Verordnung des Finanzministeriums Nr. 15 / 1996 Coll.

Verordnung des Finanzministeriums zur Festlegung der Bedingungen für die Erstattung der Verbrauchsteuer, die in den Preisen von Leichtölen gezahlt wird

Gültig Ordnung In Kraft seit 26.01.1996
Textfassungen: 26.01.1996
15
ERKLÄRUNG
Finanzministerium
vom 16. Januar 1996
zur Festlegung der Bedingungen für die Erstattung der Verbrauchsteuer, die zu den Preisen von Leichtölen gezahlt wird
Das Finanzministerium sieht gemäß § 12 Abs. 10 des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 587 / 1992 Slg., über Verbrauchersteuern, geändert durch Gesetz Nr. 148 / 1995 Slg. (nachfolgend "Gesetz"):
§ 1
Vorläufige Bestimmungen
In diesem Erlass sind die Bedingungen für die Erstattung der Verbrauchsteuer (nachstehend "Steuer"), die Erstattungsmethode und die Art und Weise festgelegt, in der das Recht auf Erstattung in den Preisen von Leichtölen (nachstehend "Brennöl" genannt) zur Heiz- oder Wärmeenergieerzeugung oder Stromerzeugung genutzt wird.
§ 2
Zugelassene Personen und Erstattungsansprüche
(1) Das Recht auf Erstattung wird juristischen und natürlichen Personen gewährt, die ab dem 1. Januar 1996 (1) Heizöl zu einem Preis erworben haben, der die am Tag des Kaufs geltende Steuer enthält und diese zur Erzeugung von Wärme (Produktionsnorm-Klassifikationscode 40.30.11) 2) oder zur Erzeugung von Strom (Produktionsnorm-Klassifikationscode 40.10.1) 2) oder ausschließlich zu Heizzwecken verwendet haben.
(2) Das Erstattungsrecht ergibt sich aus dem Zeitpunkt des Verbrauchs von Heizöl, das zu einem Preis mit der Steuer für die in Absatz 1 genannten Zwecke erworben wurde.
§ 3
Antrag auf Erstattung
(1) Das Erstattungsrecht wird in einem Antrag der in Artikel 2 Absatz 1 genannten juristischen oder natürlichen Person (im Folgenden „Antragsteller“) an die vor Ort zuständige Finanzbehörde angewendet.
(2) Der Antrag ist einmal im letzten Kalendermonat einzureichen. Für jeden Kalendermonat wird der Erstattungsanspruch gesondert beansprucht.
(3) Der Antrag stellt fest:
a) Name, Sitz, Anschrift des Betriebs, in dem das Heizöl verbraucht wurde, und die Steuernummer (4) des Antragstellers für juristische Personen, den Namen und den Nachnamen des Antragstellers und gegebenenfalls den Geschäftsnamen, den Wohnsitz und die Steuernummer oder die Geburtsnummer der natürlichen Personen (wenn keine Steuernummer zugewiesen wurde);
b) den Kalendermonat des Verbrauchs des Heizöls;
c) ein Hinweis auf die tatsächlich verbrauchte Menge an Heizöl für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 1 pro Kalendermonat des Verbrauchs von Heizöl in Tonnen in Wärme-, Strom- und Heizerzeugung,
d) Angabe des Verbrauchsniveaus von Heizöl in dem Aggregat, in dem das Heizöl verbrannt wird, entsprechend den Angaben des Herstellers in der Dokumentation dieses Aggregats;
e) eine Angabe der Zeit, in der das Brennstoffölverbrennungsaggregat über den Kalendermonat des Kraftstoffölverbrauchs in Stunden in Betrieb war;
f) das Erstattungsrecht in CZK; der Erstattungsbetrag wird berechnet, indem die in Tonnen verbrauchte Menge an Heizöl durch den am Tag seines Kaufs geltenden Steuersatz multipliziert wird; die in Absatz 5 genannte Formel wird bei der Umwandlung der in Mengeneinheiten verbrauchten Heizölmengen in Gewichtungseinheiten verwendet;
g) die Unterschrift des Antragstellers für natürliche Personen und juristische Personen für die Unterschrift der gesetzlichen Behörde und des Stempels.
(4) Dem Antrag ist ein schriftliches Dokument nach Artikel 3 des Gesetzes beizufügen, in dem bestätigt wird, dass das verbrauchte Heizöl zu einem die Steuer beinhaltenden Preis, einschließlich der gezahlten Steuer und dem Zeitpunkt des Kaufs des Heizöls, erworben wurde.
(5) Wird die Information über das in Absatz 4 genannte Dokument in Volumeneinheiten angegeben, so übermittelt der Antragsteller diese an die Gewichtungseinheiten gemäß der Formel:
"Menge in Litern × 0,9101000 = Menge in Tonnen."
§ 4
Rückzahlung
Die Erstattung wird in ähnlicher Weise wie bei der Begleichung der Steuerüberweisung behandelt. 5) Der Erstattungsbetrag muss dem Steuerbetrag entsprechen, der für den Preis des verbrauchten Heizöls gezahlt wird.
§ 5
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Coachman CSc. v. r.
1) § 409 des Gesetzes Nr. 513 / 1991 Coll., Handelsgesetzbuch, geändert. § 588 Gesetz Nr. 40 / 1964 Slg., Zivilgesetzbuch, geändert.
2) Maßnahmen des tschechischen Statistischen Amtes vom 1. November 1993 Nr. 1174 / 93-3010 zur Einführung der Standardklassifikation der Produktion.
3) Artikel 4 des Gesetzes Nr. 337/1992 Slg. über die Verwaltung der Steuern und Gebühren, geändert.
4) § 33 des ČNR-Gesetzes Nr. 337 / 1992 Slg., geändert.
5) § 64 ČNR-Gesetz Nr. 337 / 1992 Slg., geändert.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Finanzministeriums Nr. 15 / 1996 Slg. zur Festlegung der Bedingungen für die Erstattung der Verbrauchsteuer, die zu den Preisen von Leichtölen gezahlt wird
Art der VorschriftOrdnung
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Verkündungsdatum26.01.1996
In Kraft seit26.01.1996
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