Regierungsverordnung Nr. 142 / 2014 Coll.

Verordnung der Regierung über nähere Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Bereich des Weinbaus und des Weinbaus

Gültig In Kraft seit 01.08.2014
ANHANG
Regierungsverordnung
vom 9. Juli 2014
zur Festlegung engerer Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Bereich des Weinbaus und des Weinbaus
Die Regierung erteilt gemäß § 2b Absatz 2 des Gesetzes Nr. 252 / 1997 Slg., über die Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 128 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 441 / 2005 Slg. und Gesetz Nr. 291 / 2009 Slg., und gemäß § 1 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 256 / 2000 Slg., über den staatlichen Agrarinterventionsfonds und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze (Gesetz.
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen für die Maßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein im Rahmen des Rahmenprogramms für Weinbau und Weinbau für die Tschechische Republik für die Jahre 2014 bis 2018 nach den unmittelbar geltenden Vorschriften der Europäischen Union („Verordnung der Europäischen Union“) 1.
§ 2
Umstrukturierung und Umstellung von Weinbergen
(1) Ein Antrag auf Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen der Europäischen Union1) wird von in der Tschechischen Republik ansässigen Erzeugern (2) auf das von ihm ausgestellte Formblatt zum Staatlichen Interventionsfonds für die Landwirtschaft (3) (im Folgenden „Fonds“) eingereicht.
(2) Beihilfen können für folgende Maßnahmen gewährt werden:
a) eine Veränderung der Sortenzusammensetzung des Weinbergs;
b) die Bewegung des Weinbergs zur Piste; oder
c) eine Technik zur Verbesserung der Bewirtschaftung der Weinberge.
(3) Der Antragsteller darf nicht mit der Durchführung der in Absatz 2 genannten Maßnahmen beginnen, einschließlich der Rodung des Weinbergs, vor 4 Monaten nach der Anwendung des Fonds oder vor der Kontrolle des Fonds gemäß der Europäischen Union4).
(4) Nur der gesamte Teil des Bodensteins kann vom Anmelder grubbiert werden.
(5) Der Antragsteller unterrichtet den Fonds über die Durchführung der Maßnahmen auf allen Teilen der in der Anmeldung genannten Bodenblöcke bis zum 30. April des vierten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Antrag spätestens gestellt wurde. Für jeden Antrag legt der Antragsteller nur eine Mitteilung über die Durchführung der Maßnahme vor.
(6) Im Falle der Gewährung des Wiederbepflanzungsrechtes (5) bedeutet die Durchführung der Maßnahme auch die Erfüllung der Verpflichtung, die Fläche des Weinbergs bis zum Ende des dritten Jahres nach der Einführung des neuen Weinbergs, auf dem das Wiederbepflanzungsrecht im Voraus gewährt wurde, aufzuheben. Im Falle einer Genehmigung für die Wiederbepflanzung vor 18 Jahren ab dem 1. Januar 2016 bedeutet die Durchführung der Maßnahme auch die Erfüllung der Verpflichtung, die Fläche des Weinbergs bis zum Ende des vierten Jahres nach der Eintragung des Weinbergs nach dem Vineyard- und Vineyard-Gesetz, auf das die Wiederbepflanzungsgenehmigung erteilt wurde, aufzuheben.
(7) Die Beihilfe für die in Absatz 2 genannte Maßnahme kann nur gewährt werden, wenn der Teil des Grundstücksblocks, auf dem die Maßnahme durchgeführt wird, in das Flächennutzungsregister gemäß den Nutzungsverhältnissen (nachstehend "das Register") des Antragstellers als Weingut gemäß dem Weinkellerregister eingetragen ist, spätestens am 30. April des Kalenderjahres, in dem die Mitteilung über die Durchführung der Maßnahme gemäß Absatz 5 vorgelegt wurde.
(8) Die Beihilfe für die in Absatz 2 genannte Maßnahme wird vorbehaltlich der Einhaltung der obligatorischen Verwaltungsanforderungen (7) und der in den Anhängen 2 und 4 der Regierungsverordnung Nr. 48/2017 Slg. festgelegten guten Anforderungen an die landwirtschaftlichen und ökologischen Bedingungen gemäß den Vorschriften der Anhänge 2 und 4 der Regierungsverordnung Nr. 48/2017 Slg. zur Festlegung der Anforderungen nach den Rechtsakten und Normen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Status für die Bereiche der Cross-Compliance-Rege Vorschriften und deren Folgen ihrer Zuwiderhandlungen gewährt.
(9) Der Fonds bewertet die Beihilfeanträge für die in Absatz 2 genannten Maßnahmen getrennt in Bezug auf die betreffende Maßnahme; die Einhaltung wird für einen einzigen Teil des Bodensteins, der einem Weinberg entspricht, bewertet.
(10) Für die Umstrukturierung und Umstellung der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Weinberge im Zeitraum vom 1. Januar 2016 kann der Antragsteller nur die im Weinbergregister eingetragene und auf der Grundlage der Rodung des Weinbergs vor dem 5. September 20109) gewährte oder nach diesem Zeitpunkt auf der Grundlage der Rodung des nach der Kontrolle des Fonds durchgeführten Weinbergs gewährte Replantationserlaubnis (38) verwenden. Für die Umstrukturierung und Umstellung der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Weinberge im Zeitraum vom 1. Januar 2016 darf der Antragsteller nur die im Weinbergregister eingetragene und auf der Grundlage der Rodung des im Zeitraum vom 1. Januar 2016 im Rahmen des Antrags nach der Kontrolle des Fonds durchgeführten Weinbergs gewährte Replantationserlaubnis (39) verwenden.
(11) Wird der Antragsteller eine vor dem Antrag auf Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 erteilte Genehmigung für die Wiedereinpflanzung verwendet, so legt der Fonds vor Beginn der Durchführung der Maßnahmen10 einen Antrag vor. Der Antragsteller beginnt nicht mit der Durchführung der Maßnahmen weniger als 4 Monate nach der Antragstellung oder vor der Überprüfung des Fonds auf die Bodensteinteile, auf denen ein neuer Weinberg gepflanzt wird. Nach Durchführung der Maßnahme unterrichtet der Antragsteller den Fonds gemäß Absatz 5.
(12) Die Mitteilung über die Durchführung der in Absatz 5 genannten Maßnahme wird dem Fonds spätestens am 30. April 2018 übermittelt.
§ 3
Veränderung der Sortenzusammensetzung des Weinbergs
(1) Für den gesamten Bodenblock (11) wird eine Beihilfe zur Änderung der Rebflächenstruktur des Weinbergs gezahlt, sofern
a) der restrukturierte Teil des Weinbergs, aus dem die Wiederbepflanzungsgenehmigung erteilt wurde, hat mehr als 50 % der Rebstöcke im Alter von 15 Jahren zum Zeitpunkt der Rodung; im Falle von Weinbergen, die vom Antragsteller im Weinbergregister neu erworben und registriert wurden, muss in den 12 Monaten vor der Einreichung des Beihilfeantrags mehr als 50 % der Rebsträucher über 10 Jahre alt sein;
b) die Fläche oder die Summe der so umstrukturierten Fläche darf nicht unter 0,2 Hektar fallen;
c) der neue Weinberg mit einer anderen Sorte als der Sorte gepflanzt wird, aus der die Wiederpflanzungsgenehmigung stammt; und
d) Die Weintraubensorte (12), die in der Tschechischen Republik oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Reihe von Sträuchern mit mindestens 3 000 Stück je ha bepflanzten Rebfläche des Weinguts eingetragen ist, wird gepflanzt.
(2) In dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Antrag weist der Züchter Folgendes auf:
a) die Anzahl des Teils des Bodenblocks, aus dem die Wiederbepflanzungsgenehmigung nach Rodung des Weinbergs oder des Teils des Bodensteins nach Erteilung der Wiederbepflanzungsgenehmigung vor 38 in der Anmeldung verwendet wird;
b) das mit dem im Register eingetragenen grubbed-up-Wein bepflanzte Gebiet;
c) grubbed Sorten,
d) die Art und Weise, in der der grubbed-up Weinberg angebaut wird;
e) die Zahl des Teils des Bodensteins, auf dem der neue Weinberg gepflanzt wird; und
f) das Gebiet, das nach der Anpflanzung des neuen Weinbergs im Weinberg gepflanzt wurde.
(3) Setzt ein Züchter einen neuen Weinberg auf einen anderen als den grubbed-up Teil des Bodensteins gemäß Absatz 2 Buchstabe a und wird dieser Teil des Bodensteins als Weinberg an dem Tag eingetragen, an dem die Anwendung erfolgt, so muss der Züchter in der Anwendung die gepflanzte Fläche, die angebauten Sorten und die Anbaumethode angeben.
(4) In der in Artikel 2 Absatz 11 genannten Anmeldung hat der Züchter Folgendes anzugeben:
a) die Genehmigungsnummer für die Wiederbepflanzung, die vor dem 5. September 2010 auf der Grundlage der Rodung des Weinbergs oder der Genehmigungsnummer für die Wiederbepflanzung aus dem vom Fondem4 überprüften Weinberg vor der Rodung des Weinbergs registriert wurde, und
b) die Zahl des Teils des Bodens, auf dem der neue Weinberg gepflanzt wird.
(5) Stellt der Züchter auf dem in Absatz 4 Buchstabe b genannten Teil des Bodensteins einen neuen Weinberg, der zum Zeitpunkt der Antragstellung als Weinberg eingetragen ist, so muss der Züchter in der Anmeldung das im Register gepflanzte Gebiet, die angebauten Sorten und die Anbaumethode angeben.
(6) Wird ein Antrag nach dem Verfahren des Artikels 2 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 11 gestellt, so übermittelt der Züchter die in Absatz 2 und Absatz 4 genannten Informationen.
(7) In der Notifizierung der Durchführung der Maßnahme gibt der Antragsteller für den Teil des Bodensteins nach Absatz 2 Buchstabe e oder Absatz 4 Buchstabe b an:
a) das mit dem neu bepflanzten Weinberg bepflanzte Gebiet;
b) die varietale Zusammensetzung des neu bepflanzten Weinbergs;
c) die Methode des Anbaus des neu bepflanzten Weinbergs; und
d) die Zahl der Reben je ha bepflanzter Fläche.
§ 4
Den Weinberg zum Hang bewegen
(1) Für den gesamten Bodenblock (11) sind Beihilfen für Maßnahmen zur Umstellung des Weinbergs auf die Pisten zu zahlen, sofern
a) der umgebaute Weinberg oder ein Teil davon, aus dem die Umpflanzungsgenehmigung erteilt wird, mehr als 50 % der Rebflächen im Laufe des 10. Lebensjahrs zum Zeitpunkt der Rodung; im Falle von Weinbergen, die vom Antragsteller im Weinbergregister neu erworben und registriert wurden, in den 12 Monaten vor der Einreichung des Beihilfeantrags beträgt mehr als 50 % der Rebsträucher, die älter als 5 Jahre sind, im Jahr der Antragstellung;
b) die Fläche oder die Summe der so umstrukturierten Fläche darf nicht unter 0,2 Hektar fallen;
c) eine mittlere Neigung größer oder gleich 12,5 Grad aufweist;
d) die Weintraubensorte (12), die in der Tschechischen Republik oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Reihe von Sträuchern mit mindestens 2.500 Stück je ha bepflanzten Rebfläche eingetragen ist, und
e) Die Bepflanzung darf nicht auf demselben Teil des Bodenblocks erfolgen, aus dem die Wiederbepflanzungsgenehmigung stammt.
(2) In dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Antrag weist der Züchter Folgendes auf:
a) die Anzahl des Teils des Bodenblocks, aus dem die Wiederverpflanzungserlaubnis nach der Rodung in der Anmeldung verwendet wird, oder des Teils des Bodenblocks, der nach der Erteilung der Wiederverpflanzungserlaubnis vor 39 grubbiert wird;
b) das mit dem im Register oder einem Teil davon eingetragenen grubbenen Weinberg bepflanzte Gebiet;
c) grubbed Sorten,
d) die Art und Weise, in der der grubbed-up Weinberg angebaut wird;
e) die Zahl des Teils des Bodensteins, auf den der Weinberg bewegt wird; und
f) das Gebiet, das nach der Anpflanzung des bewegten Weinbergs im Weinberg gepflanzt wurde.
(3) Wird der in Absatz 2 Buchstabe e genannte Teil des Bodensteins zum Zeitpunkt der Antragstellung als Weinberg registriert, so gibt der Züchter in der Anmeldung die mit dem im Register eingetragenen Gebiet gepflanzte Fläche, die angebauten Sorten und die Anbaumethode an.
(4) In der in Artikel 2 Absatz 11 genannten Anmeldung hat der Züchter Folgendes anzugeben:
a) die Genehmigungsnummer für die Wiederbepflanzung, die vor dem 5. September 2010 auf der Grundlage der Rodung des Weinbergs oder der Genehmigungsnummer für die Wiederbepflanzung aus dem vom Fondem4 überprüften Weinberg vor der Rodung des Weinbergs registriert wurde, und
b) die Zahl des Teils des Bodens, auf dem der neue Weinberg gepflanzt wird.
(5) Stellt der Züchter auf dem in Absatz 4 Buchstabe b genannten Teil des Bodensteins einen neuen Weinberg, der zum Zeitpunkt der Antragstellung als Weinberg eingetragen ist, so muss der Züchter in der Anmeldung das im Register gepflanzte Gebiet, die angebauten Sorten und die Anbaumethode angeben.
(6) Wird ein Antrag nach dem Verfahren des Artikels 2 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 11 gestellt, so übermittelt der Züchter die in Absatz 2 und Absatz 4 genannten Informationen.
(7) In der Notifizierung der Durchführung der Maßnahme gibt der Antragsteller für den Teil des Bodensteins nach Absatz 2 Buchstabe e oder Absatz 4 Buchstabe b an:
a) das mit dem neu bepflanzten Weinberg bepflanzte Gebiet;
b) die varietale Zusammensetzung des neu bepflanzten Weinbergs;
c) die Methode des Anbaus des neu bepflanzten Weinbergs; und
d) die Zahl der Reben je ha bepflanzter Fläche.
§ 4a
Technik zur Verbesserung der Bewirtschaftung der Weinberge
(1) Beihilfen für Maßnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftung der Weinberge werden für den gesamten Bodenblock (11) gezahlt, wenn
(a) bei Neuanpflanzungen hat der umgebaute Weinberg zum Zeitpunkt der Rodung mehr als 50 % der Rebsträucher über 10 Jahre; im Falle des Betriebes hat der umgebaute Weinberg mehr als 50 % der Rebsträucher über 10 Jahre für das Jahr der Anwendung; im Falle von neu erworbenen Reben muss der ältere Weinanbau im Weinbergregister innerhalb von 12 Monaten vor der Antragstellung von 50 % der Rebsorte registriert werden;
b) die Fläche oder die Summe der so umstrukturierten Fläche darf nicht unter 0,2 Hektar fallen;
c) die Anpflanzung oder Entsorgung durch eine in der Tschechischen Republik oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragene Weintraubensorte (12) mit einer Anzahl von Sträuchern von mindestens 3 572 Stück pro ha bepflanztem Weinberg erfolgt; und
d) durch Anpflanzen oder Anpflanzen wird die Anzahl der Sträucher pro Hektar gepflanzter Fläche um mindestens 1 000 Kopf über der ursprünglichen Anzahl der Sträucher pro Hektar Weinbergfläche erhöht; die Anpflanzung oder Anpflanzung erfolgt durch Anpflanzen oder Anpflanzen ganzer ganzer Reihen der gesamten Länge des umstrukturierten Weinbergs.
(2) In dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Antrag weist der Züchter Folgendes auf:
a) die Anzahl des Teils des Bodenblocks, aus dem die Wiedereinpflanzungsgenehmigung nach der Rodung des Weinbergs verwendet wird, oder des Teils des Bodensteins, der auf der Grundlage der Wiedereinpflanzungsgenehmigung vor 38 aufgestaut werden soll;
b) das mit dem im Register oder einem Teil davon eingetragenen grubbenen Weinberg bepflanzte Gebiet;
c) die Liste der Sorten, die grubbed werden;
d) die Art und Weise, in der der grubbed-up Weinberg angebaut wird;
e) die Anzahl des Teils des Bodensteins, auf dem ein neuer Weinberg gepflanzt oder gepflanzt wird;
f) die Fläche der gesamten bepflanzten Fläche des Weinbergs nach der Bepflanzung oder Einstellung des Weinbergs; und
g) Angabe, ob es sich um die Pflanze oder die Pflanze handelt.
(3) Setzt ein Züchter einen neuen Weinberg auf ein nicht gegrubenes Stück des Bodensteins gemäß Absatz 2 Buchstabe a und wird der Teil des Bodensteins als Weinberg an dem Tag eingetragen, an dem der Antrag gestellt wird, so muss der Züchter in der Anwendung den gepflanzten Bereich, die Sorte und die Anbaumethode angeben.
(4) In der Notifizierung der Durchführung der Maßnahme ist der Antragsteller für den Teil des Bodensteins gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii Ziffer ii Ziffer ii Ziffer iv) (iv) (iv) (v) (v) (v) (v) (v) (v) (v) (v) (v)) (v) (v)
a) die Fläche der gesamten bepflanzten Fläche des neu bepflanzten Weinbergs oder bepflanzten Weinbergs;
b) die varietale Zusammensetzung des neu bepflanzten Weinbergs oder die varietale Zusammensetzung der bepflanzten Büsche auf dem Weinberg;
c) die Art des Anbaus des neu gepflanzten oder gepflanzten Weinbergs; und
d) die Anzahl der Reben pro Hektar Anbaufläche nach der Anpflanzung oder der Anpflanzung des Weinbergs.
§ 5
Investitionen
(1) Der Antrag auf Investitionsbeihilfe im Rahmen der Europäischen Union13) wird vom in der Tschechischen Republik des Fonds ansässigen Hersteller (14) auf das von ihm bis zum 31. August des Kalenderjahres erteilte Formular gestellt.
(2) Beihilfeanträge können für folgende neue Investitionen eingereicht werden:
a) ein Holzfass oder ein geschlossener Holzbehälter zur Erzeugung von Wein von mindestens 600 Litern;
b) ein spezielles Fermentationsgefäß mit aktivem Tauchen eines Marchuts zur Erzeugung von Rotweinen oder
c) ein Querstromfilter für Wein, bei dem der Wein zur Membran tangential gebracht wird und ein bestimmtes Weinvolumen als Filter die Membran durchläuft und der verbleibende Wein entlang der Membran mit gefilterten Verunreinigungen weitergeht.
(3) Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben:
a) eine Beschreibung der nach Absatz 2 erworbenen Ausrüstung und deren Beitrag zur Verbesserung der Leistung des Unternehmens (13);
b) eine Beschreibung der Originalausrüstung, einschließlich technischer Parameter;
c) im Falle des Austauschs den Ort, an dem sich die ursprüngliche Installation befindet;
d) den Ort, an dem die Beihilfe beantragt wird,
e) Einzelheiten des Klein-, Klein- und Mittelbetriebs (15) und
f) die geschätzten Kosten für den Erwerb von Ausrüstung gemäß Absatz 241).
(4) Der Antragsteller muss die Investition frühestens nach dem in Absatz 110 genannten Antrag tätigen und dem Fonds einen Zahlungsnachweis bis zum 31. Januar des Kalenderjahres nach dem Antrag vorlegen.
(5) Der Ersatz der Originalinstallation kann erst nach der Überprüfung des Zustands der Originalinstallation gestartet werden.
(6) Der Fonds bewertet die einzelnen Investitionen getrennt.
(7) Der in Absatz 1 genannte Beihilfeantrag wird dem Fonds spätestens am 31. August 2017 mitgeteilt.
§ 6
Beihilfebetrag
(1) Beihilfen, die 75 % der tatsächlichen Kosten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen unter der Europäischen Union16 in der weniger entwickelten Region nicht überschreiten17)
a) die Veränderung der Sortenzusammensetzung des Weinbergs ist:
1. CZK 325 000 je ha bepflanzte Fläche des Weinbergs, wenn die Zahl der Reben 3 000 Stück pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs übersteigt oder entspricht,
2. 375 000 CZK pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs, falls die Zahl der Reben 4 000 Stück pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs übersteigt,
3. CZK 425 000 je ha bepflanzte Fläche des Weinbergs, falls die Zahl der Reben 5 000 Stück pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs übersteigt, oder
4. 475 000 CZK je ha bepflanztem Gebiet des Weinbergs, wenn die Zahl der Reben 6 000 Stück pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs überschreitet,
b) die Bewegung des Weinbergs zum Hang ist:
1. CZK 335 000 je ha bepflanzte Fläche des Weinbergs, wenn die Anzahl der Reben 2.500 Kopf pro ha bepflanztem Gebiet des Weinbergs überschreitet oder entspricht,
2. 360 000 CZK je ha bepflanztem Gebiet des Weinbergs, falls die Zahl der Reben 3 000 Stück pro ha bepflanztem Gebiet des Weinbergs übersteigt,
3. CZK 410 000 je ha bepflanzte Fläche des Weinbergs, falls die Zahl der Reben 4 000 Stück pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs übersteigt,
4. CZK 460 000 je ha bepflanzte Fläche des Weinbergs, falls die Zahl der Reben 5 000 Stück pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs übersteigt, oder
5. 510 000 CZK je ha bepflanztem Gebiet des Weinbergs, wenn die Zahl der Reben 6 000 Stück pro ha bepflanztem Gebiet des Weinbergs überschreitet,
c) Technik zur Verbesserung der Bewirtschaftung der Weinberge durch Anpflanzung
1. CZK 325 000 je ha bepflanzte Fläche des Weinbergs, wenn die Anzahl der Reben 3,572 Kopf pro ha bepflanztem Gebiet des Weinbergs überschreitet oder entspricht,
2. 400 000 CZK pro ha bepflanztem Gebiet des Weinbergs, falls die Zahl der Reben 4.500 Kopf pro ha bepflanztem Gebiet des Weinbergs übersteigt,
3. 450 000 CZK pro ha bepflanztem Weinberg, falls die Zahl der Reben 5.500 Kopf pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs übersteigt, oder
4. 500 000 CZK pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs, falls die Zahl der Reben 6.500 Kopf pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs übersteigt,
d) eine Technik zur Verbesserung der Bewirtschaftung der Weinberge durch die Einrichtung von:
1. 162 500 CZK pro ha bepflanzter Weinbergsfläche, wenn die Zahl der erreichten Traubensträucher 1 000 Stück pro ha bepflanzter Weinbergsfläche überschreitet oder entspricht,
2. 200 000 CZK je ha bepflanzte Fläche des Weinbergs, falls die Zahl der Sträucher der Rebflächen 2 000 Stück pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs überschreitet,
3. 225 000 CZK pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs, falls die Zahl der Sträucher der Rebflächen 3 000 Stück pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs übersteigt, oder
4. 250 000 CZK pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs, falls die Zahl der Traubensträucher erreicht 4 000 Stück pro ha bepflanzte Fläche des Weinbergs.
(2) Hat der Antragsteller seinen eigenen Weinberg oder seinen Weinberg aufgestaut und die Wiederbepflanzungserlaubnis für einen neuen umgebauten Weinberg gemäß § 3, 4 oder 4a verwendet, wenn der Beihilfesatz in Absatz 1 genannt wird und die Wiederbepflanzungserlaubnis vor 18) gemäß § 2 (6) nicht genutzt hat, so wird der Satz um 120 000 CZK je bepflanzter Fläche des Weinbergs erhöht, um den Einkommensverlust zu kompensieren.
(3) Hat der Antragsteller einen Antrag gemäß Absatz 2 (11) gestellt und die vor dem Antrag erteilte Replantationserlaubnis (39) verwendet, so ist der gemäß Absatz 210 erhöhte Satz nicht anwendbar. Der in Absatz 2 genannte erhöhte Satz gilt auch nicht für den Antragsteller, der die Replantationserlaubnis vor 18 verwendet hat.
(4) Die Sätze für die in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen können nicht hinzugefügt werden; die in den Abschnitten 3, 4 und 4a vorgesehenen Maßnahmen können nicht kombiniert werden. Für die in § 4a genannte Maßnahme dürfen eine neue Bepflanzung und der Betrieb von Weinbergen nicht auf einem Teil des Bodensteins kombiniert werden.
(5) Die Beihilfe von 50 % der Umstrukturierungs- und Umstellungskosten, die im Rahmen der Verordnung der Europäischen Union (16) in nicht entwickelten Regionen 17 entstanden sind, wird auf zwei Drittel der in Absatz 1 genannten Beihilfen festgesetzt.
(6) Die in Abschnitt 5 vorgesehene Beihilfe für Investitionen beläuft sich auf höchstens 50 % der förderfähigen Ausgaben, aber auch auf höchstens 2 Mio. CZK im Rahmen der Europäischen Union13) in weniger entwickelten Regionen17) oder 40 % der förderfähigen Ausgaben und höchstens 2 Mio. CZK in anderen als weniger entwickelten Regionen17).
(7) Der im Rahmenprogramm für Weinbau und Weinbau für die Tschechische Republik für das Haushaltsjahr 19 genannte jährliche Betrag wird für die Zahlung der in den Abschnitten 3, 4 und 4a vorgesehenen Beihilfe für die Umstrukturierung und Umstellung der Weingärten verwendet. Der Fonds verringert die in den Absätzen 3, 4 und 4a genannten Beihilfen verhältnismäßig, wenn die Summe aller in Artikel 3, 4 und 4a genannten Ansprüche an Beihilfeanträge für ein bestimmtes Haushaltsjahr (19) einschließlich der Vorzugsansprüche von Erzeugeranträgen für bevorzugte Rebflächen gemäß Anhang 2 und der in Absatz 9 genannten Ansprüche junger Winzer den Betrag der dem Haushaltsplan der Europäischen Union zugeteilten Mittel übersteigt.
(8) Um die in Absatz 7 genannte Beihilfe für die Anträge der Züchter auf Gebiete der in Anhang 2 aufgeführten bevorzugten Weinberge zu zahlen, wird der Fonds 50 000 CZK je Hektar gepflanzter Fläche des Weinbergs hinzufügen. Die Höchstbeihilfe darf die in Absatz 1 genannten Sätze für die Anträge der Züchter auf Gebiete bevorzugter Weinberge gemäß Anhang 2 nicht überschreiten.
(9) Zur Zahlung der in Absatz 7 genannten Beihilfe an junge Weinbauern fügt der Fonds 30 000 CZK je Hektar Anbaufläche hinzu. Die Höchstbeihilfe darf die in Absatz 1 genannten Sätze nicht überschreiten.
(10) Der im Rahmenprogramm für die Tschechische Republik für das Haushaltsjahr 19 genannte jährliche Betrag gilt für die Zahlung der in Artikel 5 genannten Beihilfe. Der Fonds verringert die in Artikel 5 vorgesehene Beihilfe verhältnismäßig, wenn die Summe aller in Artikel 5 genannten Beihilfeanträge für ein bestimmtes Haushaltsjahr (19) einschließlich der Vorzugsansprüche junger Winzer nach Absatz 11 den Betrag der dem Haushaltsplan der Europäischen Union zugeteilten Mittel übersteigt.
(11) Um die in Absatz 10 genannte Beihilfe an junge Winzer zu zahlen, fügt der Fonds 5 % des Gesamtbetrags der gemäß Absatz 10 berechneten Beihilfe ohne Vorlieben hinzu. Die Höchstbeihilfe für Junglandwirte darf die in Absatz 6 genannten Sätze nicht überschreiten.
(12) Sind nach der Zahlung der in Artikel 3, 4, 4a oder 5 vorgesehenen Beihilfe noch ausstehende Mittel zur Verfügung, so leistet der Fonds den Antragstellern eine proportionale Zahlung für Beihilfen, die dem zuschussfähigen Beihilfebetrag gezahlt werden.
(13) Die Beihilfeanträge gemäß den Absätzen 3, 4, 4a oder 5, die bis zum 30. September des Haushaltsjahres nicht endgültig waren, werden auf die gleichen Bedingungen für die Zahlung wie die andere Unterstützung für das gleiche Haushaltsjahr, sondern aus den Mitteln, die der Tschechischen Republik für das Haushaltsjahr zugeteilt wurden, ausgezahlt.
§ 7
Junger Winzer und junger Winzer
(1) Der junge Winzer ist ein Antragsteller gemäß Artikel 2 Absatz 1, der in den 12 Monaten vor der Vorlage eines Beihilfeantrags nach Artikel 3, 4 oder 4a zunächst seine ersten Weinberg- oder Ersterneuerungsrechte oder Wiedereinpflanzungsgenehmigungen im Weinbergregister eingetragen hat und gleichzeitig am Tag der Vorlage des Beihilfeantrags nach Artikel 3, 4 oder 4a nicht das Alter von 40 erreicht hat.
(2) Der junge Winzer ist der in Artikel 5 Absatz 1 genannte Antragsteller, der dem Weinbergregister eine Mitteilung über den Beginn der Weinerzeugung 12 Monate vor dem Antrag auf die in Artikel 5 genannte Beihilfe vorgelegt hat und gleichzeitig am Tag der Vorlage des in Artikel 5 genannten Beihilfeantrags nicht das Alter von 40 erreichte.
(3) Im Falle eines Handelsunternehmens muss die Bedingung des Unteralters 40 von der natürlichen Person erfüllt werden, die eine wirksame und langfristige Kontrolle über das Handelsunternehmen hinsichtlich der Management-, Gewinn- und Finanzrisikoentscheidungen ausübt. Eine solche Person ist insbesondere als Mehrheitsgesellschaft20) oder als natürliche Personen zu verstehen, die die Bedingung erfüllen, dass sie nicht das 40-Jährige erreicht, das einen Mehrheitsanteil an den Stimmrechten aus der Beteiligung an einer Handelsgesellschaft zusammenhält.
(4) Hat ein anderes Handelsunternehmen mit seinem Sitz in der Tschechischen Republik eine alleinige oder gemeinsame Kontrolle über ein Handelsunternehmen ("Kontrollgeschäftskorporation"), so gelten die in Absatz 3 genannten Bedingungen für alle natürlichen Personen, die diese Handelskorporation kontrollieren. Haben die kontrollierenden Unternehmen keine natürlichen Personen, die die in Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllen, so werden die in Artikel 6 Absatz 9 oder 11 genannten Präferenzen nicht hinzugefügt.
(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Tatsachen werden vom Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung demonstriert.
§ 8
Bereitstellung von Daten
(1) Die in der Verordnung der Europäischen Union niedergelegte Person mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der gegenseitigen Abhängigkeit, der Modulation und der integrierten Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Rahmen von direkten Stützungsregelungen für Landwirte und im Hinblick auf die Einhaltung der direkten Stützungsregelung für den Weinsektor (21) liefert dem Fonds spätestens am 15. Mai des Kalenderjahres ein einheitliches Antragsformular, das neben den in der Verordnung (22) der Europäischen Union festgelegten Formalitäten die Angabe enthält.
(2) Ein integraler Bestandteil des einzigen Antragsformulars ist eine Skizze für alle Flächen, die gemäß Absatz 1 in der Bodenstein-Teilkarte einer Skala von 1: 10 000 oder mehr verwendet werden.
§ 9
Kürzung oder Ausschluss der Beihilfe
(1) Wenn der Fonds feststellt, dass der Züchter nicht alle Flächen gemäß der Europäischen Union25 im einheitlichen Antragsformular (24) gemäß Abschnitt 8 identifiziert hat, und der Unterschied zwischen der Gesamtfläche in dem einzigen Antragsformular und der Gesamtfläche in dem einzigen Antragsformular und dem nicht angemeldeten Antragsformular ist:
a) mehr als 3 %, jedoch weniger als 4 % der Fläche, die durch das einheitliche Antragsformular abgedeckt wird, die Unterstützung 25) gemäß § 3, 4 oder 4a, auf die das einheitliche Antragsformular 1 % 26 unterliegt, verringern;
b) mehr als 4 %, jedoch weniger als 5 % der im Anmeldeformular angegebenen Fläche, die Stütze 25) gemäß § 3, 4 oder 4a, auf die das Anmeldeformular 2 % 26 bezieht, verringern oder
c) höher als 5%, wodurch die Unterstützung 25) gemäß § 3, 4 oder 4a, auf die das einzige Antragsformular benötigt wird, um 3% 26 reduziert wird.
(2) Beihilfeantragsteller
a) gemäß Artikel 3, 4 oder 4a, die zur Abgabe einer Ernte, Erzeugung oder Bestandserklärung (27) verpflichtet ist, in jedem Kalenderjahr vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Notifizierung der Durchführung der Maßnahme verringert der Fonds die in Artikel 3, 4 oder 4a vorgesehene Beihilfe um 1 % für jeden Arbeitstag, der den Tag der Vorlage der Erklärung in jedem Jahr überschreitet;
b) nach Artikel 3, 4 oder 4a, in jedem Jahr ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Notifizierung der Durchführung der Maßnahme, ist das Datum, das für die Einreichung einer der in Buchstabe a genannten Erklärungen bis zu mehr als 10 Arbeitstagen festgelegt ist, nicht für Beihilfen geeignet; oder
c) gemäß Artikel 5, der zur Abgabe einer Ernte-, Produktions- oder Beständeerklärung (27) verpflichtet ist, die Frist für die Einreichung oder Einreichung überschreitet, verringert der Fonds die in Artikel 5 vorgesehene Beihilfe für jeden Arbeitstag, der die Frist für die Erklärung (28) überschreitet, um 1 %.
(3) Zeigt der in Artikel 5 genannte Beihilfeantragsteller, der eine Ernte-, Produktions- oder Bestandserklärung einreichen muss, in jeder für die ordnungsgemäße Anwendung der Maßnahme relevanten Erklärung unvollständige oder unrichtige Informationen an, so verringert der Fonds die in Artikel 5 genannte Beihilfe um 1 % 29).
(4) Für das in Absatz 2 Buchstaben a und b genannte Verfahren gelten auch die Hindernisse für die Verringerung der Beihilfe oder die Ausschließlichkeit der Beihilfe in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gemäß der Verordnung der Europäischen Union30.
(5) Die Beihilfe wird für den betreffenden Teil des Grundstücksblocks nicht gewährt, sofern der Fonds die in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehene Zuwiderhandlung nicht mehr als 4 Monate nach der Anwendung des Fonds oder vor der vom Fonds durchgeführten Kontrolle beginnt.
(6) Die Beihilfe wird für den Teil des Bodenblocks nicht gewährt, wenn der Fonds einen Verstoß gegen die in Artikel 2 Absatz 3 oder Artikel 2 Absatz 11 vorgesehene Bedingung feststellt, dass die Maßnahmen nicht früher als 4 Monate nach der Anwendung des Fonds oder vor der vom Fonds durchgeführten Kontrolle durchgeführt werden.
(7) Befindet der Fonds einen Verstoß gegen die in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe a, 3 Absatz 1 Buchstabe c, 4 Absatz 1 Buchstabe a oder 4a Absatz 1 Buchstabe a für eine der Wiederbepflanzungsgenehmigungen vorgesehene Bedingung, so wird er die ersuchende Beihilfe für den Teil des Grundstücksblocks gewähren, für den die Bedingung erfüllt ist.
(8) Mit Ausnahme von Abschnitt 10 gewährt der Fonds keine Beihilfe für den betreffenden Teil des Teils des Grundstücksblocks, wenn der Antragsteller eine andere als die nach den Abschnitten 3 Absatz 2 Buchstabe a, 3 Absatz 4 Buchstabe a, 4 Absatz 2 Buchstabe a, 4 Absatz 4 Buchstabe a oder 4 Absatz 2 Buchstabe a) genannte Replantationserlaubnis verwendet.
(9) Liefert der Anmelder nicht gemäß § 2 (5) Der Fonds unterrichtet die Kommission über die Durchführung der Maßnahmen auf allen Teilen der in der Anmeldung genannten Bodenblöcke, und der Fonds leistet dem Antragsteller die Unterstützung, die in der Mitteilung über die Durchführung der Maßnahme vorgesehen ist, vorbehaltlich der Bedingungen für die Grundstücke.
(10) Die Beihilfe wird für den Teil des Bodenblocks nicht gewährt, wenn der Fonds feststellt, dass der Antragsteller für die Umstrukturierung und Umstellung von Weinbergen sowohl die Wiederpflanzung als auch die geltenden neuen Anbaugenehmigungen genutzt hat.
(11) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 10 gelten unbeschadet der Bestimmungen über Kürzungen und Ausschlüsse gemäß der Verordnung der Europäischen Union (1).
§ 10
Änderungen des Antrags
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände (31) erlaubt der Antrag nach einer vom Fonds gemäß der Europäischen Union durchgeführten Prüfung nicht, einen Teil des Bodenblocks oder gegebenenfalls die Änderung eines Teils des Bodenblocks hinzuzufügen;
a), aus dem nach der Rodung des Weinbergs die Nachpflanzungserlaubnis nach der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Maßnahme verwendet wird, oder
b), auf der ein neuer Weinberg nach der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Maßnahme gepflanzt wird; dies gilt nicht für die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten bis zum 31. Dezember 2015 gemäß Artikel 11.
(2) Die Änderung der in dem in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a oder Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a genannten Antragsdaten über Wiedereinpflanzungsgenehmigungen kann vom Antragsteller spätestens mit der in Artikel 2 Absatz 5 genannten Anmeldung vorgenommen werden.
§ 10a
Benachrichtigung über den Transfer eines Unternehmens
(1) Im Falle einer Übertragung einer Gewerbeanlage zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens für einen Beihilfeantrag gemäß Artikel 2 oder der Dauer der Erfüllung von gemeinschaftsübergreifenden Bedingungen nach den Vorschriften der Europäischen Union teilt der Überweisungsbefugte dem Fonds diese Tatsache mit, indem er die Mitteilung über die Überführung einer Gewerbeanlage unter Verwendung eines vom Fonds erteilten Formulars spätestens 30 Kalendertage ab dem Zeitpunkt der Eintragung von Grundstücksteilen im Register des Überweisungsbefugten übermittelt.
(2) Im Falle einer Übertragung eines Geschäftsbetriebs zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens für einen Beihilfeantrag gemäß Artikel 5 oder zum Zeitpunkt der Erfüllung der Bedingung gemäß der Europäischen Union40 teilt der Überweisungsbefugte dem Fonds diese Tatsache mit, indem er spätestens 30 Kalendertage ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Vertrags über die Übertragung des Geschäftsbetriebs durch ein vom Fonds erteiltes Formular eine Mitteilung über die Übertragung eines Geschäftsbetriebs abgibt.
(3) Der Erwerber, an den die Rechte und Pflichten aufgrund der Übertragung eines Unternehmens nach der Gewährung der Beihilfe an einen Vermittler gemäß § 2 oder 5 übertragen worden sind, muss sich in der Mitteilung über die Übertragung eines Unternehmensbetriebs verpflichten, die Bedingungen der Beihilfe, die der Veräußerer zur Erfüllung verpflichtet hat, einzuhalten.
§ 12
Verwendung einer vorgranten Replantation rechts
Verwendet der Antragsteller ein vorgekörtes Replantatrecht unter der Europäischen Union33) oder eine vorgekörte Replantationsgenehmigung 38, so stellt er mit dem Fonds eine Sicherheit von 150.000 CZK pro Hektar neugepflanzten Weinbergen ein. Die Sicherheit wird dem Antragsteller nach Erfüllung der Bedingungen in der Europäischen Union33 zurückerstattet.
§ 13

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 142/2014 Slg., mit näheren Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Bereich des Weinbaus und des Weinbaus
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum23.07.2014
In Kraft seit01.08.2014
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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