Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen, Finanzministerium der Tschechischen Sozialistischen Republik und Finanzministerium der Slowakischen Sozialistischen Republik Nr. 15 / 1984 Coll.

Dekret des Bundesministeriums für Finanzen, des Finanzministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik und des Finanzministeriums der Slowakischen Sozialistischen Republik, zur Änderung und Ergänzung des Dekrets des Bundesministeriums für Finanzen, des Finanzministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik und des Finanzministeriums der Slowakischen Sozialistischen Republik Nr. 151 / 1978 Coll., zur Bündelung von Mitteln sozialistischer Organisationen

Gültig In Kraft seit 28.02.1984
15
Ordnung
Bundesministerium für Finanzen, Finanzministerium der Tschechischen Sozialistischen Republik und Finanzministerium der Slowakischen Sozialistischen Republik
vom 28. Dezember 1983
zur Änderung und Ergänzung des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen, des Finanzministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik und des Finanzministeriums der Slowakischen Sozialistischen Republik Nr. 151 / 1978 Coll., über die Bündelung von Mitteln sozialistischer Organisationen
Das Bundesministerium für Finanzen gemäß § 391 Abs. 1 a) Nr. 2 des Wirtschaftsgesetzes Nr. 109 / 1964 Slg., in der Vollfassung gemäß Nr. 45 / 1983 Slg. und § 28 e) des tschechischen Nationalratsgesetzes Nr. 134 / 1970 Slg., über die Staatshaushaltsordnung der Tschechoslowakischen Föderation und über die Grundsätze für die Verwaltung der Haushaltsmittel des Bundesministeriums der Republik
Čl. I
Die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen, des Finanzministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik und des Finanzministeriums der Slowakischen Sozialistischen Republik Nr. 151 / 1978 Slg. über die Bündelung von Mitteln sozialistischer Organisationen wird wie folgt geändert:
1. Am Ende von Absatz 1 (4) werden folgende Worte angefügt: "und auch die Bereitstellung eines grundlegenden und erhöhten Beitrags zu einem Zweig der Tschechoslowakischen Wissenschafts- und Technischen Gesellschaft."
2. In Abschnitt 6 werden die Worte "kooperative Organisationen" durch die Worte "Gebäudegenossenschaften" ersetzt.
3. Absatz 10, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 10
Koordinierungstätigkeiten der nationalen Ausschüsse
(1) Die nationalen Ausschüsse können im Rahmen der spezifischen Verordnungen (10a) die Bündelung von Geldern und Aktivitäten sozialistischer Organisationen vorschlagen und koordinieren, sofern dies wirksam ist und ein gemeinsames Interesse erfordert. Wenn keine Einigung erzielt wird, können die nationalen Ausschüsse sozialistische Organisationen dazu verpflichten, Verträge abzuschließen. Diese Genehmigung gilt für die nationalen Ausschüsse, auch wenn sie nicht an der Bündelung von Geldern und Aktivitäten selbst teilnehmen.
(2) Bei der Gestaltung, Organisation und Koordinierung der Mittel der sozialistischen Organisationen sowie der Verpflichtung zum Abschluss des Vertrags werden die nationalen Ausschüsse nach den Grundsätzen der Regierungen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Slowakischen Sozialistischen Republik verfahren. 10b)
(3) Die für die Organisation zuständige Behörde, an die der nationale Ausschuss eine Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags auferlegen will, übermittelt nach Prüfung der aus dem vorgeschlagenen Vertrag, der Wirksamkeit der Maßnahme für die Organisation und der Kohärenz mit den Interessen des Unternehmens resultierenden Rechte und Pflichten auf Antrag dem nationalen Ausschuss seine Stellungnahme. Insbesondere stellt sie sicher, dass der betrachtete Verein Absatz 4 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt.
(4) Wenn die Organisation nicht mit der Verpflichtung übereinstimmt, einen Vertrag für die ihm vom nationalen Ausschuss auferlegte Mittelzuweisung abzuschließen, kann sie ihre Änderung oder Aufhebung beantragen. Dies geschieht nach Sondervorschriften. 10c)
4.V. § 12
a) in Absatz 1 werden am Ende des Satzes folgende Worte angefügt: "und die Mittel für gemeinsame Arbeitsplätze werden hinzugefügt, um die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben zu gewährleisten."
b) Artikel 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Im Falle von Zinsen von zwei oder mehr Haushaltsorganisationen im Investitionsbau, die aus Haushaltsmitteln finanziert werden, werden andere als die in Absatz 1 genannten gemeinsamen Arbeitsplätze nicht miteinander kombiniert, aber die Gesamtbudgetkosten werden nur von der vom Vertrag für den Investor dieses Bauwerks benannten Haushaltsorganisation übernommen."
5. Absatz 20, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 20
Vereinigung von Investitionsfonds in Aktion Z
(1) Für vom Nationalen Ausschuss im Rahmen von Aktion Z durchgeführte Investment-Gebäude verwendet die Organisation Mittel aus Mitteln, die gemäß den spezifischen Verordnungen (20) benannt wurden, um die betreffende Tätigkeit, einschließlich zusätzlicher Mittel, (12) nur für Aktionen und für die Zwecke zu finanzieren, für die diese Ressourcen bestimmt sind.
(2) Die Organisation kann dem Nationalen Ausschuss einen Beitrag für eine im Rahmen der Aktion Z errichtete kombinierte Investition gewähren, sofern die Finanzhilfe nicht mit den geplanten Mitteln kollidiert."
6. Absatz 32 Buchstabe a:
„(a) ein angemessener Teil der Einnahmen der vereinigten Vermögenswerte, falls vorhanden; und“
Čl. II
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Finanzminister der KSSR:
Lér v. r.
SSR Finanzminister:
Misheje v. r.
Finanzminister der Tschechischen Republik:
Paw v. r.
10a) Gesetz Nr. 69 / 1967 Slg., über nationale Ausschüsse, in der vollständigen Fassung für ČSR unter Nr. 31 / 1983 Slg. und für SSR unter Nr. 35 / 1983 Slg.
10b) Grundsätze der Koordinierung der Tätigkeiten der nationalen Ausschüsse bei der Bündelung von Geldern und Aktivitäten sozialistischer Organisationen Nr. 52 / 1983 Coll.
10c) Titel Fünfter Abschnitt 2 des Gesetzes Nr. 69 / 1967 Slg., über nationale Ausschüsse, in der vollständigen Fassung, die für die Tschechische Republik unter Nr. 31 / 1983 Slg. und für die SSR unter Nr. 35 / 1983 Slg. veröffentlicht wird.
20) Der Orden des Bundesministeriums für Finanzen und der Präsident der Staatsbank der Tschechoslowakei Nr. 162 / 1980 Slg. über die Finanzierung der Vervielfältigung von Grundfonds, geändert durch Dekret Nr. 180 / 1982 Slg. (Baufonds, Entwicklungsfonds).

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ZitierungDekret des Bundesministeriums für Finanzen, des Finanzministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik und des Finanzministeriums der Slowakischen Sozialistischen Republik Nr. 15 / 1984 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Dekrets des Bundesministeriums für Finanzen, des Finanzministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik und des Finanzministeriums der Slowakischen Sozialistischen Republik Nr. 151 / 1978 Slg., zur Bündelung von Mitteln sozialistischer Organisationen
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Verkündungsdatum28.02.1984
In Kraft seit28.02.1984
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