Regierungsverordnung Nr. 143 / 2015 Coll.

Verordnung der Regierung über die Formalitäten für Begleitdokumente für den Transport von Weinerzeugnissen in der Tschechischen Republik

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.07.2015
Inhalt
143
Regierungsverordnung
vom 8. Juni 2015
über die Formalitäten für Begleitdokumente für den Transport von Weinerzeugnissen in der Tschechischen Republik
Die Regierung bestellt gemäß § 2b Absatz 2 des Gesetzes Nr. 252 / 1997 Slg., über Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 128 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 441 / 2005 Slg. und Gesetz Nr. 291 / 2009 Slg.:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt nach der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union1) die Angaben des Begleitdokuments für den Transport von Weinerzeugnissen, das ausschließlich in der Tschechischen Republik stattfindet.
§ 2
Formen des Begleitdokuments und dessen Anwendbarkeit
(1) Eine Person, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet der Europäischen Union hat und ein Weinprodukt befördert oder nur im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik befördert hat (im Folgenden „Verkehrer“), kann anstelle von Begleitdokumenten gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission ein Begleitdokument mit folgenden Angaben verwenden:
a) Name oder Name, Anschrift des Sitzes oder Wohnsitzes und Kennnummer der Person, die im Zollgebiet der Europäischen Union seinen Sitz oder Wohnsitz hat und die das Weinprodukt versendet oder versandt hat (der Versender);
b) die Anschrift des Versands, wenn sie von der in Buchstabe a genannten Adresse abweicht;
c) Name oder Name, Anschrift des Sitzes oder Wohnsitzes und Kennnummer der Person, die im Zollgebiet der Europäischen Union seinen Sitz oder Wohnsitz hat und die mit einem Weinprodukt (nachfolgend als Empfänger bezeichnet) für eine vom Versender abweichende Person versandt wird;
d) die Adresse des Bestimmungsorts der Lieferung des Weinguts in Bezug auf eine von der in Buchstabe c genannten Adresse abweichende Adresse oder gegebenenfalls von der in Buchstabe a genannten Adresse;
e) Name oder Name, Anschrift des Sitzes oder Wohnsitzes und Kennnummer des Transporteurs des Weinerzeugnisses für eine vom Versender oder Versender abweichende Person;
f) das Datum, an dem der Transport des Weinerzeugnisses beginnt,
g) das Datum der Fertigstellung des Transports des Weinguts, wenn es sich von dem in Buchstabe f genannten Zeitpunkt unterscheidet;
h) die Zahl der Begleitunterlagen, die den individuellen Transport der Weinerzeugnisse des zuständigen Versenders eindeutig unterscheiden;
— Angabe der Art des Weinerzeugnisses gemäß Anhang I Teil XII oder Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
(j) Identifizierung des Weinsektors, bestehend aus der Bezeichnung:
1. Weintraubensorten oder die Angabe eines traditionellen Begriffs, wenn der Wein in der Verpackung für die Verbraucher ist, gekennzeichnet mit den Angaben gemäß Artikel 118 und 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und begleitet von einer einmaligen Schließung, sofern dieser Wein mit einer dieser Angaben gekennzeichnet ist; oder
2. den Code der Weinbauregion und den Code der Weinverarbeitung gemäß Anhang VI Teil B Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission und, falls eine dieser Angaben angegeben ist, in der Angabe des Jahrgangs, der Weinbausorte oder in der Angabe der traditionellen Bezeichnung, wenn es sich um Weine handelt, die andere als die in Nummer 1 genannten sind,
(k) Angabe der Partie (2) für nicht verpackte Weinsektorerzeugnisse und für Weinsektorerzeugnisse
1. in Behältern von mehr als 5 Litern oder
2. in einer Verpackung von bis zu 5 Litern für den Fall, dass der Versender selbst ausgehärtet ist oder das Weinprodukt in eine Verpackung verpackt hat, die für den Verbraucher bestimmt ist;
(l) die eindeutigen Identifizierungsdaten des Abfüllers oder Herstellers, wenn sie sich von den Daten des Abnehmers gemäß Buchstabe a unterscheiden;
(m) die gemäß Anhang VI Teil C der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission beförderte Menge an Weinerzeugnissen in:
1. Volumeneinheiten für das unverpackte Weinprodukt,
2. die Anzahl der Verpackungen und deren Volumen für das verpackte Weinprodukt oder
3. Gewichtseinheiten für andere frische Trauben als Tafeltrauben und
(n) eine Bescheinigung über eine geschützte Ursprungsbezeichnung, eine geschützte geografische Angabe oder eine Bescheinigung über Wein mit einer Bezeichnung des Erntejahres oder einer Weintraubensorte gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union (3), mit Ausnahme von Wein, der in der Tschechischen Republik erzeugt wird, die die Grenzen dieses Gebiets während der gesamten Vertriebsphase nicht überschritten hat.
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben l und n genannten Angaben sind bei der Beförderung eines Weinerzeugnisses in einer Verpackung, die für den Verbraucher bestimmt ist, nicht erforderlich, die mit den in Artikel 118 und 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Angaben gekennzeichnet ist und einen einmaligen Verschluss aufweist.
(3) Bei einem Weingut mit Ursprung in Drittländern, das zum zollrechtlich freien Verkehr freigegeben wird, umfasst das Begleitdokument zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis n die Nummer des V I 1 -Dokuments, das gemäß der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union 4 erstellt wurde, oder die Bezugsnummer eines gleichwertigen Dokuments, das von den zuständigen Behörden des Ursprungslands nach den Bedingungen der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union 5 im Anhang zur Verbringung genehmigt wurde.
(4) Das Begleitdokument ist in Papierform und enthält den Namen, den Nachnamen und die Unterschrift der ausstellenden Person, wenn der Absender eine natürliche Person oder gegebenenfalls den Namen, den Nachnamen und die Unterschrift der Person oder Personen ist, die als Versender tätig sind, wenn dieser eine juristische Person ist.
(5) Ein Steuerbeleg, Lieferschein oder ein anderes Dokument gilt als Begleitdokument, wenn sie die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 erfüllen.
(6) Ein gemäß dieser Verordnung erstelltes Verbringungsdokument kann spätestens am Ende des dritten Tages nach Beginn des Transports nur für einen Transport des Weinguts verwendet werden.
§ 3
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Ministerpräsident:
Sobotka v. r.
Minister für Landwirtschaft:
Ing. Jurečka v. r.
(1) Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich des Weinbauregisters, der obligatorischen Erklärungen und der Erhebung von Marktüberwachungsdaten, Begleitdokumente für den Transport von Weinerzeugnissen und Weinregistern in der geänderten Fassung. Verordnung (EU) Nr. 1308 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922 / 72, (EWG) Nr. 234 / 79, (EG) Nr. 1037 / 2001 und (EG) Nr. 1234 / 2007, geändert. Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein in Bezug auf Förderprogramme, Handel mit Drittländern, Produktionsmöglichkeiten und Kontrollen im Weinsektor in der geänderten Fassung.
2) § 3 (j) des Gesetzes Nr. 321 / 2004 Slg., über Weinberg und Weinberg und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Vineyard and Wine Act), geändert.
3) Artikel 31 und Anhang IXa (A) und (B) der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission, geändert.
4) Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission, geändert.
5) Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, geändert.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 143 / 2015 Coll., über die Formalitäten für Begleitdokumente für den Transport von Weinerzeugnissen in der Tschechischen Republik
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum23.06.2015
In Kraft seit01.07.2015
In Kraft bis-
Status Gültig
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