Dekret Nr. 140 / 2018 Coll.
Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 48/2005 Slg. über die Grundbildung und bestimmte Formalitäten für die Pflichtschulbildung in der geänderten Fassung
Gültig
In Kraft seit 01.09.2018
ANHANG
Ordnung
vom 22. Juni 2018
zur Änderung des Erlasses Nr. 48 / 2005 Slg. über die Grundbildung und bestimmte Formalitäten für die Pflichtschulbildung in der geänderten Fassung
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bietet gemäß §§ 23 Abs. 3 und 161c (2) c) Gesetz Nr. 561 / 2004 Slg., über Vorschul-, Primar-, Sekundar-, Hochschul- und sonstige Bildung (Bildungsgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 383 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 49 / 2009 Slg. und Gesetz Nr. 101 / 2017 Slg.:
Verordnung Nr. 48 / 2005 Slg., über die Grundbildung und bestimmte Formalitäten für die Pflichtschulbildung, geändert durch Dekret Nr. 454 / 2006 Slg., Dekret Nr. 256 / 2012 Slg., Dekret Nr. 197 / 2016 Slg. und Dekret Nr. 243 / 2017 Slg., werden wie folgt geändert:
(1) Absatz 4 einschließlich Fußnote 3 lautet wie folgt:
(1) Eine Schule, die nur Klassen des ersten Abschlusses umfaßt, hat die niedrigste Zahl der Schüler in der Klasse bei:
a) Schulen mit einer Klasse von 10 Schülern;
b) Schulen mit zwei Klassen im Durchschnitt 12 Schüler,
c) Schulen mit drei Klassen, im Durchschnitt 14 Schüler;
d) Schulen, die aus vier oder mehr Klassen im Durchschnitt 15 Schüler bestehen.
(2) Eine Schule mit Klassen von ersten und zweiten Grad hat die niedrigste durchschnittliche Zahl der Schüler in Klasse 17 und, im Falle einer Schule mit maximal 2 Klassen in jedem Jahr, 15 Schüler.
(3) Eine Schule mit einer nationalen Minderheitssprache (3) mit nur Erst-Grad-Kursen hat die niedrigste Zahl der Schüler in der Klasse bei:
a) Schulen mit einer Klasse von 8 Schülern;
b) Schulen, die aus zwei oder mehr Klassen im Durchschnitt von 10 Schülern bestehen.
(4) Eine Schule mit der Sprache einer nationalen Minderheit, die aus Klassen von ersten und zweiten Grad besteht, hat die niedrigste durchschnittliche Zahl der Schüler in Klasse von 10.
(5) Die höchste Zahl von Studenten in der Klasse ist 30. Die maximale Zahl der Schüler nach dem ersten Satz wird für jeden Schüler mit einer vierten und fünften Grad Unterstützungsmaßnahme im Klassenzimmer um 2 reduziert; Dies gilt auch für einen Schüler mit einer dritten Grad Unterstützungsmaßnahme, die aufgrund von geistiger Behinderung gewährt wird. Die maximale Anzahl der Schüler nach dem ersten Satz wird für jeden Schüler mit einer im zweiten Satz nicht genannten dritten Grad-Unterstützung um 1 weiter reduziert. Gemäß dem zweiten und dritten Satz kann die maximale Zahl der Schüler in der Klasse um maximal 5 reduziert werden. Eine Verringerung der Höchstzahl der Schüler in der Klasse gemäß dem zweiten und dritten Satz gilt nicht für eine Schule, die in ihrer Anwendung die Erfüllung der vorrangigen Zulassungspflicht eines Schülers nach § 36 Abs. 7 des Bildungsgesetzes verhindert oder wenn sich der Grad der Unterstützung für einen Schüler in einer Klasse während des Schuljahres ändert.
(6) Die Zahl der Schüler in der Klasse gemäß § 16 Abs. 9 des Bildungsgesetzes richtet sich nach den Rechtsvorschriften für die Ausbildung von Schülern mit besonderen Bildungsbedürfnissen. Die durchschnittliche Zahl der Schüler pro Klasse gemäß den Absätzen 1 bis 4 darf diese Klassen nicht umfassen.
3) Absatz 14 Absatz 2 des Bildungsgesetzes.
2. Nach Abschnitt 7 werden folgende Abschnitte 7a und 7b eingefügt:
Höchstzahl der Lehrstunden in der vorbereitenden Klasse, die aus dem Staatshaushalt finanziert wird
Die maximale wöchentliche Zahl der aus dem Staatshaushalt in der Vorbereitungsklasse finanzierten Lehrstunden beträgt:
a) 22 Stunden für die Zahl der Kinder in Klasse 10 oder mehr; oder
b) 14 Stunden für die Zahl der Kinder in der Klasse weniger als 10.
Maximale Anzahl der Lehrstunden in der Klasse der Grundschule, die durch den Staatshaushalt finanziert wird
Die maximale wöchentliche Zahl der aus dem Staatshaushalt finanzierten Unterrichtsstunden in der Klasse der Vorbereitungsstufe der Sonderschule ist
a) 40 Stunden für die Zahl der Kinder in Klasse 4 oder mehr; oder
b) 10 Stunden für die Zahl der Kinder in der Klasse weniger als 4.
Übergangsbestimmungen
Bis zum Tag, an dem Schulen und Bildungseinrichtungen aus dem Staatshaushalt nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg., über Vorschule, Primar-, Sekundar-, Hochschul- und sonstige Bildungsmaßnahmen (des Bildungsgesetzes) finanziert werden, wird die höchste und niedrigste Zahl der Schüler bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 101/2017 Slg. durch die Bestimmungen des § 4 des Gesetzes Nr. 48/2005 Sl geregelt.
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 1. September 2018 in Kraft.
Minister:
Ing. Plaga, Ph.D., v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 140 / 2018 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 48 / 2005 Slg., über die Grundbildung und bestimmte Formalitäten für die Pflichtschulbildung, geändert |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 12.07.2018 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.09.2018 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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