Gesetz Nr. 149 / 2017 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 477 / 2001 Slg., über Verpackung und über die Änderung bestimmter Rechtsakte (Gesetz über Verpackung), geändert

Gültig In Kraft seit 01.07.2017
149
Recht
vom 19. April 2017
zur Änderung des Gesetzes Nr. 477 / 2001 Slg., über Verpackung und über die Änderung bestimmter Rechtsakte (Gesetz über Verpackung), geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 477 / 2001 Slg., über Verpackungen und zur Änderung bestimmter Gesetze (Verpackungsgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 274 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 94 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 237 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 257 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 444 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 66 / 2006 Sl., Gesetz Nr.
1. Fußnoten 1 und 2 sind zu lesen:
"1) Gesetz Nr. 350 / 2011 Coll., über Chemikalien und chemische Mischungen und über die Änderung bestimmter Gesetze (Khemisches Gesetz), geändert.
2) Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungs- und Verpackungsabfälle. Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungs- und Verpackungsabfälle. Richtlinie 2005/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungs- und Verpackungsabfälle. Richtlinie 2013 / 2 / EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94 / 62 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungs- und Verpackungsabfälle. Richtlinie (EU) 2015/720 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG hinsichtlich der Beschränkungen des Verbrauchs von leichten Kunststoff-Trägertaschen.
2. in Absatz 2 (l):
"(l) das Verpackungsmaterial des Produktes, aus dem die Verpackung hergestellt wird, wobei die Verpackung gruppiert wird oder die Verpackung direkt erzeugt wird, oder das Teil einer Verpackung aus mehreren Teilen ist",
3. In Artikel 2 werden folgende Buchstaben m und n angefügt:
"(m) einen Kunststoff-Trägerbeutel mit oder ohne Griffe, die dem Verbraucher an der Stelle des Verkaufs von Produkten aus Polymeren im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907 / 200633 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verfügung gestellt werden, denen Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt werden können und die die Funktion der Hauptstrukturkomponente der Trägertaschen erfüllen können,
(n) einen sehr leichten Kunststoff-Trägerbeutel mit einer Wandstärke von bis zu 15 μm, der aus hygienischen Gründen erforderlich ist oder als Schüttgutverpackung vorgesehen ist, wenn sein Einsatz hilft, Lebensmittelabfälle zu verhindern.
33) Verordnung (EG) Nr. 1907 / 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, zur Errichtung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999 / 45 / EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793 / 93, Verordnung (EG) Nr. 1488 / 94, Richtlinie 76 / 769 / EWG und Richtlinien der Kommission 91 / 155 / EWG, 93 / 67 / EG
4. In Artikel 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Der Kunststoff-Auftragsbeutel kann dem Verbraucher am Point of Sale der Produkte zumindest für die Kosten entsprechend den Kosten seiner Akquisition zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine sehr leichte Tragetasche aus Kunststoff handelt.
5. In Ziffer 9 (10) wird das Wort "Getränk (12)" durch Tischbier, Bier oder Lager ersetzt, und die Worte "gleiche Getränke" werden durch Getränke dieser Gruppen ersetzt".
Fußnote 12 wird gestrichen.
6. In Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "soweit in Anhang 4 dieses Gesetzes " gestrichen.
7. In Artikel 23 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die autorisierte Gesellschaft meldet dem Umweltministerium die in Absatz 1 genannten Daten über ein integriertes System von Umweltberichterstattungspflichten oder ein Umweltdatenfeld zur Erfüllung von Umweltberichterstattungspflichten nach dem Gesetz über ein integriertes Umweltverschmutzungsregister und ein integriertes System von Umweltberichterstattungspflichten."
Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
8. In Artikel 23 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Der Durchführungsrechtsakt bestimmt, inwieweit Verpackungs- und Verpackungsabfälle aufbewahrt werden sollen und wie sie gemäß Absatz 1 Buchstabe b und dem Umfang der gemeldeten Daten aus diesem Register verwendet werden sollen."
9. Absatz 30 (4) bis (6) lautet wie folgt:
"(4) Bei Zahlungsrückständen auf Registrierungs- und Registrierungsgebühren wird die Verzugszinsen auf 0,1 % berechnet.
(5) Die Einnahmen der Registrierungs- und Registrierungsgebühren sind das Einkommen des Haushalts des staatlichen Umweltschutzfonds der Tschechischen Republik.
(6) Der Verwalter der Registrierungs- und Registrierungsgebühren ist der staatliche Umweltschutzfonds der Tschechischen Republik. Die Verwaltung der Zahlung dieser Gebühren wird von der Zollstelle ausgeübt. Die örtliche Gerichtsbarkeit der Zollstelle unterliegt dem Sitz oder Wohnsitz des Steuerorgans. Das Umweltministerium beschließt, das Interesse an der Verspätung abzulehnen."
Die Fußnoten 21 und 22 werden gestrichen.
10. In Artikel 32 Buchstabe g wird "Artikel 23 Absatz 2" durch "Artikel 23 Absatz 3" ersetzt.
11. Der folgende Abschnitt 41a wird nach § 41 eingefügt:
„§ 41a
Für die Zwecke der Durchführung der staatlichen Verwaltung im Bereich der Verpackungs- und Verpackungsabfälleverwaltung übermittelt die Generaldirektion Zoll auf Anfrage dem Umweltministerium und der tschechischen Umweltinspektion ihre Aufzeichnungen mit folgenden Informationen über die Einfuhr von Verpackungen aus Drittländern:
a) Identifizierungsdaten des Anmelders und des Empfängers, des Namens oder des Geschäftsnamens oder gegebenenfalls des Namens, der Anschrift des Sitzes und der Identifikationsnummer, falls zugeordnet;
b) das Einfuhrdatum;
c) das Brutto- und Nettogewicht der Sendung;
d) den Code der Waren;
e) Art und Anzahl der Pakete;
f) Beschreibung der Waren,
g) den Staat, aus dem die Verpackung eingeführt wurde, und
(h) die Maßeinheit und ihre Zahl.
12. In Artikel 44 Absatz 2 wird am Ende des Buchstabens a der Text "Ziffer 1" angefügt;
13. in Ziffer 44 (3) (q), "3" ersetzt durch "4".
14. In Absatz 44 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Eine juristische oder operative natürliche Person verpflichtet sich zu einer administrativen Straftat, indem sie dem Verbraucher an der Verkaufsstelle der Erzeugnisse, außer gemäß § 3 Absatz 3, einen Plastikübertragungsbeutel zur Verfügung stellt."
15. In Artikel 45 Buchstabe a werden die Worte "oder gemäß Absatz 4" durch "gemäß Absatz 4 oder 5" ersetzt.
16. In Artikel 50 wird der Text "und Artikel 23 Absatz 5 " am Ende des Textes von Absatz 2 angefügt.
17. Anhang 3 erhält folgende Fassung:

"Anhang 3 zu Gesetz Nr. 477 / 2001 Coll.
Erforderliches Recycling und vollständige Verwertung von Verpackungsabfällen
A: Recycling B: Gesamtrückgewinnung
Odpady z obalůdo 31. 12. 2016do 31. 12. 2017do 31. 12. 2018do 31. 12. 2019od 1. 1. 2020
ABABABABAB
%%%%%%%%%%
Papírových a lepenkových7575757575
Skleněných7575757575
Plastových4545454550
Kovových5555555555
Dřevěných1515151515
Prodejních určených spotřebiteli40454449465148535055
Celkem60656570657065707075
Die Recyclingquote und die Gesamtverwendung von Verkaufspackungen für die Verbraucher werden als Anteil der Menge der von den Verbrauchern zurückgewonnenen Verpackungsabfälle und der Menge der auf dem Markt platzierten oder von der Person in Verkehr gebrachten Verpackungen bestimmt. Der Nenner enthält keine Vertriebspakete, die gleichzeitig Industrieverpackungen sind.
Verpackungen aus einem Material werden als Verpackung mit mindestens 70 Gew.-% der Verpackung angesehen.
Die Recycling- und Gesamtrückgewinnung wird als Gewichtsanteil bestimmt und wird als eine ihrer Formen in die Gesamtrückgewinnung einbezogen, zusammen mit der Energierückgewinnung und dem organischen Recycling gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c).
18. Anhang 4 wird gestrichen.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Absatz 23 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 477 / 2001 Slg., wirksam vor dem 1. Januar 2018, gilt für die Meldung von Daten aus den Aufzeichnungen eines zugelassenen Unternehmens für 2017, auch wenn diese Daten nach dem 31. Dezember 2017 gemeldet werden.
2. Absatz 23 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 477 / 2001 Slg., ab dem 1. Januar 2018, gilt erstmals, wenn Daten aus den Aufzeichnungen des zugelassenen Unternehmens für 2018 gemeldet werden.
3. Für die Gebührenpflichten für Registrierungs- und Registrierungsgebühren sowie für die diesbezüglichen Rechte und Pflichten, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergeben, gilt das Gesetz Nr. 477 / 2001 Slg., das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist.
4. Bei der Verwaltung der Zahlung von Registrierungs- und Registrierungsgebühren nach dem Gesetz Nr. 477 / 2001 Slg., wie wirksam vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, das nicht zum Zeitpunkt der Anwendung dieses Gesetzes bezahlt wurde, gilt § 30 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 477 / 2001 Slg. als wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes. Der Staatliche Umweltschutzfonds der Tschechischen Republik übermittelt der Zollstelle die erforderlichen Daten über diese unbezahlten Gebühren innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Čl. III
Effizienz
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach seiner Veröffentlichung in Kraft, mit Ausnahme von Artikel I Absätze 4, 6 bis 8, 10, 12 bis (16) und (18), der am 1. Januar 2018 in Kraft tritt.
Hamlet v. r.
Zeman v. r.
Sobotka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 149 / 2017 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 477 / 2001 Slg., über Verpackung und über die Änderung bestimmter Rechtsakte (Gesetz über Verpackung), geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum22.05.2017
In Kraft seit01.07.2017
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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