Dekret Nr. 145 / 2022 Coll.

Regierungsverordnung über die Benennung ausgewählter nicht-nativer Arten, für die die Anpflanzung im Fischereigebiet keine Erlaubnis zur gezielten Verbreitung nicht-indigener Arten in die Landschaft gemäß dem Natur- und Landschaftsschutzgesetz (Government-Verordnung über ausgewählte nicht-indigene Arten) erforderlich ist

Diese Vorschrift verweist auf

Gesetz Nr. 99/2004
Gesetz über die Fischzucht, die Ausübung des Fischereirechts, die Fischereiaufsi...
Führt durch

Auf diese Vorschrift verweisen

Keine eingehenden Zusammenhänge.

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