Gesetz Nr. 153 / 2011 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 360/1992 Slg. über die Ausübung des Berufs der autorisierten Architekten und die Ausübung des Berufs der autorisierten Ingenieure und Techniker im Bauwesen, geändert

Gültig In Kraft seit 07.06.2011
153
Recht
vom 3. Mai 2011
zur Änderung des Gesetzes Nr. 360/1992 Slg. über die Ausübung des Berufes der autorisierten Architekten und die Ausübung des Berufes der autorisierten Ingenieure und Techniker im Bau, in der geänderten Fassung
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 360 / 1992 Slg., über die Ausübung des Berufes der autorisierten Architekten und über die Ausübung des Berufes der autorisierten Ingenieure und Techniker im Bau tätig, geändert durch Gesetz Nr. 164 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 275 / 1994 Slg., Gesetz Nr. 224 / 2003 Slg. und Gesetz Nr. 189 / 2008 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Absatz 29 (3) lautet wie folgt:
"(3) Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Minister für lokale Entwicklung für eine Amtszeit von drei Jahren in folgender Zusammensetzung ernannt:
a) im Bewilligungsrat der tschechischen Architektenkammer
1. ein Vertreter des Ministeriums für lokale Entwicklung,
2. nach einem Vertreter des Kulturministeriums und des Umweltministeriums,
3. nach einem Vertreter, der von der tschechischen Architektenkammer für jede der Disziplinen entworfen wurde, die ihre Genehmigung erteilt haben,
4. ein Vertreter, der von der Tschechischen Kammer der autorisierten Ingenieure und Techniker entworfen wurde, die im Bau tätig sind,
b) den Zulassungsausschuss der Tschechischen Kammer der autorisierten Ingenieure und Techniker im Bau
1. ein Vertreter des Ministeriums für lokale Entwicklung,
2. nach einem Vertreter des Ministeriums für Verkehr, des Ministeriums für Landwirtschaft und des Ministeriums für Industrie und Handel,
3. nach einem Vertreter, der von der Tschechischen Kammer der autorisierten Ingenieure und Techniker entworfen wurde, die für jede der ihm gewährten Disziplinen im Bau tätig sind,
4. ein Vertreter der tschechischen Architektenkammer. "
2. In Artikel 29 werden die Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Für den Fall, dass der Anweisungsausschuss den Anweisungsbescheid der Kammer ernsthaft verletzt, kann der Minister für lokale Entwicklung auf Vorschlag eines Kammermitglieds oder auf eigene Initiative die Mitglieder des Anweisungsausschusses zurückziehen. Der Minister für lokale Entwicklung unterrichtet die von den Mitgliedern des Beschwerdeausschusses benannten Stellen unverzüglich und fordert sie auf, spätestens innerhalb von 30 Tagen Vorschläge zur Ernennung des Genehmigungsausschusses vorzulegen.
(5) Mitglieder des Verwaltungsrats sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen. Zu diesem Zweck teilt die Kammer den Mitgliedern des Verwaltungsrats mindestens 15 Tage vor dem Tag, dem Ort und der Zeit der Prüfungen schriftlich mit.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ernannte Anweisungsausschuss nimmt seine Tätigkeit für die verbleibende Amtszeit wahr; Dies schließt nicht die Anwendung von § 29 Abs. 4 und 5 des Gesetzes Nr. 360 / 1992 Slg. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aus.
Čl. III
Effizienz
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Deutschland
Klaus v. r.
Nausea v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 153 / 2011 Slg., zur Änderung von Gesetz Nr. 360 / 1992 Slg., über die Ausübung des Berufs der autorisierten Architekten und die Ausübung des Berufs der autorisierten Ingenieure und Techniker im Bau tätig, in der geänderten Fassung
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum07.06.2011
In Kraft seit07.06.2011
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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