Dekret Nr. 147 / 2022 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 8 / 2016 Slg., über die Einzelheiten der Lizenzierung für Unternehmen im Energiesektor

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.07.2022
Inhalt
KAPITEL 7
ERKLÄRUNG
vom 20. Mai 2022
zur Änderung der Verordnung Nr. 8 / 2016 Slg., über die Einzelheiten der Lizenzierung für Unternehmen im Energiesektor
Gemäß § 98a Abs. 2 (a) und (o) des Gesetzes Nr. 458 / 2000 Slg., zu den Geschäftsbedingungen und zur Erfüllung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und zur Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 158 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 211 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 131 / 2015 Slg. und Gesetz Nr. 362 / 2021
Čl. I
Verordnung Nr. 8 / 2016 Slg., über die Einzelheiten der Lizenzierung für Unternehmen im Energiesektor, wird wie folgt geändert:
1. Im Einleitungssatz werden "(a)" die Worte "und (o)" und "und Act Nr. 211 / 2011 Coll., zur Umsetzung von § 7" durch "," Gesetz Nr. 211 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 131 / 2015 Coll. und Gesetz Nr. 362 / 2021 Coll., zur Umsetzung von § 7, § 11g § 1 und § 11h § 2 § 2 " ersetzt.
2. In Absatz 1 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) In diesem Erlass sind außerdem die Musterformulare für den Antrag auf Zulassung eines Vermittlers und für die Verlängerung der Zulassung eines Vermittlers festgelegt."
3. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a:
„(a) den Betrag der zur Verfügung stehenden Mittel, um sicherzustellen, dass die lizenzierte Tätigkeit im Rahmen des geplanten Anwendungsbereichs von Buchstabe c durchgeführt wird;
1. monatliche Auszüge aus dem Konto der ersten und letzten Salden für die letzten 12 vorangegangenen Kalendermonate oder für kürzere Zeiträume, es sei denn, der Antragsteller führt Geschäftstätigkeiten für mindestens ein Jahr durch;
2. durch Ausdrücken einer Bank oder einer ausländischen Bank, an die der Antragsteller ein Konto hat, von Bewegungen im Konto während der letzten 12 Kalendermonate oder für einen kürzeren Zeitraum, es sei denn, der Antragsteller führt Geschäftstätigkeiten für mindestens ein Jahr aus; oder
3. eine Kreditvereinbarung oder einen anderen Vertrag mit einer ähnlichen Art, wenn der Antragsteller kein ausreichendes Bargeld zur Verfügung hat, um die Erfüllung der lizenzierten Tätigkeit am Tag des Antrags zu gewährleisten, auf der Grundlage der unter den Nummern 1 oder 2 genannten Beweise;
4. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c wird das Wort "langfristig " gestrichen und die Worte" für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren" nach den Worten "Finanzierung der lizenzierten Tätigkeit" eingefügt.
5. Absatz 2 wird gestrichen.
Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.
6. In Absatz 2 werden die Worte "oder das Gericht hat den Insolvenzantrag nicht zurückgewiesen, weil die Vermögenswerte des Schuldners nicht ausreichen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken".
7. In Artikel 2 Absatz 5 wird "4 oder 5" durch 3 oder 4 ersetzt.
8. In Artikel 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Werden die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 genannten finanziellen Annahmen durch einen Vertrag nachgewiesen, der mit der assoziierten Person nach dem Recht auf Einkommensteuer geschlossen wurde, so ist der Antragsteller für die Erteilung der Lizenz verpflichtet, die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 oder 2 genannten Unterlagen für diese Person vorzulegen."
9. In Artikel 3 Absatz 2 wird das Wort "Bestätigung durch" ersetzt und die Worte "Ersetzung durch die Worte" durch eine von einer zugelassenen Organisation nach dem Gesetz über die Arbeitssicherheit im Zusammenhang mit dem Betrieb reservierter technischer Geräte erteilte Gutachten ersetzt oder".
10. In Absatz 3 werden die Worte "die Überprüfung, Prüfung oder Prüfung belegen" durch die Worte "die Sicherheit der Energieausrüstung prüfen" ersetzt und die Worte "Expertenbericht gemäß Absatz" gestrichen.
11. In Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c wird das Wort "oder" am Ende von Nummer 4 und Nummer 5 angefügt;
Punkt 6 ist umnummeriert Punkt 5.
12. Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe d Nummer 3 wird gestrichen.
Die Punkte 4 und 5 werden zu den Punkten 3 und 4.
13. In Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte "oder jedes andere Dokument, auf dessen Grundlage" durch die Worte "auf dessen Grundlage" ersetzt und nach dem Wort "Ausrüstung" die Worte "oder gegebenenfalls durch andere Nachweise, die das Existenzrecht bescheinigt" eingefügt.
14. in Absatz 6 (1):
"(1) Das benannte Gebiet wird im Antrag auf Erteilung einer Lizenz und der Belege für die lizenzierte Tätigkeit der Stromverteilung, der Gasverteilung oder der Wärmeenergieverteilung bestimmt.
a) eine Liste der Kadastralgebiete im ständigen Gebiet oder eine Liste der Kadastralgebiete, einschließlich der Paketnummern des Grundstücks gemäß dem Kadastre des Grundstücks, in dem sich das Verteilersystem oder die Heizanlage befindet; und
b) durch die Aufstellung des Ortes der Energieausrüstung in der Katasterkarte auf einer Skala, die dem Umfang der in der Anwendung angegebenen Energieausrüstung entspricht und die Klarheit der Zeichnung gewährleistet.
15. In Abschnitt 7 lautet der einleitende Teil der Bestimmung: "Die Einrichtung ist in den Dokumenten zu definieren, die dem Lizenzantrag durch die Angaben beigefügt sind, nach denen sie sich befinden."
16. In Artikel 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Muster der Formulare für die Einreichung von Anträgen auf Zulassung als Vermittler und Anträge auf Verlängerung der Zulassung als Vermittler sind in den Anhängen 25 bis 28 dieses Erlasses aufgeführt."
17. In Anhang 12 wird Nummer 16 gestrichen.
18. In Anhang 13 wird Nummer 11 gestrichen.
19. Die Anhänge Nr. 15 bis 18 sind zu lesen:

"Anhang Nr. 15 zum Erlass Nr. 8 / 2016 Coll.
LISTE DER SINGLE OPERATIONEN

Příloha č. 16

Anhang Nr. 16 des Erlasses Nr. 8 / 2016 Coll.
LISTE DER INDIVIDUAL DER OGATIONEN

Příloha č. 17

Anhang Nr. 17 des Gesetzes Nr. 8 / 2016 Slg.
INSTALLATIONSVERZEICHNIS

Příloha č. 18

Anhang Nr. 18 des Erlasses Nr. 8 / 2016 Coll.
LISTE DER SINGLE CARTRIES

"
20. In Anhang 19 wird Nummer 14 gestrichen.
21. In Anhang 20 wird Nummer 11 gestrichen.
22. Folgende Anhänge 25 bis 28 werden angefügt:

"Anhang Nr. 25 zu Dekret Nr. 8 / 2016 Coll.
ANWENDUNG FÜR eine Zulassung als Vermittler für natürliche Personen

Příloha č. 26

Anhang Nr. 26 des Erlasses Nr. 8 / 2016 Coll.
ANFORDERUNGEN FÜR DIE ERGEBNISSE DER ÖFFENTLICHEN PERSONEN

Příloha č. 27

Anhang Nr. 27 des Erlasses Nr. 8 / 2016 Coll.
ANFORDERUNG für die Erneuerung einer Zulassung als Vermittler für natürliche Personen

Příloha č. 28

Anhang Nr. 28 des Erlasses Nr. 8 / 2016 Coll.
ANFORDERUNG für die Erneuerung der Zulassung als Vermittler für juristische Personen

"
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Präsident des Rates:
Zavíček, Ph.D., v. r. o.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 147 / 2022 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 8 / 2016 Coll., über die Einzelheiten der Lizenzierung für Unternehmen im Energiesektor
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
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Verkündungsdatum08.06.2022
In Kraft seit01.07.2022
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