Regierungsverordnung Nr. 154 / 1950 Coll.
Verordnung zur Verlängerung der Wirksamkeit des Gesetzes über finanzielle Zugeständnisse bei der Organisation bestimmter Rechtsbeziehungen zwischen Genossenschaften, Verbänden und anderen Rechtspersonen
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Keine ausgehenden Zusammenhänge.
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Keine eingehenden Zusammenhänge.