Regierungsverordnung Nr. 147 / 2018 Coll.
Verordnung der Regierung über nähere Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Bereich des Weinbaus und des Weinbaus für den Zeitraum 2019 - 2023
Gültig
In Kraft seit 01.08.2018
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KAPITEL 7
Regierungsverordnung
vom 18. Juli 2018
zur Festlegung engerer Bedingungen für die Durchführung der Maßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Weinbausektor für den Zeitraum 2019 - 2023
Die Regierung erteilt gemäß § 2b Absatz 2 des Gesetzes Nr. 252 / 1997 Slg., über die Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 128 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 441 / 2005 Slg. und Gesetz Nr. 291 / 2009 Slg., und gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 256 / 2000 Slg., über den staatlichen Agrarinterventionsfonds und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze.
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen für die Maßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse in den Weinbau- und Weinbausektoren gemäß dem Rahmenprogramm für Weinbau und Weinbau für die Tschechische Republik für den Zeitraum 2019-2023 nach den unmittelbar geltenden Bestimmungen der Europäischen Union (nachstehend „Verordnung der Europäischen Union“) 1.
Antrag auf Umstrukturierung und Umstellungsbeihilfe
(1) Ein Antrag auf Umstrukturierung und Umstellung von Weinbergen im Rahmen der Europäischen UnionVerordnung (1) wird von einem Antragsteller eingereicht, der ein in der Tschechischen Republik ansässiger Züchter von m2) ist, dem staatlichen Agrarinterventionsfonds (3) (nachstehend „Fonds“ genannt) auf das von ihm ausgestellte Formular.
(2) Beihilfen können für folgende Maßnahmen gewährt werden:
a) eine Veränderung der Sortenzusammensetzung des Weinbergs;
b) die Bewegung des Weinbergs zur Piste; oder
c) eine Technik zur Verbesserung der Bewirtschaftung der Weinberge.
(3) Der Fonds bewertet den Beihilfeantrag gesondert in Bezug auf die betreffende Maßnahme.
(4) Der Antragsteller darf keine Beihilfe in einem Weinberg aus mehreren Teilen des Bodensteins beantragen.
(5) Verwendet der Antragsteller die vor der Antragstellung erteilte Wiedereinpflanzungsgenehmigung, so wird der Antrag dem Fonds vor der Durchführung der Maßnahmen vorgelegt4).
(6) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände (5) erlaubt der Antrag nach einer vom Fonds gemäß der Europäischen Union durchgeführten Prüfung nicht, einen Teil des Bodenblocks oder gegebenenfalls die Änderung eines Teils des Bodenblocks hinzuzufügen —
(a), aus denen nach der Rodung des Weinbergs Wiederpflanzungsgenehmigungen verwendet werden, oder
b) wo ein neuer Weinberg gepflanzt wird.
(7) Die Änderung der in dem Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a oder Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a genannten Daten über Replantationsberechtigungen kann vom Antragsteller spätestens mit der in Artikel 3 Absatz 8 genannten Anmeldung vorgenommen werden.
Bedingungen für die Gewährung von Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen
(1) Die Beihilfe für die in Artikel 2 Absatz 2 genannte Maßnahme kann gewährt werden, wenn der Teil des Grundstücksblocks, auf dem die Maßnahme durchgeführt wird, in dem Landnutzungsregister gemäß den Nutzungsverhältnissen (nachstehend „Registrierung“ genannt) pro Antragsteller als Weinberg gemäß dem Vignettenregister eingetragen wird, spätestens am 31. Mai des Kalenderjahres, in dem die Mitteilung über die Durchführung der Maßnahme gemäß Absatz 8 vorgelegt wurde.
(2) Die Einhaltung wird für einen Teil des Bodensteins, der einem im Weinbergregister eingetragenen Weinberg entspricht, bewertet.
(3) Der Antragsteller darf nur die im Weinbergregister eingetragene und auf der Grundlage der Rodung des Weinbergs vor dem 5. September 20109) erteilte oder nach diesem Zeitpunkt auf der Grundlage der Rodung des Weinbergs nach der Kontrolle des Fonds gewährte Replantationserlaubnis (8) verwenden. Der Antragsteller darf für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannte Maßnahme nur die im Weinbergregister eingetragene und auf der Grundlage der Rodung des im Antrag nach der Fondsinspektion ausgeführten Weinbergs gewährte Replantationserlaubnis (10) verwenden. Der Antragsteller darf für die in Artikel 2 Absatz 2 genannte Maßnahme keine neue Betriebserlaubnis verwenden.
(4) Der Antragsteller darf nicht mit der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen beginnen, einschließlich der Rodung des Weinbergs, vor 4 Monaten nach der Anwendung des Fonds oder vor der vom Fonds gemäß der Europäischen Union durchgeführten Kontrolle (6).
(5) Nimmt der Antragsteller eine vor der Einreichung eines Antrags gemäß Artikel 2 Absatz 5 erteilte Replantationserlaubnis an, so beginnt er die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Maßnahmen vor 4 Monaten nach der Anwendung des Fonds oder vor der vom Fonds durchgeführten Kontrolle auf die Teile der Grundsteine, auf denen ein neuer Weinberg gepflanzt wird, nicht.
(6) Nur der gesamte Teil des Bodensteins kann vom Anmelder grubbiert werden.
(7) Die in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehene Maßnahme kann nicht kombiniert werden. Für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannte Maßnahme dürfen neue Anpflanzungen und der Betrieb von Weinbergen nicht auf einem Teil des Bodensteins zusammengefaßt werden.
(8) Der Antragsteller unterrichtet den Fonds am 31. Mai des vierten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Antrag gestellt wurde, über die Durchführung der Maßnahmen auf allen Teilen der im Antrag genannten Bodenblöcke. Für jeden Antrag legt der Antragsteller nur eine Mitteilung über die Durchführung der Maßnahme vor.
(9) Im Falle der Gewährung des Wiederbepflanzungsrechtes (11) bedeutet die Durchführung der Maßnahme auch die Erfüllung der Verpflichtung, die Fläche des Weinbergs bis zum Ende des dritten Jahres nach der Einführung des neuen Weinbergs, auf dem das Wiederbepflanzungsrecht im Voraus gewährt wurde, aufzuheben. Bei einer Genehmigung für die Wiederbepflanzung vor dem 12. Januar 2016 bedeutet die Durchführung der Maßnahme auch die Erfüllung der Verpflichtung, die Fläche des Weinbergs bis zum Ende des vierten Jahres nach der Eintragung des Weinbergs nach dem Vineyard- und Vineyard-Gesetz, auf das die Genehmigung für die Wiederbepflanzung im Voraus erteilt wurde, aufzuheben.
(10) Der Antragsteller unterrichtet den Fonds spätestens am 31. Mai 2023 über die Durchführung der in Absatz 8 genannten Maßnahme.
Veränderung der Sortenzusammensetzung des Weinbergs
(1) Die Beihilfe für Maßnahmen zur Änderung der Rebflächenstruktur des Weinbergs wird für den gesamten Bodenstein (13) gezahlt, sofern
a) der restrukturierte Teil des Weinbergs, aus dem die Wiederbepflanzungsgenehmigung erteilt wurde, hat mehr als 50 % der Rebstöcke im Alter von 15 Jahren zum Zeitpunkt der Rodung; im Falle von Weinbergen, die vom Antragsteller im Weinbergregister neu erworben und registriert wurden, muss in den 12 Monaten vor der Einreichung des Beihilfeantrags mehr als 50 % der Rebsträucher über 10 Jahre alt sein;
b) die Fläche oder die Summe der so umstrukturierten Fläche darf nicht unter 0,2 Hektar fallen;
c) der neue Weinberg mit einer anderen Sorte als der Sorte gepflanzt wird, aus der die Wiederpflanzungsgenehmigung stammt; und
d) Die Bepflanzung erfolgt durch die in der Tschechischen Republik oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union registrierte Rebsorte 14 an mehreren Sträuchern mit mindestens 3 000 Stück je ha bepflanztem Rebfläche.
(2) Der Antragsteller gibt in dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Antrag Folgendes an:
a) die Anzahl des Teils des Bodenblocks, aus dem nach der Rodung des Weinbergs die Wiederbepflanzungserlaubnis in der Anmeldung oder dem Teil des Bodenblocks verwendet wird, der nach der Erteilung der Wiederbepflanzungsgenehmigung vor 8 aufgeraut wird;
b) das mit dem im Register eingetragenen grubbed-up-Wein bepflanzte Gebiet;
c) die Liste der Sorten, die grubbed werden;
d) die Art und Weise, in der der grubbed-up Weinberg angebaut wird;
e) die Zahl des Teils des Bodensteins, auf dem der neue Weinberg gepflanzt wird; und
f) das Gebiet, das nach der Anpflanzung des neuen Weinbergs im Weinberg gepflanzt wurde.
(3) Stellt der Antragsteller auf einem anderen als dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten grubbed-up-Teil einen neuen Weinberg auf, und wird dieser Teil des Bodensteins als Weinberg an dem Tag eingetragen, an dem der Antrag gestellt wird, so gibt der Antragsteller in dem Antrag die mit dem im Register eingetragenen Gebiet bepflanzte Fläche, die angebauten Sorten und die Anbaumethode an.
(4) Der Antragsteller gibt in dem in Artikel 2 Absatz 5 genannten Antrag Folgendes an:
a) die Genehmigungsnummer für die Wiederbepflanzung, die im Weinbergregister eingetragen ist und auf der Grundlage der Rodung des Weinbergs vor dem 5. September 2010 oder der Genehmigungsnummer für die Wiederbepflanzung aus dem von der Fondem6) kontrollierten Weinberg vor der Rodung des Weinbergs erteilt wird; und
b) die Zahl des Teils des Bodens, auf dem der neue Weinberg gepflanzt wird.
(5) Stellt der Antragsteller einen neuen Weinberg auf dem in Absatz 4 Buchstabe b genannten Teil des Bodensteins, der zum Zeitpunkt der Antragstellung als Weinberg eingetragen ist, so gibt der Antragsteller in der Antragstellung den gepflanzten Bereich, die angebaute Sorte und die Anbaumethode an.
(6) Verwendet der Antragsteller die in Artikel 2 Absatz 5 genannte Wiedereinpflanzungsgenehmigung in Kombination mit der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Wiedereinpflanzungsgenehmigung, so gibt der Antrag die in den Absätzen 2 und 4 genannten Informationen an.
(7) In der Notifizierung der Durchführung der Maßnahme gibt der Antragsteller für den Teil des Bodensteins nach Absatz 2 Buchstabe e oder Absatz 4 Buchstabe b an:
a) das mit dem neu bepflanzten Weinberg bepflanzte Gebiet;
b) die varietale Zusammensetzung des neu bepflanzten Weinbergs;
c) die Methode des Anbaus des neu bepflanzten Weinbergs; und
d) die Zahl der Reben je ha bepflanzter Fläche.
Den Weinberg zum Hang bewegen
(1) Für den gesamten Bodenblock (13) wird die Beihilfe für Maßnahmen zur Umstellung des Weinbergs auf die Pisten gezahlt, wenn
a) der umgebaute Weinberg oder ein Teil davon, aus dem die Umpflanzungsgenehmigung erteilt wird, mehr als 50 % der Rebflächen im Laufe des 10. Lebensjahrs zum Zeitpunkt der Rodung; im Falle von Weinbergen, die vom Antragsteller im Weinbergregister neu erworben und registriert wurden, in den 12 Monaten vor der Einreichung des Beihilfeantrags beträgt mehr als 50 % der Rebsträucher, die älter als 5 Jahre sind, im Jahr der Antragstellung;
b) die Fläche oder die Summe der so umstrukturierten Fläche darf nicht unter 0,2 Hektar fallen;
c) eine mittlere Neigung größer oder gleich 8 Grad aufweist;
d) die Anpflanzung erfolgt durch eine in der Tschechischen Republik oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragene Rebsorte (14) mit einer Anzahl von Sträuchern von mindestens 2.500 Kopf pro ha bepflanztem Rebfläche; und
e) die Bepflanzung nicht auf demselben Teil des Bodenblocks durchgeführt wird, aus dem die Wiederbepflanzungsgenehmigung stammt.
(2) Der Antragsteller gibt in dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Antrag Folgendes an:
a) die Anzahl des Teils des Bodenblocks, aus dem nach dem Roden des Weinbergs die Wiederbepflanzungserlaubnis in der Anmeldung oder dem Teil des Bodenblocks verwendet wird, der nach der Erteilung der Wiederbepflanzungsgenehmigung vor 10 aufgeraut wird;
b) das mit dem im Register oder einem Teil davon eingetragenen grubbenen Weinberg bepflanzte Gebiet;
c) die Liste der Sorten, die grubbed werden;
d) die Art und Weise, in der der grubbed-up Weinberg angebaut wird;
e) die Zahl des Teils des Bodensteins, auf den der Weinberg bewegt wird; und
f) das Gebiet, das nach der Anpflanzung des bewegten Weinbergs im Weinberg gepflanzt wurde.
(3) Wird der in Absatz 2 Buchstabe e genannte Teil des Bodensteins zum Zeitpunkt der Antragstellung als Weinberg registriert, so gibt der Antragsteller in der Anmeldung die gepflanzte Fläche, die angebaute Sorte und die Anbaumethode an.
(4) Der Antragsteller gibt in dem in Artikel 2 Absatz 5 genannten Antrag Folgendes an:
a) die Genehmigungsnummer für die Wiederbepflanzung, die im Weinbergregister eingetragen ist und auf der Grundlage der Rodung des Weinbergs vor dem 5. September 2010 oder der Genehmigungsnummer für die Wiederbepflanzung aus dem von der Fondem6) kontrollierten Weinberg vor der Rodung des Weinbergs erteilt wird; und
b) die Zahl des Teils des Bodens, auf dem der neue Weinberg gepflanzt wird.
(5) Stellt der Antragsteller einen neuen Weinberg auf dem in Absatz 4 Buchstabe b genannten Teil des Bodensteins, der zum Zeitpunkt der Antragstellung als Weinberg eingetragen ist, so gibt der Antragsteller in der Antragstellung den gepflanzten Bereich, die angebaute Sorte und die Anbaumethode an.
(6) Verwendet der Antragsteller die in Artikel 2 Absatz 5 genannte Wiedereinpflanzungsgenehmigung in Kombination mit der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Wiedereinpflanzungsgenehmigung, so gibt der Antrag die in den Absätzen 2 und 4 genannten Informationen an.
(7) In der Notifizierung der Durchführung der Maßnahme gibt der Antragsteller für den Teil des Bodensteins nach Absatz 2 Buchstabe e oder Absatz 4 Buchstabe b an:
a) das mit dem neu bepflanzten Weinberg bepflanzte Gebiet;
b) die varietale Zusammensetzung des neu bepflanzten Weinbergs;
c) die Methode des Anbaus des neu bepflanzten Weinbergs; und
d) die Zahl der Reben je ha bepflanzter Fläche.
Technik zur Verbesserung der Bewirtschaftung der Weinberge
(1) Beihilfen für Maßnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftung der Weinberge werden für den gesamten Bodenblock (13) gezahlt, wenn
(a) bei Neuanpflanzungen hat der umgebaute Weinberg zum Zeitpunkt der Rodung mehr als 50 % der Rebsträucher über 10 Jahre; im Falle des Betriebes hat der umgebaute Weinberg mehr als 50 % der Rebsträucher über 10 Jahre für das Jahr der Anwendung; im Falle von neu erworbenen Reben muss der ältere Weinanbau im Weinbergregister innerhalb von 12 Monaten vor der Antragstellung von 50 % der Rebsorte registriert werden;
b) die Fläche oder die Summe der so umstrukturierten Fläche darf nicht unter 0,2 Hektar fallen;
c) die Anpflanzung oder Entsorgung durch eine in der Tschechischen Republik oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragene Weintraubensorte (14) mit einer Anzahl von Sträuchern von mindestens 3 572 Kopf pro ha bepflanztem Weinberg erfolgt; und
d) durch Anpflanzen oder Anpflanzen wird die Anzahl der Sträucher pro Hektar gepflanzter Fläche um mindestens 1 000 Kopf über der ursprünglichen Anzahl der Sträucher pro Hektar Weinbergfläche erhöht; die Anpflanzung oder Anpflanzung erfolgt durch Anpflanzen oder Anpflanzen ganzer ganzer Reihen der gesamten Länge des umstrukturierten Weinbergs.
(2) Der Antragsteller gibt in dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Antrag Folgendes an:
a) die Anzahl des Teils des Bodenblocks, aus dem nach Rodung des Weinbergs die Nachpflanzung unter der Applikation bzw. der Teil des Bodensteins auf der Grundlage der Nachpflanzungserlaubnis vor 8 aufgestaut werden kann,
b) das mit dem im Register oder einem Teil davon eingetragenen grubbenen Weinberg bepflanzte Gebiet;
c) die Liste der Sorten, die grubbed werden;
d) die Art und Weise, in der der grubbed-up Weinberg angebaut wird;
e) die Anzahl des Teils des Bodensteins, auf dem ein neuer Weinberg gepflanzt oder gepflanzt wird;
f) die Fläche der gesamten bepflanzten Fläche des Weinbergs nach der Bepflanzung oder Einstellung des Weinbergs; und
g) Angabe, ob es sich um die Pflanze oder die Pflanze handelt.
(3) Setzt der Antragsteller einen neuen Weinberg auf ein nicht gegrubenes Stück des Bodensteins gemäß Absatz 2 Buchstabe a und wird der Teil des Bodensteins zum Zeitpunkt der Antragstellung als Weinberg registriert, so gibt der Antragsteller in der Anmeldung den gepflanzten Bereich, die angebaute Sorte und die Anbaumethode an.
(4) In der Notifizierung der Durchführung der Maßnahme ist der Antragsteller für den Teil des Bodensteins gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii Ziffer ii Ziffer ii Ziffer iv) (iv) (iv) (v) (v) (v) (v) (v) (v) (v) (v) (v)) (v) (v)
a) die Fläche der gesamten bepflanzten Fläche des neu bepflanzten Weinbergs oder bepflanzten Weinbergs;
b) die varietale Zusammensetzung des neu bepflanzten Weinbergs oder die varietale Zusammensetzung der bepflanzten Büsche auf dem Weinberg;
c) die Art des Anbaus des neu gepflanzten oder gepflanzten Weinbergs; und
d) die Anzahl der Reben pro Hektar Anbaufläche nach der Anpflanzung oder der Anpflanzung des Weinbergs.
Investitionen
(1) Ein Antrag auf Investitionsbeihilfe im Rahmen der Europäischen Union15) wird vom Antragsteller, der ein in der Tschechischen Republik ansässiger Hersteller (16) ist, vom Fonds auf dem von ihm bis zum 31. August des Kalenderjahres ausgestellten Formular gestellt.
(2) Beihilfeanträge können für folgende neue Investitionen eingereicht werden:
a) ein Holzfass oder ein geschlossener Holzbehälter zur Erzeugung von Wein von mindestens 600 Litern;
b) ein spezielles Fermentationsgefäß mit aktivem Tauchen des Marchuts,
c) ein Querstrom-Weinfilter oder
(d) die Traubenpresse.
(3) Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben:
a) eine Beschreibung der nach Absatz 2 erworbenen Ausrüstung und deren Beitrag zur Verbesserung der Leistung des Unternehmens (15);
b) eine Beschreibung der Originalausrüstung, einschließlich technischer Parameter;
c) im Falle des Austauschs den Ort, an dem sich die ursprüngliche Installation befindet;
d) den Ort, an dem die Beihilfe beantragt wird,
e) Einzelheiten des Klein-, Klein- oder Mittelbetriebs (17) und
f) den Betrag der geschätzten Kosten für den Erwerb von Ausrüstung gemäß Absatz 218.
(4) Der Antragsteller muss die Investition frühestens nach dem in Absatz 14 genannten Antrag tätigen und dem Fonds einen Zahlungsnachweis bis zum 31. Januar des Kalenderjahres nach dem Antrag vorlegen.
(5) Der Ersatz der Originalinstallation kann erst nach der Überprüfung des Zustands der Originalinstallation gestartet werden.
(6) Der Fonds bewertet die einzelnen Investitionen getrennt.
(7) Der in Absatz 1 genannte Beihilfeantrag wird dem Fonds spätestens am 31. August 2022 vorgelegt.
Beihilfebetrag
(1) Beihilfen, die 75 % der tatsächlichen Kosten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen unter der Europäischen Union19) in der weniger entwickelten Region nicht überschreiten20)
a) die Veränderung der Sortenzusammensetzung des Weinbergs ist:
1. 300 000 CZK je ha bepflanzte Fläche des Weinbergs, wenn die Anzahl der Reben 3 000 Stück pro ha bepflanztem Gebiet des Weinbergs übersteigt oder entspricht,
2. 345 000 CZK je ha bepflanztem Gebiet des Weinbergs, wenn die Zahl der Reben 4 000 Stück pro ha bepflanztem Gebiet des Weinbergs überschreitet,
3. 390 000 CZK je ha bepflanzte Fläche des Weinbergs, falls die Zahl der Reben 5 000 Stück pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs übersteigt, oder
4. 435 000 CZK je ha bepflanzte Fläche des Weinbergs, falls die Zahl der Reben 6 000 Stück pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs übersteigt,
b) die Bewegung des Weinbergs zum Hang ist:
1. 300 000 CZK je ha bepflanztem Gebiet des Weinbergs, wenn die Zahl der Reben 2.500 Kopf pro ha bepflanztem Gebiet des Weinbergs überschreitet oder entspricht,
2. CZK 335 000 je ha bepflanzte Fläche des Weinbergs, falls die Zahl der Reben 3 000 Stück pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs übersteigt,
3. 380 000 CZK je ha bepflanztem Gebiet des Weinbergs, wenn die Zahl der Reben 4 000 Stück pro ha bepflanztem Gebiet des Weinbergs überschreitet,
4. CZK 425 000 je ha bepflanzte Fläche des Weinbergs, falls die Zahl der Reben 5 000 Stück pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs übersteigt, oder
5. 470 000 CZK pro ha bepflanztem Gebiet des Weinbergs, falls die Zahl der Reben 6 000 Stück pro ha bepflanztem Gebiet des Weinbergs übersteigt,
c) Technik zur Verbesserung der Bewirtschaftung der Weinberge durch Anpflanzung
1. 300 000 CZK je ha bepflanztem Gebiet des Weinbergs, wenn die Zahl der Reben 3 572 Kopf pro ha bepflanztem Gebiet des Weinbergs überschreitet oder entspricht,
2. 370 000 CZK pro ha bepflanztem Gebiet des Weinbergs, falls die Anzahl der Reben 4.500 Kopf pro ha bepflanztem Gebiet des Weinbergs übersteigt,
3. CZK 415 000 je ha bepflanzte Fläche des Weinbergs, falls die Zahl der Reben 5.500 Kopf pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs übersteigt, oder
4. CZK 460 000 je ha bepflanzte Fläche des Weinbergs, falls die Zahl der Reben 6.500 Kopf pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs übersteigt,
d) eine Technik zur Verbesserung der Bewirtschaftung der Weinberge durch die Einrichtung von:
1. 150 000 CZK pro ha bepflanztem Weinberg, falls die Zahl der erreichten Rebsträucher 1 000 Stück pro ha bepflanztem Weinberg übersteigt oder entspricht,
2. 185 000 CZK pro ha bepflanztem Weinbergsgebiet, wenn die Zahl der Sträucher von Rebflächen 2 000 Stück pro ha bepflanztem Weinbergsgebiet überschreitet,
3. CZK 207 000 je ha bepflanzte Fläche des Weinbergs, falls die Zahl der Sträucher der Rebflächen 3 000 Stück pro ha bepflanztem Gebiet des Weinbergs überschreitet, oder
4. 230 000 CZK pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs, falls die Zahl der Traubensträucher erreicht 4 000 Stück pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs.
(2) Hat der Antragsteller seinen eigenen Weinberg gegrubbt und die Nachpflanzungserlaubnis für einen neuen umgebauten Weinberg gemäß § 4, 5 oder 6 verwendet und hat die Nachpflanzungserlaubnis vor 12) gemäß § 3 (9) nicht genutzt, so wird der in Absatz 1 genannte Satz um 120 000 CZK je Hektar bepflanzter Fläche des Weinbergs erhöht, um den Einkommensverlust zu kompensieren.
(3) Hat der Antragsteller einen Antrag gemäß Artikel 2 Absatz 5 gestellt und die vor dem Antrag erteilte Replantationserlaubnis (10) verwendet, so ist der gemäß Absatz 24 erhöhte Satz nicht gleich. Der in Absatz 2 genannte erhöhte Satz gilt auch nicht für den Antragsteller, der die Replantationserlaubnis vor 12 verwendet hat.
(4) Die Sätze für die in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen können nicht zusammengerechnet werden.
(5) Die Beihilfe von 50 % der Umstrukturierungs- und Umstellungskosten, die im Rahmen der Verordnung der Europäischen Union19 tatsächlich entstanden sind, in nicht entwickelten Regionen20, wird auf zwei Drittel der in Absatz 1 genannten Beihilfen festgesetzt.
(6) Die Beihilfe für Investitionen gemäß Artikel 7 beläuft sich auf maximal 50 % der förderfähigen Ausgaben, aber auch auf maximal 2 Mio. CZK im Rahmen der Europäischen Union15) in weniger entwickelten Regionen20) oder 40 % der förderfähigen Ausgaben und maximal 2 Mio. CZK im Rahmen der Europäischen Union15 in anderen als weniger entwickelten Regionen20).
(7) Der Fonds fügt einen Betrag hinzu, der der Differenz zwischen dem Höchstbetrag der erstattungsfähigen Ausgaben und den gemäß den Absätzen 1 bis 3 festgesetzten Zinssätzen zu den im Gebiet festgelegten Zinssätzen, vorzugsweise für im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Rebflächen, den gemäß den Absätzen 1 bis 3 festgesetzten Zinssätzen entspricht. Der Fonds veröffentlicht den Betrag bis zum 31. Oktober des betreffenden Haushaltsjahres auf seiner Website.
(8) Der Fonds wird dem gemäß Absatz 6 festgesetzten Beihilfesatz 10% des für die in Artikel 7 vorgesehene Maßnahme berechneten Gesamtbetrags der Beihilfe hinzufügen. Die Höchstbeihilfe für Junglandwirte darf die in Absatz 6 genannten Sätze nicht überschreiten.
(9) Der Fonds verringert den gemäß den Absätzen 6 und 8 berechneten Beihilfesatz proportional, wenn die Summe aller in Artikel 7 genannten Ansprüche an Beihilfeanträge für das Haushaltsjahr (21) den dem Haushaltsplan der Europäischen Union zugewiesenen Mittelbetrag übersteigt.
(10) Sind nach der Zahlung der in Artikel 7 genannten Beihilfe ausstehende Mittel zur Verfügung, so leistet der Fonds den Antragstellern eine proportionale Zahlung für Beihilfen, die dem in Absatz 6 genannten zulässigen Beihilfebetrag entrichtet werden.
Zahlung der Beihilfe
(1) Beihilfeanträge gemäß Artikel 4, 5 oder 6 werden während des Haushaltsjahres gezahlt, bis die von der Europäischen Union bereitgestellten Mittel zur Verfügung stehen. Nach Erschöpfung der für das Haushaltsjahr zugeteilten Mittel werden die Anträge im folgenden Haushaltsjahr ausgezahlt.
(2) Beihilfeanträge gemäß Artikel 7, die bis zum 30. September des Haushaltsjahres noch nicht abgeschlossen sind, werden aus den der Tschechischen Republik für das folgende Haushaltsjahr zugeteilten Mitteln ausgezahlt.
Junger Winzer
(1) Der junge Winzer ist ein Antragsteller gemäß Artikel 7 Absatz 1, der in den 12 Monaten vor dem Antrag auf Beihilfe gemäß Artikel 7 zunächst eine Mitteilung über den Beginn der Weinerzeugung an das Weinregister übermittelt hat und gleichzeitig am Tag der Vorlage des Beihilfeantrags gemäß Artikel 7 das Alter von 40 Jahren nicht erreicht hat.
(2) Im Falle eines Handelsunternehmens muss die Bedingung des Unteralters 40 von der natürlichen Person erfüllt werden, die eine wirksame und langfristige Kontrolle über das Handelsunternehmen hinsichtlich der Management-, Gewinn- und Finanzrisikoentscheidungen ausübt. Eine solche Person ist insbesondere als Mehrheitsgesellschaft 22) oder als natürliche Personen zu verstehen, die die Bedingung erfüllen, dass sie nicht das 40-Jährige erreicht, das eine Mehrheit der Stimmrechte zusammenhält, die sich aus der Beteiligung an einer Handelsgesellschaft ergeben.
(3) Hat ein anderes Handelsunternehmen mit seinem Sitz in der Tschechischen Republik eine alleinige oder gemeinsame Kontrolle über ein Handelsunternehmen (nachstehend „Kontrollgeschäftskorporation“), so gelten die in Absatz 2 genannten Bedingungen für alle natürlichen Personen, die das Handelskorporat kontrollieren. Haben die kontrollierenden Unternehmen keine natürlichen Personen, die die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllen, so werden die in Absatz 8 genannten Präferenzen nicht hinzugefügt.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Tatsachen werden vom Antragsteller zum Zeitpunkt der Anmeldung demonstriert.
Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen
(1) Die von der Europäischen Union23 vorgelegte Person übermittelt dem Fonds spätestens am 15. Mai des Kalenderjahres einen einzigen Antrag, der neben den in der Verordnung der Europäischen Union festgelegten Formalitäten die Durchführungsbestimmungen für das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem, die Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und die Bedingungen für die Entwicklung des ländlichen Raums 24 enthält, die Angabe des gesamten Gebiets gemäß der Europäischen Union25) und dessen Verwendung enthält. Die Bedingung nach dem ersten Satz gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr, in dem die Beihilfe gewährt wurde.
(2) Ein integraler Bestandteil des einzigen Antragsformulars ist eine Skizze für alle Flächen, die gemäß Absatz 1 in der Bodenstein-Teilkarte einer Skala von 1: 10 000 oder mehr verwendet werden.
(3) Der Begünstigte der Beihilfe für die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Maßnahmen entspricht den obligatorischen Verwaltungsanforderungen und den Anforderungen an einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Status (26) gemäß den Anhängen 2 und 4 der Regierungsverordnung Nr. 48 / 2017 Slg. über die Festlegung von Anforderungen nach den Rechtsakten und Normen für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand für die Bereiche der Cross-Compliance-Regeln und die Folgen von Verstößen bestimmter landwirtschaftlicher Beihilfen in der geänderten.
Verringerung der Beihilfe
(1) Wenn der Fonds feststellt, dass der Antragsteller nicht den gesamten Bereich gemäß der Europäischen Union25 im einheitlichen Antragsformular (24) gemäß Artikel 11 identifiziert hat, und der Unterschied zwischen der Gesamtfläche im Einzelantragsformular und der Gesamtfläche im Einzelantragsformular und dem Einzelantragsformular umfasst nicht:
a) mehr als 3 %, jedoch weniger als 4 % der Fläche, die durch das einheitliche Antragsformular abgedeckt wird, die Stütze 25) gemäß § 4, 5 oder 6, auf die das einheitliche Antragsformular 1 % 25 bezieht,
b) größer als 4 %, jedoch kleiner oder gleich 5 % der Fläche, die durch das einheitliche Antragsformular abgedeckt wird, die Unterstützung 25) gemäß § 4, 5 oder 6, auf die das einheitliche Antragsformular 2 % 25 unterliegt, oder
c) höher als 5%, die Stützung 25) gemäß Artikel 4, 5 oder 6, auf die das einheitliche Antragsformular unterliegt, um 3% 25).
(2) Beihilfeantragsteller
(a) gemäß Artikel 4, 5 oder 6, die zur Abgabe einer Ernte-, Produktions- oder Bestandsanmeldung (27) erforderlich ist, verringert der Fonds in jedem Kalenderjahr von der Anmeldung zur Durchführung der Maßnahme die in Artikel 4, 5 oder 6 vorgesehene Beihilfe um 1 % für jeden Arbeitstag, der das Datum der Vorlage der Anmeldung in jedem Jahr überschreitet;
b) gemäß Artikel 4, 5 oder 6 in jedem Kalenderjahr nach Einreichung des Antrags auf Notifizierung der Durchführung der Maßnahme überschreitet sie die Frist für die Einreichung der in Buchstabe a genannten Erklärung um mehr als 15 Arbeitstage;
c) gemäß Artikel 7, der zur Abgabe einer Ernte-, Produktions- oder Bestandsmeldung (27) verpflichtet ist, die festgesetzte Frist für ihre Einreichung überschreitet, verringert der Fonds die in Artikel 7 genannte Beihilfe für jeden Arbeitstag, der die Berichtsfrist (28) pro Jahr überschreitet, um 1 %.
(3) Zeigt der in Artikel 7 genannte Beihilfeantragsteller, der eine Ernte-, Produktions- oder Bestandserklärung einreichen muss, in der für die ordnungsgemäße Anwendung der Maßnahme relevanten Erklärung unvollständige oder unrichtige Informationen an, so verringert der Fonds die in Artikel 7 genannte Beihilfe um 1 % 29).
(4) Für das in Absatz 2 Buchstaben a und b genannte Verfahren gelten auch die Hindernisse für die Verringerung der Beihilfe oder die Ausschließlichkeit der Beihilfe in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gemäß der Verordnung der Europäischen Union30.
(5) Die Beihilfe wird für den betreffenden Teil des Bodenblocks nicht gewährt, sofern der Fonds feststellt, dass die in Artikel 3 Absatz 4 vorgesehene Zuwiderhandlung nicht weniger als 4 Monate nach der Anwendung des Fonds oder vor der vom Fonds durchgeführten Kontrolle beginnt.
(6) Die Beihilfe wird für den betreffenden Teil des Bodenblocks nicht gewährt, wenn der Fonds für den Weinberg, aus dem die Wiederbepflanzungsgenehmigung erteilt wurde, feststellt, dass die Bedingung nach Artikel 3 Absatz 6 oder Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e nicht erfüllt ist.
(7) Erfindet der Fonds einen Verstoß gegen die in § 3 Abs. 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstaben a oder c, § 5 Abs. 1 a oder § 6 Abs. 1 a) für eine der Wiederpflanzungsgenehmigungen genannte Bedingung, so gewährt er die ersuchende Beihilfe für den Teil des Grundstücksblockteils, für den die Bedingung erfüllt ist.
(8) Außer der Änderung des Antrags nach Artikel 2 Absatz 6 gewährt der Fonds keine Beihilfe für den betreffenden Teil des Teils des Grundstücksblocks, wenn der Antragsteller eine andere als die nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a oder Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) in den Antrag aufgenommene Wiedereinpflanzungsgenehmigung verwendet.
(9) Liefert der Anmelder nicht nach § 3 (8) Der Fonds unterrichtet die Kommission über die Durchführung der Maßnahmen auf allen Teilen der in der Anmeldung genannten Bodenblöcke, und der Fonds leistet dem Antragsteller die Unterstützung, die in der Mitteilung über die Durchführung der Maßnahme vorgesehen ist, vorbehaltlich der Bedingungen für die Grundstücke. Dies schließt die Anwendung einer Strafe nicht aus, wenn die Operationen nicht auf dem gesamten angemeldeten Gebiet durchgeführt wurden, für den die Beihilfe beantragt wurde (31).
Nichthilfe
(1) Die Beihilfe wird für den betreffenden Teil des Bodenblocks nicht gewährt, wenn der Fonds feststellt, dass der Antragsteller die in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 vorgesehene Bedingung nicht erfüllt hat.
(2) Die Beihilfe wird für den betreffenden Teil des Bodenblocks nicht gewährt, wenn der Fonds feststellt, dass die in Artikel 3 Absatz 4 oder Absatz 5 vorgesehene Nichteinhaltung die Durchführung der Maßnahmen nicht früher als 4 Monate nach der Anwendung des Fonds oder vor der vom Fonds durchgeführten Kontrolle beginnt.
(3) Die Beihilfe wird für die in Artikel 2 Absatz 2 genannte Maßnahme nicht gewährt, wenn der Fonds feststellt, dass der Antragsteller die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzungen nicht erfüllt hat.
(4) Für einen Antrag wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Fonds feststellt, dass der Antragsteller die in den Artikeln 3 (10), 7 (3) e) oder 7 (5) oder 7 (7) vorgesehene Bedingung nicht erfüllt hat.
(5) Die Beihilfe wird für die fraglichen Investitionen nicht gewährt, wenn der Fonds feststellt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 4 nicht erfüllt hat.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsverordnung Nr. 147 / 2018 Coll. zur Festlegung engerer Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Weinbau- und Weinbausektor für den Zeitraum 2019 - 2023 |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 26.07.2018 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.08.2018 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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