Dekret Nr. 145 / 2022 Coll.
Regierungsverordnung über die Benennung ausgewählter nicht-nativer Arten, für die die Anpflanzung im Fischereigebiet keine Erlaubnis zur gezielten Verbreitung nicht-indigener Arten in die Landschaft gemäß dem Natur- und Landschaftsschutzgesetz (Government-Verordnung über ausgewählte nicht-indigene Arten) erforderlich ist
Diese Vorschrift verweist auf
Gesetz Nr. 99/2004
Führt durch
Gesetz über die Fischzucht, die Ausübung des Fischereirechts, die Fischereiaufsi...
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.