Regierungsverordnung Nr. 140 / 2023 Coll.

Verordnung der Regierung über die Bedingungen für die Durchführung von Agrarforstmaßnahmen und zur Änderung der Verordnung Nr. 307/2014 Slg. über die Einrichtung von Einzelheiten der Bodennutzungsprotokolle gemäß den geänderten Nutzungsverhältnissen und der Regierungsverordnung Nr. 69/2023 Slg. über die Festlegung von Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen im Weinsektor (Verordnung über die Bedingungen für die Durchführung von Agrarforstmaßnahmen)

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.06.2023
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 24. Mai 2023
zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Agrarforstmaßnahmen und zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 307 / 2014 Slg., zur Festlegung der Einzelheiten des Bodennutzungsregisters gemäß den geänderten Nutzungsverhältnissen und der Regierungsverordnung Nr. 69 / 2023 Slg., zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen im Weinsektor (Government Regulation zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Agrarforstmaßnahmen)
2c (5) und § 3i des Gesetzes Nr. 252 / 1997 Slg., über die Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 85 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 291 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 179 / 2014 Slg. und Gesetz Nr. 382 / 2022 Slg., und gemäß § 1 Abs.

ČÁST PRVNÍ

ENTWICKLUNG DER ANSPRUCHSVORSCHRIFTEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE MASSNAHMEN
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält die Bedingungen für die Durchführung von Agrarforstmaßnahmen in der Tschechischen Republik nach direkt anwendbarer Europäischer Union1) und gemäß dem Gemeinsamen Strategieplan der Europäischen Union für die Agrarpolitik.
§ 2
Definition der Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung:
a) durch lineares Anpflanzen von Holz, das nicht unmittelbar an die Grenze des Teils des Bodensteins angrenzt, der Teil des Bodensteins einer Reihe von Bäumen oder Sträuchern bildet, wobei die Bäume in einer regelmäßigen oder unregelmäßigen Schnalle gepflanzt werden;
b) durch mehrfache Bepflanzung von Bäumen auf Dauerrasen, bei denen Bäume oder Sträucher in der Bepflanzung gleichmäßig auf dem Bodenstein verteilt werden, oder durch Bepflanzung von Bäumen in einer Gruppe auf Dauerrasen, die mindestens 5 Stück Holzvegetation mit der höchstmöglichen Fläche von 600 m2 umfasst; und
c) ein nicht unmittelbar von der Länge an die Grenze des Teils des Bodensteins angrenzender landwirtschaftlicher Flächen mit einer Gesamtbreite von nicht weniger als 1 und nicht mehr als 10 m, auf dem sich die in Buchstabe a genannte Linienanpflanzung auf der landwirtschaftlichen Kultur eines landwirtschaftlichen Flächen- oder Grünlandes befindet und auf dem die in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführten Büsche gegebenenfalls gepflanzt werden.
§ 3
Zuschüsse im Rahmen von Agrarforstmaßnahmen
(1) Unter Agrarforstmaßnahmen werden Zuschüsse gewährt für:
a) die Einrichtung eines Agrarforstungssystems oder
b) Nachsorge für das Agroforstungssystem für einen Zeitraum von 5 Kalenderjahren ab dem darauffolgenden Jahr, in dem das Agroforstungssystem gegründet wurde (nachstehend als "Subventionen für die Bewirtschaftung des Agroforstsystems" bezeichnet), das weiter in Titel unterteilt ist
1. ein Silvooreb-System oder
2. Silvopasttive System.
(2) Für die Anpflanzung von Brutpflanzungen von schnell wachsenden Bäumen und für die Anpflanzung von Anpflanzungen von Weihnachtsbäumen werden Zuschüsse im Rahmen von Agrarforstmaßnahmen nicht gewährt.
§ 4
Beihilfeantrag
Der Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person sein, die mindestens 0,5 Hektar landwirtschaftliche Flächen mit einer Art landwirtschaftlicher Kultur von landwirtschaftlich genutzten Flächen, Grasland oder Dauerrasen bewirtschaftet, die gemäß den Nutzerbeziehungen im Landnutzungsregister gehalten wird ("Landnutzungsregister").
§ 5
Meldung von Interesse an der Gewährung der Agrarforstmaßnahme
(
(2) Der angemeldete Antragsteller gibt an, wie hoch der geschätzte landwirtschaftliche Flächenbereich ist, für den er im betreffenden Kalenderjahr die Gewährung des Agrarforstsystems beantragen will.
§ 6
Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die Errichtung eines Agrarforstsystems
(1) Der Antragsteller legt dem Fonds spätestens am 30. November des betreffenden Kalenderjahres, in dem das Agro-Forstsystem errichtet wurde, einen Antrag auf das flächenbasierte Agro-Forstsystem vor.
(2) Ein Antrag auf Gewährung einer Subvention für die Errichtung eines Agroforstungssystems kann nur dann gestellt werden, wenn auf dem Bodenblock vor der Errichtung des Agroforstsystems nicht mehr als 15 Stück lebensfähige Holzarten pro Hektar vorhanden sind, von denen keiner in Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführt ist. Diese Zahl darf kein Holz gemäß Absatz 10 Absatz 4 Satz 1 enthalten.
(3) Der Antrag auf Gewährung einer Subvention für die Errichtung eines Agrarforstungssystems enthält:
a) die Liste, die Fläche und die Art der landwirtschaftlichen Kultur der Teile der Bodenblöcke, auf denen das Agroforstsystem basiert;
b) die Anzahl der Personen jeder Holzart gemäß Anhang 3 dieser Verordnung auf einem bestimmten Teil des Bodens;
c) georäumliche Informationen über Bodensteinarbeiten und
d) die Zahl der lebensfähigen Holzarten, die auf dem in Absatz 2 genannten Bodenblock vorhanden sind.
(4) Der Antrag auf Gewährung einer Subvention für die Errichtung des Agrarforstungssystems umfasst:
a) ein Projekt zur Einrichtung eines Agroforstsystems, das insbesondere die Identifizierung des Antragstellers, die Identifizierung der Bodensteinteile und die Identifizierung des zur Herstellung des Agroforstsystems verwendeten Pflanzguts enthält;
b) Ursprungsnachweis des bei der Errichtung des Agroforstsystems verwendeten forstlichen Reproduktionsmaterials;
c) Ursprungsnachweis des nach dem Gesetz über die Zirkulation von Saatgut und Saatgut bei Obstbäumen hergestellten Pflanzguts;
d) die Stellungnahme der Naturschutzbehörde darüber, ob die Absicht, ein Agroforstungssystem zu etablieren, erhebliche Auswirkungen auf den Gegenstand des Schutzes oder der Integrität eines europäischen Standorts oder Vogelgebiets gemäß § 45i Abs. 1 Natur- und Landschaftsschutzgesetzes haben kann, in dem sich der Teil des Bodensteins in einem europäischen Gelände oder Vogelgebiet befindet; und
e) die Zustimmung der Naturschutzbehörde zur Errichtung eines Agroforstungssystems, sofern dies gemäß § 45c Abs. 2 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes erforderlich ist, wenn sich der Teil des Bodensteins in einem europäischen Standort oder unter § 45e Abs. 2 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes befindet, wenn sich der Teil des Bodensteins in einem Vogelgebiet befindet.
(5) Für nicht-Ursprungsarten gemäß Anhang 3 (C) oder in Anhang 3 (D) der vorliegenden Verordnung umfasst der Beihilfeantrag:
a) die Genehmigung der Naturschutzbehörde mit der absichtlichen Ausdehnung einer nicht-indigenen Spezies gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes oder die Genehmigung der Naturschutzbehörde mit der absichtlichen Ausdehnung einer nach Artikel 5 Absatz 5 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes gekreuzten Kreuzung oder
b) eine Befreiung von dem Verbot in dem in Abschnitt 43 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes vorgesehenen besonders geschützten Gebiet.
(6) Der Ursprungsnachweis nach Absatz 4 Buchstabe b bezeichnet das Begleitdokument (3), das zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung der Subvention für die Errichtung des Agroforstsystems nicht mehr als 12 Monate alt sein darf. Für die in Anhang 3 dieser Verordnung genannten Arten von Waldarten reicht der Ursprungsnachweis gemäß Absatz 4 Buchstabe a aus.
(7) Ein Ursprungsnachweis gemäß Absatz 4 Buchstabe b ist vorzulegen. c) das Dokument des Lieferanten oder das amtliche Etikett, das den Erwerb oder die Herstellung von Fruchtbaumvermehrungsmaterial bescheinigt.
(8) Der Antrag auf Gewährung einer Subvention für die Errichtung eines Agrarforstungssystems darf nicht für den Teil des Bodenblocks gestellt werden, auf dem der Antrag auf eine Untersubventionsmaßnahme gemäß § 2 Buchstabe b) gestellt wurde.
(9) Ein Antrag auf Gewährung einer Subvention für die Errichtung eines Agro-Forstungssystems kann für einen Teil des Bodenblocks gestellt werden, auf dem noch keine Subvention für die Errichtung eines Agro-Forstsystems gewährt wurde.
(10) Ergibt der Antragsteller keine Erklärung gemäß Artikel 5, so lehnt der Fonds den Antrag auf Gewährung einer Subvention für die Errichtung des Agrarforstsystems ab.
§ 7
Antrag auf Aufnahme in die Gewährung eines Pflegegeldes für das Agrarforstungssystem
(1) Ein Antrag auf Aufnahme in die Gewährung einer Subvention für die Versorgung des Agro-Forstsystems (nachstehend als "Antrag zur Aufnahme" bezeichnet) kann vom Antragsteller dem Fonds nur zur gleichen Zeit vorgelegt werden wie der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die Errichtung eines Agro-Forstungssystems gemäß Artikel 6 Absatz 1.
(2) Der Antrag auf Aufnahme ist für den gesamten Teil des Bodenblocks für einen Zeitraum von 5 Kalenderjahren ab dem 1. Januar des Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem das Agroforstsystem errichtet wurde, einzureichen.
(3) Der Antragsteller hat im Antrag auf Aufnahme Folgendes anzugeben:
a) eine Auflistung der Landnutzungsaufzeichnungen der von ihr auf dem Antragsteller verwalteten Bodenteile des Bodenblocks mit einer Art landwirtschaftlicher Kultur von landwirtschaftlichen Standardland, Grasland oder Dauerrasen, auf der das Agroforstsystem basierte und dem Titel des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Agroforstwirtschaftssystems; und
b) eine Angabe der Fläche der einzelnen Teile der in a) genannten Bodenblöcke.
(4) Der Antrag auf Aufnahme umfasst georäumliche Informationen, die den Bereich definieren, in dem die mehrjährigen Bedingungen erfüllt sind.
(5) Zur Pflege des Agroforstsystems gemäß § 3 Abs. 1 b) Absatz 1 der Teil des Bodensteins, auf dem
a) die Art der landwirtschaftlichen Kultur von landwirtschaftlichen Standardflächen oder Grünland wird im Landnutzungsregister aufbewahrt;
(b) die Linerpflanzung befindet; und
c) die in Artikel 2 der Regierungsverordnung über Agrarumweltmaßnahmen genannte Untermaßnahme nicht angewandt wird; Dies gilt nicht für Unterabschnitt 2 (b). (j) oder (k) eine Regierungsregelung für Agrarumweltmaßnahmen.
(6) Um in die Pflege des Agroforstsystems gemäß § 3 Abs. 1 b) (2) aufgenommen zu werden, ist der Teil des Bodensteins, auf dem
a) die Art der landwirtschaftlichen Kultur der Dauerrasenfläche wird im Landnutzungsregister aufbewahrt;
b) Pflanzgut oder Streubepflanzung befindet sich; und
c) die in Artikel 2 der Regierungsverordnung über Agrarumweltmaßnahmen genannte Untermaßnahme nicht angewandt wird; Dies gilt nicht für den in Abschnitt 2 Buchstabe b Absatz 1 der Regierungsverordnung über die umweltfreundlichen Klimamaßnahmen vorgesehenen Titel.
(7) Die Mindestfläche für die Aufnahme beträgt 0,5 Hektar landwirtschaftliche Flächen mit einer Art landwirtschaftlicher Kultur von landwirtschaftlichen Standardflächen, Grünland oder Dauergrünland.
(8) Der Antragsteller verpflichtet sich während des gesamten Zeitraums der Aufnahme an das Agroforstsystem
a) die in der Regierungsverordnung festgelegten Regeln für die gegenseitige Einhaltung der Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften für die Landwirte auf allen landwirtschaftlichen Flächen, die von ihr verwaltet werden, einhalten;
b) auf börsennotierten Teilen von Bodenblöcken mit landwirtschaftlicher Kultur, landwirtschaftlicher Standardfläche, Grünland oder Dauergrünland, die nach anderen in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen verwaltet werden sollen; und
(c) auf gelisteten Teilen von Bodenblöcken mit einer Art landwirtschaftlicher Kulturstandard Ackerland, Grünland oder Dauergrünlandbau.
(9) Während des Zeitraums vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Aufnahme bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Antragstellers,
(a) dem Antrag auf Aufnahme einen anderen Teil des Bodenblocks hinzuzufügen; oder
b) bei der Anwendung zur Aufnahme die Fläche des Bodenblockteils erhöhen.
§ 8
Veränderung der angegebenen Fläche
(1) Der Antragsteller kann während der Durchführung der mehrjährigen Bedingungen eine Verringerung des Bereichs des Bodensteinteils oder die Beseitigung des Bodensteinteils verlangen.
(2) Im Rahmen des Antrags auf Änderung bis spätestens 15. Mai des betreffenden Kalenderjahres wird der Antragsteller dem Fonds einen Antrag auf Kürzung des in Absatz 1 genannten Zuteilungsbereichs zusammen mit dem einzigen Antrag vorlegen.
(3) Stellt der Antragsteller fest, dass während der Durchführung der mehrjährigen Bedingungen eine Verringerung des zugewiesenen Bereichs stattgefunden hat,
(a) Restitution oder Siedlung mit Kirchen und religiöser Gesellschaft,
(b) Landänderung (5);
c) die Errichtung eines öffentlichen Versorgungsgebäudes (6); oder
d) höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände;
Der Fonds gewährt dem Antragsteller eine Subvention für das Kalenderjahr, in dem die angemeldete Fläche unter Berücksichtigung der verringerten Fläche abgebaut wurde. In den folgenden Jahren gewährt der Fonds eine Subvention, die einer verringerten Größe entspricht.
(4) Hat der Antragsteller während der Geltungsdauer der mehrjährigen Bedingungen eine Verringerung des angegebenen Bereichs auf der Grundlage von anderen als den in Absatz 3 genannten Faktoren, so beschließt der Fonds entsprechend Absatz 3 die Erstattung der für den Bereich, für den das ursprüngliche Gebiet abgebaut wurde, gewährten Subvention.
(5) Der Fonds wird auf der Grundlage eines Antrags auf Änderung der Klassifikation die Klassifikation unter Berücksichtigung der Verringerung der zugewiesenen Fläche der landwirtschaftlichen Flächen mit einer Art landwirtschaftlicher Kultur der landwirtschaftlichen Standardfläche, des Grünlandes oder der Dauerfläche ändern. Das Verfahren für den Antrag auf Änderung der Einstufung, die nach den in Absatz 2 genannten Fristen eingereicht wurde, wird durch den Fonds eingestellt. Die in Absatz 2 genannten Fristen gelten nicht für die Notifizierung von höherer Gewalt.
(6) Hat das Landnutzungsregister um das gesamte zugeteilte Gebiet gekürzt oder entspricht das gesamte Landnutzungsregistergebiet nicht mehr den Bedingungen für die Durchführung der mehrjährigen Bedingungen, ohne dass der Antragsteller einen Antrag auf Änderung der Einstufung in das betreffende Kalenderjahr gemäß Absatz 2 eingereicht hat, entscheidet der Fonds über den Ausschluss des Antragstellers. Dies gilt unbeschadet der Rückzahlungspflicht.
(7) Eine Verringerung der Fläche von bis zu 0,05 ha des Bodenblocks gilt nicht als Verringerung der Fläche.
(8) Während des Zeitraums der Umsetzung der mehrjährigen Bedingungen darf dem bereits aufgenommenen Gebiet keine zusätzliche Fläche hinzugefügt werden. Ein neues Gebiet mit einem Agroforstwirtschaftssystem muss gemäß Abschnitt 5 neu angemeldet werden, ein Antrag auf Gewährung einer Subvention für die Errichtung eines Agroforstwirtschaftssystems nach Abschnitt 6 und ein Antrag auf Einstufung nach Abschnitt 7. Die Durchführung der mehrjährigen Bedingungen wird für die neu klassifizierte Fläche des Bodenblockteils gesondert bewertet. Eine Vergrößerung der Flächenblockteilgröße von 0,1 ha wird nicht als zusätzliche Fläche betrachtet.
§ 9
Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für die Pflege des Agrarforstsystems
(1) Der Antragsteller legt dem Fonds bis zum 15. Mai des betreffenden Kalenderjahres einen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für die Versorgung des Agro-Forstwirtschaftssystems vor, der jährlich ab dem Jahr nach Gründung des Agro-Forstwirtschaftssystems eingereicht wird.
(2) Ein Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für das betreffende Kalenderjahr kann für einen Teil des Landblocks mit einer Art landwirtschaftlicher Kultur eingereicht werden
(a) Standardland;
(b) Grasland oder
c) Dauergrünland;
über das System der Agrarforstwirtschaft wurden die in den Abschnitten 6 (1) und 7 (1) festgelegten Bedingungen erfüllt und werden zum Zeitpunkt des Antrags auf Subvention im Bodennutzungsregister beibehalten.
(3) Der Antrag auf Gewährung des betreffenden Kalenderjahres umfasst:
a) georäumliche Informationen, die den Bereich definieren, auf dem die mehrjährigen Bedingungen erfüllt sind, und den Titel nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Absatz 1 oder Absatz 2; bei einer Art landwirtschaftlicher Kultur ist das landwirtschaftliche Flächen- oder Grünland des Grundstücks des Waldschutzgürtels zu verwenden; und
b) Angabe der Fläche der einzelnen Teile der Bodenblöcke gemäß Buchstabe a, die für den Antragsteller im Bodennutzungsregister aufbewahrt werden.
§ 10
Bedingungen für die Gewährung der Subvention
(1) Der Fonds wird Subventionen für die Errichtung des Agrarforstsystems gewähren, bei dem das Agrarforstungssystem auf einer Fläche von mindestens 0,5 Hektar landwirtschaftlicher Fläche basiert.
(2) Der Fonds wird für den Teil des Bodenblocks, auf dem das Landnutzungsregister die Art der landwirtschaftlichen Kultur hält, Zuschüsse für die Einrichtung des Agrarforstungssystems gewähren.
(a) Standardland;
(b) Grasland oder
(c) Dauergrünland.
(3) Der Förderfonds für die Errichtung des Agrarforstungssystems, sofern der Antragsteller:
(a) die Bepflanzung jeder Art von Wald- und Obstbäumen gemäß Anhang 3 dieser Verordnung durchgeführt hat;
1. für insgesamt 100 Einheiten lebensfähiger Personen pro Hektar Bodenblock,
2. mit einer Mindesthöhe von 120 cm über dem Boden; und
3. Ohne Verwendung auf einem Teil des Bodens blockieren der Vogelkran, der Oscerus-Kran, der Kastanienbaum, die schwarze Walnuss, die Vogelkirsche als Frucht und zur gleichen Zeit wie das Waldholz und das Birnensiegel und die Birne,
b) bei der Anpflanzung:
1. mehr als 50 % der Waldarten verwenden; und
2. keine der verwendeten Holzarten ist mit mehr als 40 % vertreten;
c) auf dem Bodenblock mit dem landwirtschaftlichen Kulturstandard Ackerland oder Grasland mit Holz gepflanzt
1. im Linienanbau;
2. im Holzschutzband und
3. mit einer Länge von mindestens 10 m und höchstens 100 m,
d) auf dem Teil des Bodenblocks wurde die Dauerrasenfläche in Linienbepflanzung oder Streubepflanzung gepflanzt; und
e) alle von ihr verwalteten landwirtschaftlichen Flächen gemäß den in der Regierungsverordnung festgelegten Regeln für die Einhaltung der Vorschriften über die Einhaltung der Vorschriften für die Landwirte verwalten.
(4) Bei einem Teil eines Bodensteins, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Regierungsverordnung über die Einzelheiten des Bodennutzungsregisters nach den Nutzerbeziehungen in ein ökologisch bedeutsames Element integriert ist, wird das Holz nicht in die Gesamtzahl der Bäume gemäß Absatz 3 Buchstabe a Absatz 1 einbezogen und der Bereich des ökologisch bedeutsamen Elements zum Zwecke der Berechnung des Baumbestands gemäß Absatz 1 abgezogen. Die Gesamtzahl der Bäume gemäß Absatz 3 Buchstabe a Absatz 1 darf die in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführten Sträucher nicht umfassen.
(5) Für den Fall, dass Holz auf dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Teil des Bodensteins vorhanden ist, wird die Gesamtzahl der Bäume gemäß Absatz 3 Buchstabe a Absatz 1 um die Anzahl der Bäume verringert.
(6) Der Fonds wird für die Errichtung des Agrarforstungssystems eine volle Finanzhilfe gewähren, wenn die Zahl der lebensfähigen Personen im Zeitraum vom Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Agrarforstwirtschaft bis zum 14. Mai des folgenden Kalenderjahres nach dem Jahr der Errichtung des Agrarforstwirtschaftssystems nicht unter 90 Hektar fällt.
(7) Der Fonds wird eine Subvention für die Errichtung eines Agrarforstungssystems höchstens auf dem von dem Antragsteller in der Erklärung des Artikels 5 angegebenen landwirtschaftlichen Flächenbereich gewähren.
(8) Der Fonds wird für den Teil des Bodenblocks, der für die Gewährung der Beihilfe für die Versorgung des Agroforstwirtschaftssystems klassifiziert ist, volle Mittel zur Verfügung stellen, wenn
a) während des Zeitraums vom 15. Mai des Kalenderjahres nach dem Gründungsjahr des Agroforstsystems bis zum Ende des fünften Jahres nach dem Gründungsjahr des Agroforstsystems darf die Zahl der lebensfähigen Individuen 75 % der Gesamtzahl der Bäume gemäß Absatz 3 Buchstabe a Absatz 1 nicht unterschreiten, gegebenenfalls gemäß Absatz 5 reduziert;
(b) auf dem Bodenblock
1. mehr als 50 % der Waldarten gefunden werden; und
2. keine der verwendeten Holzarten ist mit mehr als 40 % vertreten;
c) bei gepflanztem Holz wird der Schutz vor Schäden durch Weidetiere oder Wildwild sichergestellt und jedes Jahr ein Schnitt von Obstbäumen vorgenommen;
d) auf dem Bodenblock mit landwirtschaftlichem Kulturstandard Ackerland oder Grünland
1. ein Schutzband aus Holz und
2. Der Gurtabstand muss mindestens 10 Meter und höchstens 100 Meter betragen;
e) während der Durchführung der mehrjährigen Bedingungen keine in Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführten Arten auf dem Bodenblockteil aufgeführt sind; und
f) die mechanische Wartung, einschließlich oder Mulchen, bis spätestens 31. Oktober auf dem Gurt durchgeführt werden.
(9) Auf dem Teil des Bodensteins mit landwirtschaftlicher Kultur kann die Dauerrasenfläche nicht mehr als 1 Bepflanzung von Holz in der Gruppe sein.
(10) Während der Durchführung der mehrjährigen Bedingungen kann die Einrichtung von Holz unter Beachtung der Bedingungen für die Errichtung des Agrarforstsystems durchgeführt werden, und der Antragsteller hält die in den Absätzen 6 (4) bis b) bis e) und 6 (5) bis 7 genannten Unterlagen über die Errichtung von Holz.
(11) Für den Teil des Bodensteins, der sich im Gebiet der Hauptstadt Prags befindet, wird kein Zuschüsse zur Errichtung des Agroforstsystems und zur Pflege des Agroforstsystems gewährt.
§ 11
Beihilfesatz
(1) Die Subventionsquote ist:
a) die Errichtung eines Agrarforstungssystems in Höhe von 4 353 EUR/ 1 Hektar Landfläche mit einem Agrarforstungssystem oder
b) Pflege des Agroforstwirtschaftssystems EUR 754 / 1 Hektar Land mit einem Agroforstwirtschaftssystem.
(2) Der Betrag der Subvention für Agrarforstmaßnahmen wird vom Fonds als Erzeugnis des Gebiets, dem die Subvention gewährt wird, und der Subventionssätze gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b berechnet.
(3) Bei Anwendung des Verfahrens nach Artikel 10 Absatz 5 wird der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Subventionssatz für jede nach Artikel 6 Absatz 2 gezählte lebensfähige Person um 44 EUR gekürzt.
(4) Der Fonds wird in der Währung der Tschechischen Republik eine Subvention gewähren; der in Absatz 1 genannte Subventionssatz wird zu dem im letzten Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurs am 31. Dezember des Kalenderjahres vor dem Jahr, für den die Subvention gewährt wird, umgerechnet. Wird der Wechselkurs zu diesem Zeitpunkt nicht festgelegt, so wird der nächste frühere Wechselkurs verwendet.
§ 12
Kürzungen oder Nichterträge bei Nichterfüllung
Bei Nichteinhaltung der Bedingungen für die Durchführung von Agrarforstmaßnahmen, mit Ausnahme der in Abschnitt 10 Absatz 3 Buchstabe e genannten Maßnahmen, wird der Fonds je nach spezifischer Nichteinhaltung gemäß Abschnitt 13 bis 19 eingesetzt.
(a) die Subventionen auf diesen Ebenen um:
1,3%,
2,5%,
3,0 %,
4.15% oder
5.25%,
b) keine Subvention auf einem bestimmten Teil des Bodenblocks im betreffenden Kalenderjahr gewährt; oder
c) den Teil des Bodenblocks ausschließen und die Subvention für die Pflege des Agroforstsystems zurückerstatten.
§ 13
3 % Ermäßigung der Subvention
(1) Der Fonds wird die gemäß Absatz 11 Buchstabe a berechnete Subvention für einen bestimmten Teil des Bodensteins um 3 % verringern, es sei denn, der Antragsteller erfüllt die Bedingung in:
a) Absatz 10 Absatz 3 Buchstabe a (2) für mehr als 5 % und weniger als 15 % für gepflanztes Holz oder
(b) Absatz 10 (3) (c) (3).
(2) Der Fonds wird die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b im betreffenden Kalenderjahr auf dem betreffenden Bodenblock berechnete Subvention um 3 % verringern, wenn der Antragsteller die Bedingung nach Artikel 10 Absatz 8 Buchstabe c für mehr als 5 % und weniger als 15 % des im Laufe der mehrjährigen Bedingungen gepflanzten Holzes nicht erfüllt.
§ 14
5 % Ermäßigung der Subvention
Der Fonds verringert die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b im betreffenden Kalenderjahr für den betreffenden Teil des Bodensteins berechnete Subvention um 5 %, wenn der Antragsteller die in
a) Absatz 10 (8) Buchstabe b) Absatz 1 und der Bodenblock müssen mindestens 45 % bis 50 % der Waldarten betragen;
b) Absatz 10 (8) (b) (2) und der Bodenblock mehr als 40 % und weniger als 60 % des Holzes der Art; oder
c) Absatz 10 (8) (d) (2).
§ 15
10% Ermäßigung der Subvention
(1) Der Fonds wird die gemäß Absatz 11 Buchstabe a berechnete Subvention für den betreffenden Teil des Bodensteins um 10 % verringern, wenn der Antragsteller die in
a) Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a) Absatz 2 für mehr als 15 % und weniger als 30 % für gepflanztes Holz oder
b) Absatz 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer 2.
(2) Die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a auf einem bestimmten Teil des Bodenblocks berechnete Subvention wird um 10 % gesenkt, wenn die Dauerrasenfläche der Kultur in einer Gruppe von mehr als 600 m2 im Bodenblockteil gepflanzt wird.
(3) Der Fonds wird die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b im betreffenden Kalenderjahr für den betreffenden Teil des Bodensteins berechnete Subvention um 10 % verringern, wenn der Antragsteller die in
(a) Absatz 10 (8) (b) (2) und der Bodenblock mehr als 60% und weniger als 80% des Holzes der Art;
b) Absatz 10 (8) Buchstabe c für mehr als 15 % und weniger als 30 % für gepflanztes Holz oder
c) Absatz 10 (8) (d) (1).
§ 16
15% Ermäßigung der Subvention
Die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a für einen bestimmten Teil des Bodensteins berechnete Subvention wird um 15 % gekürzt, wenn der Antragsteller die in Artikel 10 Absatz 6 genannte Bedingung nicht erfüllt, indem er die Zahl der lebensfähigen Personen auf unter 90 % reduziert und gleichzeitig über 85 % liegt.
§ 17
Verringerung der Subvention um 25%
(1) Der Fonds, der gemäß Absatz 11 Absatz 1 Buchstabe a berechnet wird, verringert die Subvention auf dem Bodenblock um 25 %, wenn der Antragsteller die Bedingung nach Absatz 10 (6) nicht erfüllt, indem er die Zahl der lebensfähigen Personen auf unter 85 % und gleichzeitig höher oder gleich 75 % reduziert.
(2) Der Fonds wird die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b im betreffenden Kalenderjahr für einen bestimmten Teil des Bodensteins berechnete Subvention verringern, wenn der Antragsteller die in Artikel 10 Absatz 8 Buchstabe f vorgesehene Bedingung während der Durchführung der mehrjährigen Bedingungen nicht erfüllt.
§ 18
Nichtgranat
(1) Der Fonds gewährt keine Subvention für die Errichtung eines Agroforstsystems auf einem bestimmten Teil des Bodenblocks, es sei denn, der Antragsteller hat die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a oder Absatz 3 oder Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b vorgesehene Anpflanzung durchgeführt.
(2) Der Fonds wird die Subvention für die Errichtung des Agrarforstsystems auf einem bestimmten Teil des Bodenblocks nicht gewähren, es sei denn, der Antragsteller erfüllt die Bedingung in:
a) Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 für mehr als 30 % Pflanzholz;
b) Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Absatz 1 oder

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 140 / 2023 Slg., zur Festlegung von Bedingungen für die Durchführung von Agrarforstmaßnahmen und zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 307 / 2014 Slg., zur Festlegung von Einzelheiten der Bodennutzungsrekorde nach den Nutzerbeziehungen, in der geänderten Fassung und der Regierungsverordnung Nr. 69 / 2023 Slg., zur Festlegung von Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen im Weinsektor
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum31.05.2023
In Kraft seit01.06.2023
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 4

Poskytování služeb
Ministerstvo vnitra Asseco Central Europe, a.s.
44 670 780 CZK
15.03.2024
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Ministerstvo vnitra Asseco Central Europe, a.s.
2 347 400 CZK
29.02.2024
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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