Gesetz Nr. 159 / 2007 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 72/2000 Slg., über Investitionsanreize und zur Änderung bestimmter Gesetze (Aktion auf Investitionsanreize), geändert

Gültig Recht In Kraft seit 02.07.2007
Textfassungen: 02.07.2007
159
Recht
vom 7. Juni 2007
zur Änderung des Gesetzes Nr. 72/2000 Slg. über Investitionsanreize und zur Änderung bestimmter Gesetze (Investitionsanreizgesetz), geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Investment Incentives Act
Čl. I
Gesetz Nr. 72 / 2000 Slg., über Investitionsanreize und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über Investitionsanreize), geändert durch Gesetz Nr. 453 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 19 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 436 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 62 / 2005 Slg. und Gesetz Nr. 443 / 2005 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absatz 1 werden die Worte "nach der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften (1) "nach den geänderten Worten eingefügt".
Fußnote 1:
"(1) Verordnung Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf nationale regionale Investitionsbeihilfen, die im Amtsblatt der EU L 302 vom 1. November 2006 veröffentlicht wurden."
Die Fußnote 1 ist umnummeriert, einschließlich der Fußnotenverweise.
2. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a:
"(a) die Einführung neuer Produktion oder Erweiterung bestehender Produktion",
3. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte "vorgesehen, dass ein Teil der Produktionslinie Teil der in der Regierungsverordnung vorgesehenen Maschinen ist und dass der Kaufpreis dieses Teils der Produktionslinie mindestens 50 % des Gesamtkaufpreises der Produktionslinie beträgt" gestrichen.
4. in Absatz 2 Buchstabe c, einschließlich Fußnote 4:
„(c) Erwerb von Maschinen (4) zu Marktpreisen, für Produktionszwecke bestimmt und nicht mehr als 2 Jahre vor dem Erwerb hergestellt; der Wert dieser Maschinen beträgt mindestens 60 % des Gesamtwerts der langfristig erworbenen Anlagegüter (4a) gemäß § 6a (1);
(4) Kapitel 84, 85 und 90 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.
5. In Ziffer 2 Absatz 2 Buchstabe e werden die Worte "mindestens 200 000 CZK, mindestens 100 000 CZK durch Eigenkapital abgedeckt" durch die Worte "nach § 6a Absatz 1 mindestens 100 000 CZK und mindestens 50 000 000 CZK aus Eigenkapital finanziert" ersetzt.
6. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g
"g) der Beginn der Bauarbeiten und der Erwerb von immateriellen und immateriellen Anlagegütern im Rahmen eines Investitionsvorhabens ist frühestens ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Bescheinigung möglich."
7. Absatz 2 (3) lautet wie folgt:
"(3) Die in Absatz 2 Buchstabe e genannten Beträge enthalten keine Zahlungen im Rahmen eines Vertrags, der die Verwendung des Falles vor dem Erwerb des Eigentums erlaubt."
8. Absatz 2 (4) lautet wie folgt:
Wenn die Absicht, Investitionsanreize zu erhalten, im Verwaltungsbezirk der Gemeinde oder in den Verwaltungsbezirken der mit der betrauten Gemeinde betrauten Gemeinden mit der betrauten Gemeinde, im Bezirk oder in den Kreisen, in denen die Arbeitslosenquote mindestens 25% höher ist als die in der Statistik des Ministeriums für Arbeit und Soziales für die letzten zwei Monate angegebene durchschnittliche Arbeitslosenquote in der Tschechischen Republik; Diese Bedingung gilt nicht als erfüllt, wenn die Investitionsmittel für die Gewinne aus einer Investitionsmaßnahme zur Gewährung öffentlicher Beihilfen ausgegeben werden."
9. Absatz 2 (5) lautet wie folgt:
Wenn die Absicht, Investitionsanreize zu erhalten, bedeutet, dass die gesamte Investitionsaktion im Verwaltungsbezirk der Gemeinde mit der betrauten Gemeinde oder in den Verwaltungsbezirken der Gemeinden mit der betrauten Gemeindebehörde, in den Bezirken oder Bezirken durchgeführt werden sollte, in denen zum Zeitpunkt der Einreichung des Projekts die Arbeitslosenquote mindestens 50 % höher ist als die durchschnittliche Arbeitslosenquote in der Tschechischen Republik, die in den Statistiken des Ministeriums für Arbeit und Soziales angegeben ist Diese Bedingung gilt nicht als erfüllt, wenn die Investitionsmittel für die Gewinne aus einer Investitionsmaßnahme zur Gewährung öffentlicher Beihilfen ausgegeben werden."
10. In Artikel 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Werden die Investitionsanreize gemäß den Artikeln 1 Absatz 2 Buchstaben a bis c und e) auf Kosten, die auch aus dem Investitionsanreiz gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d gezahlt werden, aufgewendet, so können diese Kosten bis zur in Artikel 6 Absätze 1 und 3 genannten förderfähigen Beihilfeintensität erstattet werden."
11. In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a wird das Wort "Sorte" durch "Residence" ersetzt und das Wort "Sorte" durch das Wort "Residence" ersetzt.
12. In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b wird das Wort "Aufenthalt" durch "Aufenthalt" ersetzt.
13. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g
„(g) Maschinen, die für eine Investitionsmaßnahme bestimmt sind, die nach der Codenummer der Kombinierten Nomenklatur (4) und dem Zeitpunkt ihrer Herstellung aufgeschlüsselt ist",
14. In Artikel 3 Absatz 2 wird nach Buchstabe j folgender Buchstabe k eingefügt:
„(k) einen Hinweis auf jede andere öffentliche Unterstützung, die für eine Investitionsaktion beantragt oder gewährt wird;“
Buchstabe k wird unter Buchstabe l umnumeriert.
15. In Artikel 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Der Antragsteller legt auch die Absicht und die in Absatz 3 genannten Dokumente in elektronischer Form vor."
16. In Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „die benannte Organisation dem Antragsteller eine Bescheinigung ausstellen, dass der Antragsteller die allgemeinen und besonderen Bedingungen für die Bereitstellung von Investitionsanreizen erfüllen kann und „nach den Worten“ die Bedingungen für die Bereitstellung von Investitionsanreizen eingefügt werden.
17. Artikel 4 Absätze 2 und 3
"(2) Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten, das Finanzministerium und das Umweltministerium, die jeweils in seiner Zuständigkeit sind, prüfen die Annahmen für die Erfüllung der allgemeinen und spezifischen Bedingungen für die Bereitstellung von Investitionsanreizen und erteilen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der in Absatz 1 genannten Belege eine Stellungnahme, die der Bereitstellung von Investitionsanreizen seine Zustimmung oder Opposition erteilt. Die Gemeinde, in deren Kadastralgebiet der Bau und die Installation von Maschinen stattfinden wird, reagiert auf Antrag des Ministeriums auf den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Investitionsanreiz innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags. Wurde innerhalb der im ersten Satz genannten Frist kein Einspruch eingelegt, so gilt die Stellungnahme als abgegeben.
(3) Das Ministerium gibt innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist ein Angebot für Investitionsanreize aus, die nach Art des Anreizes aufgeschlüsselt sind, deren Werte auf einem indikativen Niveau ausgedrückt werden, einschließlich der Bedingungen, unter denen Investitionsanreize gezogen werden können, oder eine Entscheidung, die das vorgeschlagene Projekt ablehnt. Das Ministerium kann kein Angebot zur Bereitstellung von Investitionsanreizen ausstellen, wenn das Ministerium nach Absatz 2 abwesend ist. Das Ministerium sendet dem Antragsteller ein Angebot von Investitionsanreizen oder eine Entscheidung, die das vorgeschlagene Projekt durch die benannte Organisation ablehnt und den Ministerien eine Kopie des Angebots zusenden, die auf Antrag ihre Stellungnahme abgegeben haben.
18. In Ziffer 5 (1) wird "6 Monate" durch "3 Monate" ersetzt.
19. In Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "und wenn eine im Handelsregister nicht eingetragene natürliche Person an Investitionsanreizen interessiert ist", ersetzt durch die Worte "eine im Handelsregister nicht eingetragene juristische Person, legt ein Dokument vor, das die Existenz dieser Person beweist, eine im Handelsregister nicht eingetragene natürliche Person die entsprechende Betriebsgenehmigung vor, eine ausländische Person hat ein ähnliches Dokument vorzulegen; ein Auszug aus dem Handelsregister oder ein ähnliches Dokument."
20. Absatz 5 (3) lautet:
"(3) Das Ministerium entscheidet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags über das Versprechen von Investitionsanreizen."
21. In Artikel 5 Absatz 4 werden die vom Ministerium in Zusammenarbeit mit dem Amt aufgestellten Worte gestrichen.
22. In Artikel 5 Absatz 5 werden nach den Worten "die Regeln" die Worte "aber zumindest auf dem von der Kommission zum Zeitpunkt der Entscheidung festgesetzten Zinsniveau (5a) eingefügt.
Fußnote 5a:
"(5a) Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 93 EG-Vertrag."
23. In Artikel 5 werden die Absätze 6 und 7 angefügt:
"(6) Auf Antrag der interessierten Partei kündigt das Ministerium die Entscheidung über das Versprechen von Investitionsanreizen an die interessierte Partei, wenn der Begünstigte noch nicht mit der Erstellung des Investitionsanreizes begonnen hat.
(7) Die gleiche Kopie der schriftlichen Kopie der Entscheidung gemäß Absatz 3 oder 6 wird vom Ministerium an die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Ministerien und an die betreffenden örtlichen Steuerbehörden übermittelt."
24. Absatz 6a (1), einschließlich Fußnote 8a, lautet wie folgt:
"(1) Die Kosten, die unterstützt werden können (Paragraph 6) müssen sich auf das Investitionsvorhaben beziehen, haben noch keine öffentlichen Beihilfen gewährt und bestehen aus:
a) den Wert der Anlagegüter, die aus den in § 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten Grundstücken, Gebäuden oder Maschinen in der Tschechischen Republik bestehen, und
b) den Wert der Anlagegüter bis zu 50 % des Wertes der in Buchstabe a genannten Anlagegüter in Form von Lizenzen oder Know-how, sofern sie zu einem Marktpreis von nicht-wirtschaftlichen oder personenbezogenen Personen (8) erworben wurden und ausschließlich von einem interessierten Unternehmen an einem Produktionsstandort, der von Investitionsanreizen unterstützt wird, verwendet werden.
Die Vermögenswerte, die im Rahmen eines Vertrags zum Verkauf eines Unternehmens oder eines Teils davon durch eine wirtschaftliche oder persönliche Person erworben wurden, werden nicht als Anlagevermögen gemäß dem ersten Satz betrachtet.
8 a) Absatz 23 (7) des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg., geändert.
25. In Artikel 6a Absatz 2 werden die Worte "oder gegebenenfalls Artikel 2 Absätze 4 und 5" gestrichen.
26. Absatz 6a (5):
"(5) Der nach Artikel 6 Absatz 2 ermittelte förderfähige Wert der öffentlichen Beihilfe darf den Begünstigten oder seinen Anbietern oder Anbietern nicht übersteigen. Wird der Beihilfeempfänger über dem zulässigen Wert der öffentlichen Beihilfe gewährt, so ist er verpflichtet, den Teil der öffentlichen Beihilfe zurückzuzahlen, mit dem der zulässige Wert der öffentlichen Beihilfe für die betreffenden Investitionen überschritten wurde, und eine regelmäßige Strafzahlung des in den Haushaltsvorschriften vorgesehenen Betrags, zumindest aber zu dem Zinssatz von 5a zu zahlen, der von der Kommission zum Zeitpunkt der Entscheidung festgesetzt wurde. Das Ministerium prüft die Nichtübernahme des zulässigen Satzes und den Wert der öffentlichen Unterstützung für die Dauer der Investitionsanreize."
27. In Artikel 6a Absatz 7 wird "5%" durch "Zwischenziel (5a) ersetzt, das die Kommission zum Zeitpunkt der Entscheidung festlegt."
28. In Artikel 7 Absatz 4 werden die Worte "2a" nach den Worten "in Artikel 6a Absatz 4" eingefügt.
29. In Artikel 7 Absatz 5 sind die Worte ' die Kontrolle der Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten allgemeinen Bedingung jährlich während des Zeitraums der Bereitstellung von Investitionsanreizen und anderer' zu streichen.
30. In Artikel 7 Absatz 5 werden die Worte "2a" nach den Worten "in Artikel 6a Absatz 5" eingefügt.
31. Artikel 11 Absatz 1 wird gestrichen.
Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3 umnummeriert.
32. Im Anhang werden die Worte ', Länder Mittel- und Osteuropas (Bulgarien, Estland, Ungarn, Litauen, Lettland, Polen, Rumänien, Slowenien, Slowakei und Tschechische Republik) und "und" sowie in mittel- und osteuropäischen Ländern gestrichen.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewährte Investitionsanreize bleiben unter den Bedingungen und soweit sie vorgesehen sind, in Kraft.
2. Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, werden abgeschlossen und Anträge auf Investitionsanreize werden nach den geltenden Rechtsvorschriften beschlossen, mit Ausnahme der Bestimmungen von Absatz 2 Buchstabe g, die nur bis zum 30. Juni 2007 gelten.
Čl. III
Aufhebung
Die Regierungsverordnung Nr. 185 / 2002 Coll., die eine Liste von Maschinen erstellt, die Teil der Produktionslinie für die Zwecke des Investitionsincentives Act bilden, wird aufgehoben.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Einkommensteuergesetzes
Čl. IV
Gesetz Nr. 1/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5
1. In Ziffer 35a Absatz 3 wird "10 " durch" 5" ersetzt.
2. In Ziffer 35b (4) wird das Wort "10" durch das Wort "5" ersetzt.
Čl. V
Übergangsbestimmungen
Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährte Investitionsanreize bleiben unter den Bedingungen und soweit sie vorgesehen sind, in Kraft.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Beschäftigungsgesetzes
Čl. VI
In § 111 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 435/2004 Slg. über die Beschäftigung werden die Worte "mit mindestens einem durchschnittlichen Satz " ersetzt" mindestens 50% höher als der durchschnittliche Satz".

ČÁST ČTVRTÁ

Effizienz
Čl. VII
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Wolf
Klaus v. r.
Topolánek v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 159 / 2007 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 72 / 2000 Slg., über Investitionsincentives und zur Änderung bestimmter Gesetze (Investitionsincentives Act), geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum02.07.2007
In Kraft seit02.07.2007
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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