Gesetz Nr. 141 / 2014 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 141 / 1961 Slg., über Strafverfahren des Gerichtshofs (Kriminalgesetzbuch), geändert, Gesetz Nr. 40 / 2009 Slg., Strafgesetzbuch, geändert, und Gesetz Nr. 418 / 2011 Slg., über die strafrechtliche Haftung von juristischen Personen und Verfahren gegen sie, geändert durch Gesetz Nr. 105 / 2013 Slg.

Gültig In Kraft seit 01.08.2014
1
Recht
vom 19. Juni 2014
zur Änderung des Gesetzes Nr. 141 / 1961 Slg., über Strafverfahren des Rechts (Gesetzliche Ordnung), geändert, Gesetz Nr. 40 / 2009 Slg., Strafgesetzbuch, geändert, und Gesetz Nr. 418 / 2011 Slg., über strafrechtliche Haftung und Verfahren gegen juristische Personen, geändert, Gesetz Nr. 105 / 2013 Slg.
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Strafverfahrens
Čl. I
Gesetz Nr. 1 / 2006, Gesetz Nr. 1 / 2006, Gesetz Nr. 1 / 2006, Gesetz Nr. 1 / 2006, Gesetz Nr. 1 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5
1. In Artikel 2 (13) werden die Worte "in angemessener und verständlicher Weise "nach der Wortverwaltungsperiode" eingefügt.
2. In Absatz 28 wird Absatz 6 angefügt:
"(6) Unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen ist die inhaftierte oder verhaftete Person unverzüglich verpflichtet, die Lehren ihrer Rechte schriftlich zu übersetzen (§ 33 (6) und 76 (5)).
3. In Artikel 33 wird am Ende des Absatzes 5 der Satz "Der Beklagte, der inhaftiert oder festgenommen wurde, auch über das Recht auf dringende medizinische Hilfe, die Höchstdauer, für die er auf die Freiheit beschränkt sein kann, vor dem Gericht und das Recht, das Konsularamt und Familienmitglied oder jede andere natürliche Person, wenn er in Gewahrsam gebracht wird, über die zu informierenden Informationen informiert werden."
4. In Artikel 33 wird Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Strafverfolgungsbehörde, die die Inhaftierung oder Verhaftung durchgeführt hat, gibt dem Angeklagten unverzüglich eine schriftliche Anweisung zu seinen Rechten; der Angeklagte muss diese Lektion lesen können; der Angeklagte hat das Recht, diese Informationen während der gesamten Dauer der Verjährung oder der Freiheitsentzug in seinem Besitz zu halten."
5. Im ersten Satz von Ziffer 70 werden die Worte "oder jede andere natürliche Person, mit der der Beklagte die für die Notifizierung erforderlichen Informationen gibt, nach dem Wort eingefügt" beschuldigt".
6. In Artikel 76 Absatz 5 werden die Worte ", 5 und 6" nach den Worten "Artikel 33 Absatz 1" eingefügt.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Strafgesetzbuchs
Čl. II
Gesetz Nr. 40 / 2009 Coll., Strafgesetzbuch, geändert durch Gesetz Nr. 306 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 181 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 330 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 357 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 3375 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 420 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 458 / 2011 Coll.
1. In Abschnitt 168 Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmungen und in Abschnitt 168 Absatz 2 des einleitenden Teils der Bestimmungen wird das Wort ',' nach dem Wort 'behältnisse' eingefügt, 'löschen' und das Wort 'andere' gestrichen.
2. In Artikel 168 Absätze 1 und 2 wird das Wort "anderes" zu Beginn der Buchstaben a und b eingefügt.
3. In Absatz 192 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) In gleicher Weise wird jeder, der durch Informations- oder Kommunikationstechnologie Zugang zu Kinderpornographie erhält, bestraft."
Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
4. In Abschnitt 192 (4) des einleitenden Teils der Bestimmungen und in Abschnitt 192 (5) des einleitenden Teils der Bestimmungen wird "2 " durch" 3" ersetzt.
5. Nach Absatz 193 werden folgende Abschnitte 193a und 193b eingefügt:
„§ 193a
Teilnahme an pornografischen Leistungen
Jeder, der an einer pornographischen Leistung oder einer anderen ähnlichen Leistung beteiligt ist, in der ein Kind auftritt, wird durch Freiheitsentzug für bis zu zwei Jahre bestraft.
§ 193b
Kontakt mit dem Kind knüpfen
Jede Person, die vorschlägt, ein Kind unter 15 Jahren zu treffen, die nach § 187 Abs. 1, § 192, 193, § 202 Abs. 2 oder einer anderen sexuell motivierten Straftat zu begehen, wird durch Freiheitsentzug bis zu zwei Jahren bestraft."
6. In Artikel 405 werden die Worte "andere Verbrechen der Nazis und Kommunisten gegen die Menschlichkeit" durch "Nazi, kommunistische oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen den Frieden" ersetzt.
7. Nach Abschnitt 419a wird folgender Abschnitt 419a eingefügt, einschließlich Titel und Fußnote 1:
„§ 419a
Umsetzung des Unionsrechts
Dieses Gesetz implementiert die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union1).
1) Richtlinie 2011 / 36 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verhütung, Bekämpfung und den Schutz von Opfern, ersetzt Rahmenbeschluss 2002 / 629 / JHA. Richtlinie 2011 / 92 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung von sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie, Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004 / 68 / JHA. Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verhinderung der Verwendung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zum Schutz der Umwelt im Strafrecht. Richtlinie 2009 / 123 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Verschmutzung von Schiffen und die Einführung von Verstößen. Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über Aufenthaltserlaubnisse für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder Hilfe für illegale Einwanderung erhalten haben und mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten. Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindestnormen für Strafen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber von illegalen Drittstaatsangehörigen. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auf Freizügigkeit innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64 / 221 / EWG, 68 / 360 / EWG, 72 / 194 / EWG, 73 / 148 / EWG, 75 / 35 / EWG, 90 / 364 / EWG

ČÁST TŘETÍ

Änderung und Verfahren gegen das Gesetz über die strafrechtliche Haftung von juristischen Personen
Čl. III
In § 7 des Gesetzes Nr. 418/2011 Slg. werden nach den Worten "(§ 193 des Strafgesetzbuches) ", die Wörter" an einer pornographischen Aufführung (§ 193a des Strafgesetzbuches)" die Worte "(§ 193 des Strafgesetzbuches) ", die Worte" an einer pornographischen Aufführung (§ 193a des Strafgesetzbuches)" eingefügt.

ČÁST ČTVRTÁ

Effizienz
Čl. IV
Dieses Gesetz wird am ersten Tag des ersten Kalendermonats nach seiner Veröffentlichung wirksam.
z. Jerman v. r.
Zeman v. r.
Sobotka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 141 / 2014 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 141 / 1961 Slg., über die Strafverfahren des Gerichtshofes (Kriminalgesetzbuch), geändert, Gesetz Nr. 40 / 2009 Slg., Strafgesetzbuch, geändert, und Gesetz Nr. 418 / 2011 Slg., über die strafrechtliche Haftung von juristischen Personen und Verfahren gegen sie, geändert, Gesetz Nr. 105 / 2013 Sl.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum22.07.2014
In Kraft seit01.08.2014
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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