Act Nr. 15 / 1947 Coll.

Gesetz über die Verfolgung von Schwarzhandel und ähnlichen Angelegenheiten

Gültig In Kraft seit 24.02.1947
15.
Recht
vom 13. Februar 1947
über die Verfolgung des Schwarzhandels und solcher Verwirrungen.
Die konstitutionelle Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik hat dieses Gesetz beschlossen:

Část 1.

Verwaltungsfehler.
§ 1.
(1) Für die Zwecke des Schwarzhandels oder ähnlicher Systeme ist die Strafe diejenigen, die zum Zeitpunkt der außergewöhnlichen wirtschaftlichen Umstände des Krieges (§ 9) sind.
a) Anträge oder Angebote für die Zwecke der weiteren Beseitigung eines für Notfälle überbezahlten Preises, um für sich oder andere Personen einen übermäßigen wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen;
b) Die über den Normalwert hinausgehenden Bedürftigkeitsgegenstände werden auf jeden Fall von normaler, insbesondere kontrollierter Produktion, Zirkulation oder Verbrauch genommen, um sich oder andere Personen über einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nutzen zu informieren;
c) aus unlauteren Gründen die Produktion von Gegenständen auszusetzen oder wesentlich einzuschränken und dadurch zu einem Mangel oder zu einem höheren Preis auf dem Markt zu führen;
d) Wiederausfuhr oder in einer Menge oder einem Wert, ohne die geltende Ausfuhrgenehmigung, Waren, die ins Ausland exportiert werden müssen und somit durch normale, insbesondere kontrollierte Produktion oder Verbrauch oder Bestimmung zur Ausfuhr entfernt werden müssen;
e) Wiedereinfuhr von Waren zu Lasten der Verwaltung zu Lasten ihrer Verwaltung oder in einer Menge oder einem Wert ohne die geltende Einfuhrgenehmigung;
f) jede andere Fehlpraxis zu begehen, die in der Lage ist, Mängel oder den Preis der auf dem Markt benötigten Waren zu verursachen;
bis zu einem Jahr Gefängnis und eine Strafe von bis zu 3 Millionen CZK, in denen die Freiheitsstrafe zusammen mit der Ersatzstrafe nicht mehr als ein Jahr für eine Strafe sein darf.
(2) Die Verwaltungsbehörde (Autorität) kann in ihrer Feststellung feststellen, dass die verurteilte Person dem nach Absatz 1 in einem Strafverfolgungsamt verhängten Satz dient.
§ 2.
(1) Diejenigen, die unmittelbar vor der Verurteilung stehen (§ 1) und die den Akt nicht nur für Unmöglichkeit oder für ein externes Hindernis oder Unfall vervollständigen, haften, als ob die Handlung abgeschlossen wäre.
(2) Diejenigen, die durch die Anordnung, die Bestätigung oder die Bereitstellung von Hilfe (§ 1) durch eine andere Person (Täter) absichtlich die Kommission einer Straftat veranlassen oder erleichtern, haften in gleicher Weise wie der Täter, auch wenn der Täter nicht von der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann.
§ 3.
(1) Die bestehenden Vorschriften für Straftaten im Bereich Wartung, Lieferung und Preis sind nicht betroffen. Sind diese Bestimmungen in der Slowakei am 31. Dezember 1946 abgelaufen, so werden sie ohne Frist zum Zeitpunkt der Anwendung dieses Gesetzes verlängert. Wird die Straftat als administrative Straftat nach diesem Gesetz verfolgt, kann sie nicht nach diesen Vorschriften verfolgt werden.
(2) Das Sondergesetz sieht die strafrechtliche Verfolgung von Personen vor, die nach Artikel 1 militärische Disziplinarmächte für verwaltungsrechtliche Straftaten unterliegen.

Část 2.

Justizverbrechen.
§ 4.
(1) Diejenigen, die einen in § 1 (1) a) bis f) genannten Rechtsakt begehen, obwohl sie wissen, dass dies die reibungslose Versorgung der Bevölkerung einer Region oder eines Ortes oder Teils dieser Bevölkerung gegenüber den Bedürftigkeitsgegenständen gefährden kann, werden von drei Monaten bis drei Jahren von einem starren Gefängnis bestraft. In der Slowakei sind auch versuchte Straftaten kriminell.
(2) Hat die schuldige Partei die in Absatz 1 genannte Handlung durch Brauch oder Handwerk begangen, oder hat er durch seine Taten gewusst, dass er in erheblichem Maße die Versorgung der Bevölkerung bedroht hat, wurde er entweder von einem schweren Gefängnis von einem bis fünf Jahren wegen Verbrechen bestraft, und wenn dies tatsächlich eine schwere Versorgungsstörung verursacht hat, von einem schweren Gefängnis von fünf bis zehn Jahren.
(3) Hat die schuldige Partei die in Absatz 1 genannte Straftat begangen unter Umständen, für die die Straftat ein Verbrechen wird, als Teilnehmer der Verschwörung, die Straftat zu begehen, wird sie von einem schweren Gefängnis von 10 bis 20 Jahren oder für das Leben bestraft.
(4) Hat die schuldige Partei die in Absatz 1 genannte Handlung unter Umständen begangen, für die der Akt zu einem Verbrechen wird, und dies hat zu einer Versorgungsstörung geführt, so weit, dass das Leben der Bevölkerung gefährdet ist oder dass die Industrie des Staates stark beschädigt wurde und die schuldige Partei es vorhergesagt hätte, sollte er durch den Tod bestraft werden.
§ 5.
In einer Verurteilung für eine strafrechtliche Straftat gemäß Artikel 4 entweder der Verlust des Stimmrechts und, im Bereich des Strafrechts, Artikel V / 1878, der Verlust des Amtes.
§ 6.
(1) Verurteilt das Gericht einen schuldigen Verbrecher gemäß Absatz 4, so wird es ihm zusätzlich zu einem freien Satz eine Strafe wegen Geldes, wenn es eine Straftat ist, von 3.000 CZK auf 3 Millionen CZK, wenn es ein Verbrechen ist, von 10.000 CZK auf 10 Millionen CZK verhängen.
(2) Verurteilt das Gericht die Schuldigen des Verbrechens, so kann es auch sagen, dass das Eigentum der verurteilten Person ganz oder teilweise zum Wohle des Staates zurückgeblieben ist. Ein Teil des Eigentums einer verurteilten Person ist jedoch von der Fälschung ausgeschlossen, die zwangsläufig benötigt wird, um die Bedürfnisse seines Lebens zu erfüllen, und diejenigen, deren Ernährung der verurteilte Mensch gesetzlich verpflichtet ist. Die Einzelheiten des Ausmaßes der Vermögenswerte, die von der Fälligkeit und der Vollstreckung des Satzes ausgeschlossen sind, sind in einem gesonderten Gesetz festgelegt.
§ 7.
(1) Ist die in Artikel 4 genannte Straftat unlöslich begangen worden, so kann das Gericht in der ersten Verurteilung feststellen, dass die verurteilte Person in einem Zwangsbüro, in der Slowakei, wegen des Zwangsbüros gehalten werden kann.
(2) Verurteilt, in einem Zwangsbüro bestellt, bleiben dort mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre, wenn es eine Straftat gibt; wenn es ein Verbrechen gibt, mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre.
§ 8.
Die Vollstreckung der Strafe, die nach § 4 auferlegt wird, die die schuldige Partei im Alter von mehr als zwanzig Jahren begangen hat, darf nicht unter der Bedingung des Gesetzes vom 17. Oktober 1919, Nr. 562 Coll., unter bedingter Überzeugung und Bewährung ausgesetzt werden.

Část 3.

Gemeinsame Bestimmungen.
§ 9.
Die Zeit der außergewöhnlichen wirtschaftlichen Bedingungen, die durch den Krieg nach diesem Gesetz verursacht werden, bedeutet die Zeit vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bis zum Datum, der von der Regierung durch das Erlass bestimmt wird.
§ 10.
Besondere verschlimmernde Umstände nach diesem Gesetz werden auch von einer Straftat begangen
a) den nationalen Verwalter bei der Verwaltung der ihm übertragenen Vermögenswerte zum Zwecke des persönlichen Gewinns;
b) ein leitender Beamter, nach dem Fall eines Bediensteten an der Stelle des nationalen Unternehmens, bei der Erfüllung seiner Aufgaben, zum Zwecke des persönlichen Gewinns;
c) ein öffentlicher Beamter, ein Mitglied oder ein Beamter des nationalen Ausschusses, eine Wirtschafts- oder Interessenorganisation in seiner amtlichen Funktion oder in Ausübung seiner Aufgaben.
§ 11.
Verurteilt das Amt (Verfassung) oder Gericht einen Schuldigen für eine strafrechtliche Straftat nach diesem Recht, so wird darauf hingewiesen, dass der Vermögensgewinn, den der Schuldige durch eine Straftat erworben hat, oder das, was er für ihn erworben hat, dem Staat verwehrt ist.
§ 12.
Wenn im Rahmen dieses Gesetzes eine Straftat begangen wurde, kann das Amt (Organ) oder das Gericht als sekundäres Urteil den Verlust einer Handelsgenehmigung für Zeit oder für immer auferlegen.
§ 13.
(1) Ist es im öffentlichen Interesse, so ordnet das Amt (Verfassung) oder ein Gericht in einer verurteilenden Entscheidung oder eines Urteils für eine strafrechtliche Straftat nach diesem Recht an, dass eine authentische Feststellung oder ein Urteil auf Kosten einer verurteilten Person nicht mehr als dreimal in einem oder mehreren der Zeitschriften veröffentlicht wird, die sie in der Entscheidung oder dem Urteil bezeichnen. Es kann auch die Feststellung oder das Urteil öffentlich bekannt gegeben oder anderweitig in der Gemeinde veröffentlicht werden, in der die verurteilte Person wohnt und in der Gemeinde, in der die Straftat begangen wurde.
(2) Das Amt (Erfassung) oder das Gericht entscheidet, ob die Gründe für das Ermitteln oder Urteil oder dessen Inhalt offenzulegen sind, wie es selbst bestimmt.
§ 14.
(1) Das Amt (Institution) oder das Gericht kann angeben, dass der Inhaber des Unternehmens, in dem die Straftat begangen wurde, für die undurchdringlichen finanziellen Sanktionen haftet, die Arbeitnehmern, Vermittlern, Vermittlern oder sonstigen Stellen auferlegt werden, wenn die Misshandlung die strafrechtliche Tätigkeit durch Misshandlung ermöglicht oder erleichtert hat. Der Eigentümer des Unternehmens bedeutet nicht nur einzelne Personen, sondern auch Unternehmen (Vereinbarungen von Personen), nationalisierte Unternehmen und juristische Personen.
(2) Der Eigentümer des Unternehmens muss, wenn er dem Amt (Institution) oder dem Gericht bekannt ist, in dem ersten Vorsitzenden berücksichtigt werden und berechtigt sein, die für die Beurteilung des Falles relevanten Sachverhalte vorzulegen und Vorschläge zu machen.
(3) Die Garantieerklärung sollte bei der Feststellung oder Beurteilung berücksichtigt werden, und die von dieser Erklärung betroffene Person hat das Recht, sie durch Beschwerde abzulehnen. In Verfahren vor den Gerichten kann der Anmelder auch dann ansprechen, wenn eine solche Erklärung nicht abgegeben wurde. Die Bestimmungen über Rechtsmittel gegen den Satz finden Anwendung.
(4) Geldstrafen werden für die Person, deren Haftung nach den allgemeinen Bestimmungen für Geldstrafen auferlegt wurde, erzwungen.

Část 4.

Besondere Bestimmungen zur Verwaltung.
§ 15.
(1) Die Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Behörden) nach diesem Gesetz werden nach den geltenden Vorschriften (anwendbar) am 31. Dezember 1946 im Bereich der Wartung, des Angebots und des Preises durchgeführt.
(2) Das Verwaltungsverfahren muss innerhalb von drei Tagen nach Einreichung der strafrechtlichen Mitteilung eingeleitet werden und muss innerhalb eines Monats im ersten Sitz enden. Die Beschwerde wird vom Amt des ersten Stuhls innerhalb von sieben Tagen an den überlegenen Stuhl gerichtet, der innerhalb eines Monats entscheidet. Die in diesem Absatz genannten Fristen sind regelmäßig.

Část 5.

Schlussbestimmung.
§ 17.
Das Gesetz vom 17. Oktober 1919, Nr. 568 Coll., über die Bestrafung der War Flattery, geändert durch die Verordnungen zur Änderung und Ergänzung dieser Verordnung, wird aufgehoben. Wenn andere Gesetze die Bestimmungen von Absatz 18 Absätze 2 bis 6 dieses Gesetzes aufrufen, bleiben die einschlägigen Bestimmungen unberührt.
§ 18.
Dieses Gesetz tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft; es wird von allen Regierungsmitgliedern durchgeführt.
Dr. Beneš v. r.
Gottwald v. r.
Dr. Zenkl v. r.
Dr. Šrámek v. r.
Ursines v. r.
Fierlinger v. r.
Broad v. r.
Masaryk v. r.
Generalmajor Svoboda v. r.
Dr. Ripka v. r.
Nosek v. r.
Dr. Dolansky v. r.
Dr. Stránská v. r.
Dr. Drtina v. r.
Kopecký v. r.
Laušman v. r.
Děuriš v. r.
Wasted v. r.
Dr. Pietor v. r.
Ing. Kopecký v. r.
Hala v. r.
Dr. Unedible v. r.
Dr. Procházka v. r.
Majer v. r.
Dr. Franek v. r.
Dr. Clementis v. r.
Lichner v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 15 / 1947 Slg., über die Verfolgung von Schwarzhandel und ähnlichen Angelegenheiten
Art der Vorschrift-
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Verkündungsdatum21.02.1947
In Kraft seit24.02.1947
In Kraft bis-
Status Gültig
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