Mai 2023
über die Errichtung von geodätischen Referenzsystemen, die auf dem gesamten Gebiet der Tschechischen Republik binden, Datenbanken von geodätischen und geographischen Daten und staatliche Kartenarbeiten, die für das gesamte Gebiet der Tschechischen Republik und die Grundsätze ihrer Verwendung erstellt werden
Die Regierung beauftragt gemäß § 17 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 200/1994 Slg. über die Vermessung und Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit ihrer Umsetzung, geändert durch Gesetz Nr. 88 / 2023 Slg.:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält:
a) geodätische Referenzsysteme, die auf dem gesamten Gebiet der Tschechischen Republik verbindlich sind (nachstehend „verbindliches geodätisches Referenzsystem“ genannt),
b) eine Datenbank mit geodätischen Daten, die für das gesamte Gebiet der Tschechischen Republik erstellt wurde (im Folgenden "geodetische Datendatenbank"),
c) eine Datenbank mit geographischen Daten, die für das gesamte Gebiet der Tschechischen Republik erstellt wurde (im Folgenden „geografische Datendatenbank“),
d) Staatliche Kartenarbeiten für das gesamte Gebiet der Tschechischen Republik (nachstehend „Staatliche Kartenarbeit“ genannt) und
e) die Grundsätze der Verwendung von bindenden geodätischen Referenzsystemen, geodätischen Datendatenbanken, geographischen Datendatenbanken und nationalen Kartenwerken.
§ 2
Geodätische Referenzsysteme binden
(1) Die verbindlichen geodätischen Referenzsysteme sind:
a) räumliche Systeme,
1. World Geodetic System 1984, Abkürzungsname ist WGS84,
2. Europäisches terrestrisches Referenzsystem 1989, Abkürzung ETRS89,
b) ebene Koordinatensysteme wie folgt:
1. Koordinatensystem Ein trigonometrisches Netzwerk-Kadastral, Abkürzungsname ist S-JTSK,
2. World Geodetic System 1984 in Lambert's Conical Context Display, Abkürzungsname ist WGS84-LCC,
3. World geodetic system 1984 in universal transversal Mercator display of meridian zones, Abkürzung des Namens ist WGS84-UTMzn, wo "zn" die Zonennummer ist,
4. Das Europäische Terestrienreferenzsystem 1989 in Lamberts einheitlicher Darstellung, die Abkürzung des Namens ist ETRS89-LAEA,
5. Das europäische terrestrische Referenzsystem 1989 in Lamberts Kontextanzeige, Abkürzung des Namens ist ETRS89-LCC,
6. Europäisches terrestrisches Referenzsystem 1989 im universellen transversalen Mercator-Display von Meridianzonen, Abkürzung des Namens ETRS89-TMzn, wobei "zn" die Zonennummer ist,
c) Höhensysteme,
1. Europäisches hochrangiges Referenzsystem, Abkürzung des Namens EVRS,
2. Ostseehöhensystem - nach der Siedlung, Kurzname ist Bpv,
3. World High Reference System 1996, Abkürzung des Namens ist WGS84-EGM96,
4. World High Reference System 2008, Abkürzung des Namens WGS84-EGM2008,
d) Gewichtssystem 2010, Abkürzungsname ist S-Gr10.
(2) Die technischen Parameter der Bindung von geodätischen Referenzsystemen sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.
§ 3
Geodätische und geographische Datendatenbanken
(1) Geodetische Datendatenbanken sind:
a) die Punktfelddatenbank und
b) die nationale Netzdatenbank von Feststationen für eine genaue Positionierung.
(2) Die geographischen Datendatenbanken sind:
(a) Basis der geographischen Daten der Tschechischen Republik,
b) die geografische Nomenklatur-Datenbank;
c) Orthophonie der Tschechischen Republik und
d) ein militärisches Modell des Territoriums.
§ 4
Staatliche Karte Werke
(1) Die grundlegenden Kartenteile sind:
a) Grundlegende topographische Karte der Tschechischen Republik, gemessen 1: 5 000, 1: 10 000, 1: 25 000, 1: 50 000, 1: 100 000 und 1: 250 000, die im Koordinatensystem des einzelnen trigonometrischen Netzes dargestellt sind,
b) Die grundlegende topographische Karte der Tschechischen Republik, gemessen 1: 10 000, 1: 25 000, 1: 50 000, 1: 100 000, 1: 100 000 und 1: 250 000 im europäischen terrestrischen Referenzsystem 1989 im universellen transversalen Mercator-Display der Meridianzonen,
c) 1: 500 000 Karte der Tschechischen Republik,
d) Militär topographische Karte der Tschechischen Republik von 1: 25 000, 1: 50 000, 1: 100 000 und 1: 250 000, und
e) Militärkarte der Tschechischen Republik im Maßstab 1: 500 000 und 1: 1 000 000 000.
(2) Thematische nationale Kartenwerke sind Kartenwerke, die hauptsächlich zu Themen innerhalb der Zuständigkeit der öffentlichen Behörden erstellt werden.
§ 5
Grundsätze für die Verwendung von vorgeschriebenen geodätischen Referenzsystemen
(1) Für die Dokumentation der Ergebnisse der landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die im öffentlichen Interesse verwendet werden, wird das koordinierte System des einheitlichen trigonometrischen Netzes des Katasters, des baltischen Hochsystems - nach der Abrechnung und des Gewichtssystems 2010, sofern nicht anders laut dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften1) verwendet.
(2) Für die Erfordernisse der internationalen Zusammenarbeit, das europäische terrestrische Referenzsystem 1989, das europäische terrestrische Referenzsystem 1989 im universellen transversalen Mercator-Display der Meridianzonen, das europäische terrestrische Referenzsystem 1989 in Lambert azimental uniform display, das europäische terrestrische Referenzsystem 1989 in Lambert-konformation, das europäische Höhenreferenzsystem 1996, sofern nichts anderes durch andere Rechtsvorschriften vorgesehen ist2.
(3) Das World Geodetic System 1984, das World Geodetic System 1984 in Lambert's Context Display, das World Geodetic System 1984 in der Universal Transverse Mercator Display, das Baltic High System - nach der Ausrichtung und das World Elevation Reference System 2008 werden für Verteidigungszwecke verwendet, einschließlich der notwendigen internationalen Zusammenarbeit.
(4) Transformation und Umwandlung von Koordinaten zwischen verbindlichen geodätischen Referenzsystemen bei der Erfüllung der öffentlichen Verwaltung werden von Transformationsdiensten verwendet, die auf der Website des Amtes oder den Office-genehmigten Verarbeitungsprogrammen veröffentlicht werden. Das Amt stellt Transformations- und Übertragungsbeziehungen zwischen verbindlichen geodätischen Referenzsystemen und ihren Parametern in Form von Software-Modulen zur Umsetzung in Informationssystemen der öffentlichen Verwaltung und in Form von Transformationsdiensten, die durch Fernzugriff bereitgestellt werden, bereit.
(5) Absatz 4 gilt nicht, wenn dies aufgrund der Erfordernisse der staatlichen Verteidigung nicht möglich ist, einschließlich der erforderlichen internationalen Zusammenarbeit; in diesen Fällen gilt das vom Verteidigungsministerium in Zusammenarbeit mit dem Amt festgelegte Verfahren.
§ 6
Grundsätze der Verwendung von geodätischen Datendatenbanken, geographischen Datendatenbanken und Zustandskartenarbeiten
(1) Die Punktfelddatenbank wird für Landnutzungsaktivitäten im öffentlichen Interesse als Datenquelle auf der geometrischen Basis landwirtschaftlicher Aktivitäten verwendet.
(2) Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis c und die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten grundlegenden nationalen Kartenwerke sind für die öffentliche Nutzung bestimmt.
(3) Das militärische Modell des Gebiets und die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e genannte nationale Kartengrundarbeit werden für die Zwecke der staatlichen Verteidigung verwendet, einschließlich der erforderlichen internationalen Zusammenarbeit, anderer in Artikel 5a Absatz 1 des Geometriegesetzes und für die Zwecke anderer Rechtsvorschriften3).
§ 7
Übergangsbestimmungen
Für das Weltreferenzsystem 1996 gelten die Abschnitte 5 (2) und 5 (4) ab dem 1. Mai 2024.
§ 8
Aufhebung
Sie werden gestrichen:
1. Regierungsdekret Nr. 430 / 2006 Coll., über die Errichtung von geodätischen Referenzsystemen und staatliche Karte Arbeiten bindend auf dem Gebiet des Staates und die Grundsätze ihrer Anwendung.
2. Regierungsdekret Nr. 81 / 2011 Coll., zur Änderung des Regierungsdekrets Nr. 430 / 2006 Coll., über die Errichtung von geodätischen Referenzsystemen und staatliche Kartenarbeiten, die auf dem Staatsgebiet und den Grundsätzen ihrer Verwendung binden.
§ 9
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Minister für Landwirtschaft:
Ing. Nekula v. r.

Anhang der Regierungsverordnung Nr. 159 / 2023 Coll.
Technische Parameter der Bindung von geodätischen Referenzsystemen
1. Das Weltgeodetische System 1984 ist in der Tschechischen Republik benannt
a) Geodäsietechnologien, die Teil der Überwachungs- und Verarbeitungszentrumsprogramme des Systemadministrators sind;
b) eine Reihe von Koordinaten von Punkten, die sich auf das World Geodetic System 1984 bei der Umsetzung des G873 beziehen, und
c) ein Ellipsoid des World Geodetic Systems von 1984 mit Konstanten a = 6378137 m, f = 1: 298,257223563, wobei "a" die Länge der Haupthalbachse und "f" die Abflachung ist.
2. Das Europäische territoriale Referenzsystem 1989 ist in der Tschechischen Republik benannt
(a) Technologien der Raumgeode und Konstanten, die Teil der Programme der internationalen Verarbeitungszentren sind;
b) eine Reihe geozentrischer Koordinaten ausgewählter Punkte geodätischer Basen, deren Koordinaten mit der Epoche 1989.0 und dem Europäischen Terestrischen Referenzrahmen in der Umsetzung 2000 zusammenhängen; und
c) ein Ellipsoid des geodätischen Referenzsystems 1980 mit Konstanten a = 6378137 m, f = 1: 298,257222101, wobei "a" die Länge der Haupthalbachse und "f" die Abflachung ist.
3. Koordinatensystem Ein trigonometrisches Gitterkatastral wird bestimmt
a) Bessel ellipsoid mit den Parametern a = 6377397,15508 m, b = 6356078,96290 m, wobei "a" die Länge der Haupthalbachse und "b" die Länge der Sekundärhalbachse ist,
b) Bushroom Doppelkonformationskonusanzeige in der allgemeinen Position; und
c) eine Reihe von Koordinaten von Punkten aus der trigonometrischen Gitterausrichtung.
4. Das weltweite geodätische System 1984 in Lamberts konischer Konformalanzeige wird bestimmt
a) die in Nummer 1 genannten technischen Parameter;
b) Lamberts konische Darstellung des WGS84 Ellipsoids in die Ebene,
(c) zu Beginn der Anzeige φ0 = 50 °, λ0 = 15 °, Achse N ist das Meridianbild von λ0, Achse E steht senkrecht dazu,
d) ungestörte Parallelen φ1 = 49 ° 10', φ2 = 50 ° 20' und
e) durch Verschiebung des Anfangs der Plankoordinaten N = 0 km, E = 0 km.
5. Das weltweite geodätische System 1984 in der universellen transversalen Mercator-Anzeige von Meridianzonen ist konzipiert
a) die in Nummer 1 genannten technischen Parameter;
b) Quer Mercator zylindrische Formgebung von 6-Grad Meridian WGS84 Ellipsoidbändern zur Ebene;
c) zu Beginn der Anzeige φ0 = 0 °, λ0 = 15 ° für WGS84-UTM33, λ0 = 21 ° für WGS84-UTM34, Achse N ist das Bild von Meridian λ0, Achse E steht senkrecht dazu,
d) ein Maßfaktor von 0,9996; und
e) durch Verschiebung des Anfangs der Plankoordinaten E = 500 km.
6. Das europäische terrestrische Referenzsystem 1989 in Lamberts lagergleiche Anzeige wird bestimmt
a) die in Nummer 2 genannten technischen Parameter;
b) Lamberts azimut Uniform-Plane-Anzeige des Ellipsoids des geodätischen Referenzsystems 1980 in die Ebene,
c) zu Beginn der Anzeige φ0 = 52 °, λ0 = 10 °, die Y-Achse ist das Meridianbild von λ0, die X-Achse steht senkrecht dazu, und
d) durch Verschiebung des Anfangs der Plankoordinaten Y = 3210 km, X = 4321 km.
7. Das Europäische Terestrische Referenzsystem 1989 in Lamberts Kontextanzeige wird bestimmt
a) die in Nummer 2 genannten technischen Parameter;
b) Lamberts konusförmige Darstellung des Ellipsoids des geodätischen Referenzsystems 1980 in die Ebene,
c) zu Beginn der Anzeige φ0 = 52 °, λ0 = 10 °, Achse N ist das Meridianbild von λ0, Achse E steht senkrecht dazu, und
d) durch Verschiebung des Anfangs der Plankoordinaten N = 2800 km, E = 4000 km.
8. Das europäische terrestrische Referenzsystem 1989 in der universellen transversalen Mercator-Anzeige von Meridianzonen wird bestimmt
a) die in Nummer 2 genannten technischen Parameter;
b) transversales Mercator zylindrisches Konturdisplay von 6-Grad-Meridianband ellipsoid Geodetic Referenz System 1980 in Ebene,
(c) zu Beginn der Anzeige φ0 = 0 °, λ0 = 15 ° für ETRS89-TM33, λ0 = 21 ° für ETRS89-TM34, Achse N ist das Meridianbild von λ0, Achse E steht senkrecht dazu und
d) durch Verschiebung des Anfangs der Plankoordinaten E = 500 km.
9. Das Europäische Hochschulreferenzsystem ist benannt
a) der Ausgangspunkt der Höhe, der die Meeresgewässer in Amsterdam im Nullmaßstab sein soll, und
b) eine Reihe von Normalhöhen aus der internationalen Siedlung des einheitlichen europäischen Navel-Netzwerks.
10. Baltisches Höhensystem - nach Abrechnung bestimmt
a) der Ausgangspunkt der Höhe, der in Kronštadt eine Nullskala des Meerwassers ist, und
b) eine Reihe von Normalhöhen aus der internationalen Abwicklung der Richtnetze.
11. Das World Height Reference System von 1996 ist benannt
a) die Referenzfläche des Geoids, bestimmt durch das World Gravity Model EG96 (durch Isolierung des Geoids) in Bezug auf das WGS84 Ellipsoid; und
b) eine Menge von Werten der im geographischen Netz von 15' × 15' definierten Welligkeit des Geoids gegenüber dem WGS84 Ellipsoid.
12. Das Welthochreferenzsystem 2008
(a) das geoide Referenzgebiet, bestimmt durch das EGM2008 World Gravity Model (Geoid Indication) in Bezug auf das WGS84 Ellipsoid; und
b) eine Menge von Werten der im geographischen Netz von 2,5' × 2,5' definierten Welligkeit des Geoids gegenüber dem WGS84 Ellipsoid.
13. Gewichtssystem 2010 wird bestimmt
a) Höhe und Größe des Netzes, das sich aus absoluten Schwerkraftmessungen im internationalen gravimetrischen Netz ergibt, und
b) eine Reihe von Lastbeschleunigungswerten aus dem Ausgleich des internationalen Netzes.
1) Zum Beispiel Artikel 96 Absatz 2 des Dekrets Nr. 357 / 2013 Coll., auf dem Immobilienregister (Kadastraler Dekret).
2) Zum Beispiel, Dekret Nr. 108 / 1997 Coll., Durchführungsgesetz Nr. 49 / 1997 Coll., über Zivilluftfahrt und Änderungs- und Ergänzungsgesetz Nr. 455 / 1991 Coll., über Business Business Business (Trade Act), geändert.
3) Zum Beispiel § 26a des Gesetzes Nr. 240 / 2000 Slg., zum Krisenmanagement und zur Änderung bestimmter Gesetze (Krisengesetz), geändert, § 51a des Gesetzes Nr. 49 / 1997 Slg., zur Zivilluftfahrt, geändert.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 159 / 2023 Coll., über die Einrichtung von geodätischen Referenzsystemen, die auf dem gesamten Gebiet der Tschechischen Republik binden, Datenbanken von geodätischen und geographischen Daten und staatliche Kartenarbeiten, die für das gesamte Gebiet der Tschechischen Republik und die Grundsätze ihrer Verwendung hergestellt werden
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum13.06.2023
In Kraft seit01.07.2023
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 5

105 000 CZK
27.06.2025
Benachrichtigungen
Smlouva o dílo - Geodetické zaměření NPP Bražecké hliňáky
Agentura ochrany přírody a krajiny ČR ERZGEO s.r.o.
148 000 CZK
26.06.2025
Benachrichtigungen
187 104 CZK
09.11.2024
120 000 CZK
16.07.2024
Benachrichtigungen
I/38 Poděbrady (D11) - Kolín, přeložka - geodetické zaměření pro projekt
Ředitelství silnic a dálnic s. p. Geodetická kancelář Nedoma & Řezník, s.r.o.
2 160 053 CZK
02.04.2024
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf