Gesetz Nr. 15 / 2015 Coll.

Gesetz über die Abschaffung der militärischen Flucht von Brda, über die Festlegung der Grenzen der militärischen Flucht, über die Änderung der Grenze der Regionen und über die Änderung der verwandten Gesetze (Law an der Grenze der militärischen Flucht)

Gültig In Kraft seit 01.01.2016
15
DIE RECHT
vom 14. Januar 2015
über die Abschaffung der militärischen Flucht von Brda, über die Festlegung der Grenzen der militärischen Flucht, über die Änderung der Grenze der Regionen und über die Änderung der entsprechenden Gesetze (Law an der Grenze der militärischen Ausreise)
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

ENTWICKLUNG DES MILITÄTSBRAIN, ENTWICKLUNG DER MILITÄTEN UND ÄNDERUNG DES BORDERs DER LÄNDER
§ 1
Aufhebung des militärischen Rückzugs von Brda
(1) Die Militärabfahrt von Brda und das Zentrale Abflugbüro von Brda, gegründet in der Gemeinde Jince, wird hiermit am 31. Dezember 2015 aufgehoben.
(2) Am 1. Januar 2016 ist das bestehende kadastrale Gebiet der militärischen Abfahrt von Brda beigetreten
(a) Borovna v Brdy in das Gebiet von Borovna,
b) Bratkovice in Brdy in das Gebiet der Gemeinde Bratkovice,
(c) Dobřev v Brdy in das Gebiet von Dobřev,
d) Drahlín in Brdy in das Gebiet der Gemeinde Drahlín;
e) Felbabka in Brdy auf das Gebiet von Felbabka,
f) Tschech in Brdy auf das Gebiet des Dorfes Burnt Poříčí,
(g) Hvozdec v Brdy in das Gebiet der Gemeinde Hvozdec,
h) Chaloupky in Brdy auf das Gebiet der Gemeinde Chaloupka,
(i) Jince v Brdy in das Gebiet der Gemeinde Jince,
(j) Křešín v Brdy in das Gebiet der Gemeinde Křešín,
(k) Láz v Brdy in das Gebiet der Gemeinde Láz,
l) Little Viska in Brdy auf das Gebiet des Dorfes Mala Viska,
m) Mirošov in Brdy auf das Gebiet der Gemeinde Mirošov,
n) Míšov v Brdy in das Gebiet der Gemeinde Míšov,
(o) Nepomuk in Brdy auf das Gebiet der Gemeinde Nepomuk,
(p) Die Stadt Brdy in das Gebiet der Gemeinde Sornice,
(q) Orazenice in Brdy in das Gebiet der Gemeinde Orazenice,
(r) Podluhy v Brdy auf dem Gebiet von Podluhy,
s) Sádek v Brdy in das Gebiet der Gemeinde Sádek,
t) Spuk in Brdy auf das Gebiet der Gemeinde Strašice,
(u) Zimt in Brdy auf das Gebiet der Gemeinde Cinnamon,
v) Štítov v Brdy k zeměstí štětov,
w) Trokavec in Brdy auf dem Gebiet von Trokavec,
x) Bäume in Brdy in das Gebiet des Dorfes Trona,
(y) Věšín v Brdy in das Gebiet der Gemeinde Věšín,
(z) Vranovice v Brdy in das Gebiet der Gemeinde Vranovice; und
(za) Zajechev in Brdy in das Gebiet der Gemeinde Zajechev.
(3) Ort des ständigen Wohnsitzes eines Bürgers, der für einen dauerhaften Aufenthalt registriert ist
a) die Adresse des Ortes des ständigen Wohnsitzes in einem kadastralen Gebiet eines militärischen Austritts nach Absatz 2 wird die Adresse des Wohnsitzes in der Gemeinde, an die das kadastrale Gebiet der militärischen Ausreise gebunden ist; oder
b) der Sitz des Büros des Ústí Büros von Brdy wird Sitz des Gemeindeamtes der Gemeinde Jince.
(4) Das Eigentum der Tschechischen Republik (nachstehend "der Staat" genannt), das sich in den bestehenden Kadastralgebieten des militärischen Austritts von Brda befindet, die gemäß Absatz 2 auf das Gebiet der benachbarten Kommunen angebracht ist, bleibt das Eigentum des Staates, mit Ausnahme von Gebäuden und technischen Anlagen mit Einrichtungen für Wasser und Infrastruktur, die für die Erbringung von Verkehrsleistungen an die Kommunen erforderlich sind. Am 1. Januar 2016 werden die Gebäude und technischen Anlagen mit Einrichtungen zum Ziehen und Transport von Wasser und Infrastruktur in die jeweiligen Gemeinden und Regionen in der in Abschnitt 9 festgelegten Weise übertragen.
§ 2
Ändern Sie die Grenze der militärischen Flucht von Boletice und die Schaffung eines neuen Dorfes
(1) Die Grenze der militärischen Flucht von Boletia wird durch Ausschluss aus den bestehenden kadastralen Gebieten der militärischen Flucht von Boletice die kadastralen Gebiete von Polná in Šumava geändert.
(2) Ein neues Dorf namens "Polná na Šumava" wird im kadastralen Gebiet von Polná na Šumava gegründet.
(3) Die Grenze der militärischen Flucht von Bologna wird durch den Beitritt des bestehenden kadastral Gebiets der militärischen Flucht von Bologna geändert
(a) Brežovík 1 und Brežovík 2 auf das Gebiet der Gemeinde Ktiš,
(b) Hájenky zum Gebiet der Gemeinde Křistanov,
c) Mushroom Vrch und Puppet bei Český Krumlov auf das Gebiet der Gemeinde Horní Planá,
d) Hora Kühe auf das Gebiet von Kajov,
e) Mítina u Želnava zum Gebiet der Gemeinde Želnava; und
(f) Kroko auf das Gebiet der Einheitlichen Reinheit.
§ 3
Änderung der militärischen Grenze von Březin
Die Grenze der militärischen Flucht von Březin wird durch den Beitritt zum bestehenden kadastral Gebiet der militärischen Flucht von Březin geändert
(a) Brickerhead u Podivic auf dem Gebiet von Podivice,
b) Chaloupky u Otaslavic auf das Gebiet der Gemeinde Otaslavice,
c) Gemeinde von Drahan in das Gebiet der Gemeinde Drahana,
d) Osinky u Krumsína in das Gebiet der Gemeinde Krumsín,
e) Rückstände in der Nähe von Køenůvek in das Gebiet der Gemeinde Hladjovice; und
f) Žleb u Prostějoviček zum Gebiet der Gemeinde Prostějovičky.
§ 4
Ändern Sie die Grenze der militärischen Flucht der Hradiště und die Schaffung neuer Gemeinden
(1) Die Grenze der militärischen Flucht der Hradiště wird so verändert, dass die kadastralen Gebiete der militärischen Flucht der Hradiště von dem kadastralen Gebiet des Bražec bei Doupova, Bražec bei Těšetice und Doupovská Hradiště getrennt sind.
(2) Eine neue Gemeinde namens "Bražec" wird in den kadastralen Gebieten von Bražec bei Doupov und Bražec bei Těšetice gegründet.
(3) Ein neues Dorf namens "Doupovská Hradiště" wird auf dem kadastralen Gebiet von Doupovská Hradiště gegründet.
(4) Die Grenze der militärischen Flucht der Hradiště wird durch den Beitritt zum bestehenden kadastralen Gebiet der militärischen Flucht der Hradiště geändert
(a) Alberice bei der Hradiště zum Gebiet der Gemeinde Verusicky,
b) Die Säure am Hradiště zum Gebiet der Gemeinde Zálka,
(c) Okounov u Hradiště zum Gebiet von Okounov,
d) Podbořanský Rohozec bei Hradiště I und Podbořanský Rohozec bei Hradiště II zum Gebiet Podbořanský Rohozec,
(e) Radonice u Hradiště zum Gebiet der Gemeinde Radonice,
f) Die Wache in Hradiště I und die Wache in Hradiště II auf das Gebiet der Gemeinde Hraž nad Ohří,
g) Valez u Hradiště zum Gebiet der Gemeinde Valek; und
h) Vojkovice bei Hradiště I und Vojkovice bei Hradiště II auf dem Gebiet von Vojkovice.
§ 5
Ändern Sie die Grenze der militärischen Flucht Libava und die Entstehung neuer Gemeinden
(1) Die Grenze der militärischen Flucht von Libavá wird geändert, indem aus den bestehenden kadastralen Gebieten der militärischen Flucht von Libavá aus dem kadastralen Gebiet der Stadt Libavá, der Stadt Libavá I, der Stadt Libavá II, Kozlov bei der großen Flucht, Kozlov bei der großen Flucht von I und Luboměr in Potštát.
(2) In den kadastralen Gebieten der Stadt Libavá, der Stadt Libavá I und der Stadt Libavá II ein neues Dorf namens "Stadt Libavá".
(3) Auf dem kadastralen Gebiet von Kozlov bei der Großen Flucht und Kozlov bei der Großen Flucht erstelle ich ein neues Dorf namens "Kozlov".
(4) Ein neues Dorf namens "Luborém pod Strážnou" wird im kadastralen Gebiet von Luborík u Potštát gegründet.
(5) Die Grenze der militärischen Flucht Libavá wird durch den Beitritt zum bestehenden kadastralen Gebiet der militärischen Flucht Libavá geändert
(a) Domasov über Bystřice I auf das Gebiet von Domasov nad Bystřicí,
b) Hadinka auf das Gebiet von Vítkov,
(c) Deep I, Deep II, Deep III und Deep IV in das Gebiet des Dorfes Deep,
d) Živová I in das Gebiet der Gemeinde Živová,
(e) Fraukles in Mähren I auf das Gebiet der Gemeinde Mrskles und
(f) Neue Oliven I in das Gebiet von Budišov nad Budišovkou.
§ 6
Abteilungsbüros und Grenzen der Militärabteilungsbüros
(1) Der Sitz des Zentralamtes der Boletice ist die Gemeinde Kajov. Das Gebiet der militärischen Flucht von Boletry wird durch die Grenzen der kadastralen Gebiete definiert
(a) Ernest u Český Krumlov,
b) Boletics,
c) Jablonec u Český Krumlov,
d) Ondřejov u Český Krumlov,
e) Polná u Český Krumlov,
f) Třebovice u Český Krumlov, und
g) Carbon bei Český Krumlov.
(2) Die Stadt Vyškov ist der Sitz des Březina Büros. Das Gebiet der militärischen Flucht von Březin wird durch die Grenzen der kadastralen Gebiete definiert
(a) Doubrava bei Březina,
b) Quarries;
c) Sins,
(d) Pulkava,
e) Silber im März und
(f) Groom.
(3) Die Stadt Karlovy Vary ist der Sitz des Ústní Büros der Hradiste. Das Gebiet der militärischen Flucht der Hradiště wird durch die Grenzen der kadastralen Gebiete definiert
a) Armband bei Hradiště,
b) Doupov bei Hradiště,
c) Radošov bei Hradišov,
d) Türkei am Hradiště und
e) Zdar bei Hradiště.
(4) Die Gemeinde Libavá ist der Sitz des Ústí Büros. Das Gebiet der militärischen Flucht Libavá wird durch die Grenzen der kadastralen Gebiete definiert
(a) in der Nähe der Stadt Libavá,
(b) Schwarz in der Stadt Libava,
(c) Suburb der Stadt Libavá,
d) Rudoltovice,
(e) Varhosti u Město Libává; und
(f) Großer Schuss.
§ 7
Veränderung der regionalen Grenzen
(1) Das Gebiet der Zentralböhmischen Region und der Region Pilsen wird durch die Übertragung des bestehenden Kadastralgebiets der militärischen Ausreise von Brda gemäß § 1 Abs. 2 Buchstaben a, c, f, m und n) auf (x) vom 1. Januar 2016 auf das Gebiet der Zentralböhmischen Region geändert.
(2) Das Gebiet der Region Südmähren und der Region Olomouc wird durch die Übertragung des bestehenden kadastralen Gebiets der militärischen Ausreise von Březin gemäß § 3 b) bis f) aus der Region Südmähren in das Gebiet der Region Olomouc am 1. Januar 2016 geändert.
(3) Das Gebiet der Region Karlovy Vary und der Region Ústí wird durch Umzug aus dem Gebiet der Region Karlovy Vary in das Gebiet der Region Ústí am 1. Januar 2016 geändert.
(4) Das Gebiet der Region Olomouc und der Region Moravskoslezsky wird durch die Übertragung des bestehenden kadastralen Gebiets der militärischen Flucht Libavá gemäß § 5 Abs. 5 b und f) aus dem Gebiet der Region Olomouc auf das Gebiet der Region Mähren-Silesien am 1. Januar 2016 geändert.
§ 8
Gemeinsame Bestimmungen über die Schaffung neuer Kommunen, der Gemeinden und die Bereitstellung von Aufgaben
(1) Am 1. Januar 2016 sind neue Kommunen nach § 2 Abs. 2 Abs. 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 bis 4 eingerichtet.
(2) Der Ort des ständigen Wohnsitzes eines in § 2 Abs. 3 Abs. 3, § 4 Abs. 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 5 ständigen Wohnsitzes in einem kadastralen Gebiet eines militärischen Umwegs wird die Adresse des Wohnsitzes in der Gemeinde, an die das kadastrale Gebiet eines militärischen Umwegs gebunden ist.
(3) Der Ort des ständigen Wohnsitzes eines Bürgers, der an der Adresse seines ständigen Wohnsitzes in einem kadastralen Gebiet eines militärischen Umwegs gemäß § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und Abs. 3 und § 5 Abs. 2 bis 4 wohnt, wird zur Adresse des Wohnsitzes in der neu geschaffenen Gemeinde, zu der das kadastrale Gebiet eines militärischen Umwegs gehört.
(4) Der Ort des ständigen Wohnsitzes eines Bürgers, der für den ständigen Wohnsitz im Amt des Abgangsbüros registriert ist
a) die militärische Flucht von Boletice wird Sitz des Gemeindeamtes der Gemeinde Kajov;
b) die militärische Flucht von Březina wird Sitz des Gemeindeamtes von Vyškov,
c) der militärische Rückzug der Hradiště wird Sitz des Gemeindeamtes der Gemeinde Karlsbad; oder
d) die militärische Flucht von Libavá wird Sitz des Gemeindebüros der neuen Gemeinde Libavá.
(5) Die in § 2 Abs. 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 bis 4 bezeichneten Bewohner mit ständigem Wohnsitz in einem Kastralgebiet können einen Vorbereitungsausschuss einrichten. Die Zahl der Mitglieder des Vorbereitungsausschusses ist ungerade und besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Insbesondere wird der Vorbereitungsausschuss
a) an der Vorbereitung der Gründung der Gemeinde teilnehmen;
b) an der Vorbereitung der Wahlen für den Gemeinderat teilnehmen; und
c) an Verhandlungen über die Entstehung einer neuen Gemeinde teilnehmen.
(6) Die Tätigkeit des Vorbereitungsausschusses wird durch die zuständige Abgangsstelle gewährleistet.
(7) Das Innenministerium ernennt den Gemeindeverwalter für die neuen Gemeinden. Paragraph 98 des Gemeindegesetzes gilt entsprechend.
§ 9
Immobiliensicherheit von Gemeinden und Regionen
(1) Staatliches Eigentum, das sich in den in den Artikeln 2 Absätze 2 und 3, 3, 4 Absätze 2 bis 4 und 5 Absätze 2 bis 5 genannten Gebieten befindet, deren Liste von der Regierung genehmigt wird, wird an die Gemeinden oder Regionen übertragen, in denen sie sich befinden. Gleichzeitig, wenn die im ersten Satz genannten Gegenstände in den Besitz von Gemeinden oder Regionen gehen, gehen ihre Accessoires auch. Die Kommunen oder Regionen betreten den Staat oder die vom Verteidigungsministerium (nachfolgend „das Ministerium“) gegründete oder eingerichtete Rechtsperson in damit zusammenhängende rechtliche Verpflichtungen. Die Kommunen und Bezirke werden auf die Rechte und Pflichten des Staates oder einer juristischen Person übertragen, die vom Ministerium im Zusammenhang mit diesen Angelegenheiten und seinem Zubehör gegründet oder eingerichtet wurde.
(2) Staatliche bewegliche Güter, die aus der notwendigen technischen Ausrüstung zur Sicherung der Tätigkeiten der Gemeindebehörden der Schwellengemeinden bestehen, und Gegenstände, die zur Sicherung der Bedürfnisse der Bevölkerung in den Bereichen Bildung, Kultur und Soziales dienen, die sich in den in den Abschnitten 2 (2) und 2 (3), 3, 4 (2) bis (4) bzw. 5 (2) bis (5) genannten Gebieten befinden und nicht mit den in Absatz 1 genannten Gegenständen in Verbindung stehen, deren Liste von der Regierung genehmigt wird. Die Kommunen betreten den Ort des Staates oder den Ort einer vom Ministerium eingerichteten oder eingerichteten juristischen Person in damit zusammenhängende verbindliche Rechtsbeziehungen. Die Kommunen übertragen die Rechte und Pflichten des Staates oder einer juristischen Person, die vom Ministerium in Bezug auf diese Angelegenheiten und ihr Zubehör gegründet oder eingerichtet wurde.
(3) Die Listen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle werden von der Regierung spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt der Gründung der neuen Gemeinden genehmigt. In der in Absatz 1 genannten Liste mit dem Kataster der Immobilien werden die in Gemeinden oder Kreise übertragenen und deren Registrierung im Kataster der Immobilien unterliegenden Gegenstände ausgewiesen. Das Ministerium legt einen Antrag auf Eintragung im Immobilienregister innerhalb von 60 Tagen nach der Genehmigung der in Absatz 1 genannten Liste bei Schwellengemeinden innerhalb von 60 Tagen nach ihrer Gründung vor.
(4) Das Ministerium konsultiert die betreffenden Vorbereitungsausschüsse, Kommunen oder Regionen, bevor es der Regierung vorgelegt wird. In dieser Liste legt das Ministerium der Regierung und der Zustimmung der vorbereitenden Ausschüsse, Gemeinden und Regionen vor.
(5) Das Land, das die Funktionen des Waldes und des Bodens eines dauerhaften Grünlandtyps, die dem Übergang zur in Absatz 1 genannten Gemeinde unterliegen, erfüllen soll, unterliegt für einen Zeitraum von einem Jahr der Verpflichtung, die Nutzung und Bewirtschaftung dieses Grundstücks durch eine juristische Person zu tragen, die vom Ministerium, der es zum Zeitpunkt der Übertragung an die Gemeinde verwendet hat, gegründet wurde.
§ 10
Zufriedenheit der Bürger
(1) Auf Ersuchen der Gemeinde stellt die zuständige örtliche Behörde sicher, dass die Bedürfnisse der Bewohner der neu geschaffenen Gemeinden spätestens neun Monate ab dem Zeitpunkt ihrer Niederlassung in den Bereichen:
(a) Bildung, Sozialfürsorge, Gesundheit und Kultur;
b) lokale Kommunikationsmanagement- und Verkehrsdienste,
c) öffentliches Lichtmanagement,
d) Durchführung von Brandschutzaufgaben;
e) Sammlung und Beförderung von kommunalen Abfällen und ihrer sicheren Verarbeitung, Verwertung oder Entsorgung;
(f) Wasserversorgung, Entwässerung und Abwasserbehandlung.
(2) Das vom Ministerium eingerichtete oder eingerichtete Ministerium und die juristischen Personen nehmen an der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben teil. Die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben wird vom Haushalt des Ministeriums getragen.
§ 11
Erkundung und Beseitigung ökologischer oder pyrotechnischer Belastungen in dedizierten Katastergebieten und dem Fokus neuer kommunaler Grenzen
(1) Das Ministerium in den unter § 1 Abs. 2 Abs. 2 Abs. 2 Abs. 2 und 3), § 3, § 4 Abs. 2 bis (4) und § 5 Abs. 2 bis (5) genannten Kastralgebieten führt eine Erhebung durch und trifft geeignete Maßnahmen, um ökologische oder pyrotechnische Belastungen auf diesem Gebiet zu beseitigen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden vom Ministerium spätestens zwei Jahre nach der Änderung der Grenzen der Militärdepots oder der Aufhebung der Militärdeputierten der Brda durchgeführt.
(3) Kommt die pyrotechnische oder ökologische Belastung nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist vor, so entzieht das Ministerium diese.
(4) Der Fokus der neuen Grenzen der Kommunen, die Ausarbeitung von geometrischen Plänen und die Benennung der neuen Grenzen der Kommunen ist dauerhaft zu gewährleisten, wenn landbasierte Anpassungen auf dem Gebiet der Gemeinde auf Kosten des Landwirtschaftsministeriums im Rahmen dieser landbasierten Anpassungen vorgenommen werden. Der Schwerpunkt der neuen Gemeinden, die Entwicklung geometrischer Pläne und die Benennung neuer Gemeindengrenzen wird vom Ministerium in anderen Fällen zu Lasten des Ministeriums gewährleistet.
§ 12
Übergangsbestimmungen
(1) Die Abgangsstelle führt eine Dateitrennung nach dem Verfahren des Chartagesetzes und des Aktendienstes auf den Tagesordnungspunkten durch, die von den Gemeindebehörden der Kommunen nach Aufhebung der militärischen Abfahrt der Brda oder nach der Änderung der Grenzen der militärischen Austritte durchgeführt wird, an deren Hoheitsgebiete ein Teil des Territoriums der abgesagten militärischen Ausreise der Brda oder des reservierten Gebiets der militärischen Ausreise nach diesem Gesetz gebunden ist.
(2) Nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren gehen auch die Organisationsgremien des Staates und der vom Ministerium eingerichteten oder eingerichteten Rechtsgremien vor.
(3) Das Eröffnungsverwaltungsverfahren für Waren oder Anwohner, die im Gebiet einer militärischen Flucht vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes leben, wird von der Abgangsstelle oder von einer anderen zuständigen Verwaltungsbehörde abgeschlossen, deren Verwaltungsbezirk das zugeordnete Kadastralgebiet der militärischen Abgangsstelle lag. Werden Verwaltungsverfahren durch das Zentrale Militärabschiebeamt von Brda eingeleitet, so wird das eingeleitete Verfahren vom Ministerium nach Beendigung der militärischen Umleitung abgeschlossen; in diesen Fällen wird die Frist für die Entscheidung um 30 Tage verlängert.
(4) Neue Reparaturen an unbewegliches Eigentum im Gebiet einer militärischen Flucht, die vom Ministerium oder von einer juristischen Person, die von ihm gegründet oder von ihm errichtet wurde, durchgeführt wird, werden auch nach dem Entfernen der Vermögenswerte aus dem militärischen Ausgang abgeschlossen.
(5) Die für die dedizierten Gebiete der militärischen Flucht, in denen die neue Gemeinde errichtet wurde, genehmigten oder ausgestellten Planungsdokumente bleiben gültig. Das Ministerium stellt sicher, dass die Zeoning-Dokumentation und die Zeoning-Dokumentation für den speziellen Bereich der militärischen Abreise bei den zuständigen Behörden hinterlegt werden.
(6) Die Gemeinde der Landkreisbehörde gilt für den Betrieb einer Wasserleitung oder Abwasserleitung auf dem benannten Katastergebiet spätestens ein Jahr nach dem Erwerb des Eigentums an der Wasserleitung oder Kanalisation. Der Beschluss der Regionalen Behörde über die Anwendung der Gemeinde im Rahmen des ersten Satzes gilt als von der Gemeinde getroffen worden, eine Wasserleitung oder Kanalisation auf der Grundlage einer Genehmigung zu betreiben.
(7) Bis zum 30. Juni 2016 wird die übertragene Zuständigkeit für die neu geschaffene Gemeinde von der betrauten Gemeindebehörde ausgeübt, deren Verwaltungsbezirk die neu geschaffene Gemeinde gehört. Die Eröffnung des in der ersten Satzung genannten Verwaltungsverfahrens erfolgt durch das betraute Kommunalamt, das es eröffnete. Der Beitrag zur Ausübung der Delegation während dieses Zeitraums ist an eine Gemeinde mit einer für die neu geschaffene Gemeinde zuständigen Gemeinde.
(8) § 1 Abs. 3 Abs. 2 bis (4) gilt auch für Ausländer, die im Gebiet eines militärischen Austritts wohnen dürfen.
(9) Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 werden die gemäß dem Gesetz über die Haushaltsbestimmung der Steuern berechneten Steuereinnahmen gemäß den Artikeln 2 Absätze 2, 4 und 3 und 5 Absätze 2 bis 4 in den Haushalt der neuen Gemeinden eingetragen.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes
§ 13
In Artikel 79 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 114 / 1992 Slg., über Naturschutz und Landschaftsschutz, geändert durch Gesetz Nr. 289 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 100 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 218 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 186 / 2006 Slg. und Gesetz Nr. 349 / 2009 Slg., am Ende des Gerichtsstands.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Waldrechts
§ 14
Gesetz Nr. 289 / 1995 Coll., Gesetz Nr. 132 / 2000 Coll., Gesetz Nr. 76 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 320 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 149 / 2003 Coll., Gesetz Nr. 1 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 444 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 186 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 222 / 2006 Coll.
1. In Artikel 7 Absatz 2 werden die Worte "und Ausschluss aus dieser Kategorie "nach den Wörtern" Schutz eingefügt".
2. In Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "nationale Naturdenkmäler" nach den Worten "natürliche Reserven" eingefügt.
3. Absatz 8 (3) lautet wie folgt:
"(3) Die Einstufung von Wäldern in die Kategorie der besonderen Zweckwälder gemäß Absatz 2 und der Ausschluss aus dieser Kategorie wird von der staatlichen Verwaltung des Waldes auf Vorschlag des Waldbesitzers oder auf eigene Initiative beschlossen."
4. in Absatz 48a (1) (a):
"(a) die Einordnung von Wäldern in die Kategorie der Schutz-, Sonderwälder und der Ausschluss von Wäldern aus diesen Kategorien (§ 7 Absatz 2, § 8 Absatz 3), mit Ausnahme der in § 47 Absatz 2 genannten Militärwälder",
5. Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe c:
"(c) die Klassifizierung von Wäldern als Schutz- oder Sonderzweckwälder und der Ausschluss von Wäldern aus diesen Kategorien (§ 7 Absatz 2, § 8 Absatz 3) in Militärwäldern",

ČÁST ČTVRTÁ

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 15 / 2015 Coll., über die Abschaffung der militärischen Abflug von Brda, über die Festlegung der Grenzen der militärischen Abflüge, über die Änderung der Grenzen der Regionen und über die Änderung der verwandten Gesetze (Gesetz über die Grenzen der Militärabgänge)
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.01.2015
In Kraft seit01.01.2016
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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