Gesetz Nr. 151 / 2017 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 13/1997

Gültig In Kraft seit 06.06.2017
Inhalt
15
Recht
vom 26. April 2017
zur Änderung des Gesetzes Nr. 13/1997
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
In Abschnitt 9 des Gesetzes Nr. 13/1997 Slg., auf Straße, geändert durch Gesetz Nr. 268/2015 Slg., Absatz 3, einschließlich Fußnote 2a, siehe:
"(3) Der Inhaber der Autobahn-, Straßen- oder Ortskommunikation ist verpflichtet, seine Verwaltung, insbesondere seine regelmäßigen und außergewöhnlichen Inspektionen, Wartung und Reparaturen durchzuführen. Die Verwaltung kann vom Inhaber der Autobahn-, Straßen- oder Ortskommunikation über den Verwalter, der die vom Eigentümer der Autobahn-, Straßen- oder Ortskommunikation eingerichtete oder eingerichtete juristische Person ist, bereitgestellt werden, sofern der Eigentümer während der gesamten Verwaltungszeit von der Kontrollperson in Kontakt steht. Der Eigentümer oder gegebenenfalls der Verwalter kann einer nach dem Verfahren der Sonderregelung (2a) oder dem Landkreis der in seinem Gebiet befindlichen Straßen der Klasse I mittels eines öffentlichen Auftrags, insbesondere im Zusammenhang mit der Instandhaltung und Reparatur der betreffenden Autobahn, Straße oder lokalen Kommunikation, ausgewählten Person oder Region anvertrauen; diese Person oder Region wird nicht der Verwalter der betreffenden Infrastruktur.
(2a) Gesetz Nr. 134 / 2016 Slg., zur öffentlichen Beschaffung.
Čl. II
Effizienz
Dieses Gesetz wird am 15. Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Hamlet v. r.
Zeman v. r.
Sobotka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 151 / 2017 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 13 / 1997 Slg., auf Straße, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum22.05.2017
In Kraft seit06.06.2017
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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