Dekret Nr. 138 / 2022 Coll.

Verordnung über die Entschädigung für Einkommensverluste nach Beendigung der Erwerbsunfähigkeit oder Berufskrankheiten und über die Entschädigung für die Instandhaltungskosten von Arbeitnehmern nach dem Arbeitsrecht (Verordnung über Ausgleichsregelungen)

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.06.2022
138.
REGIERUNGSORDNUNG
vom 18. Mai 2022
über die Anpassung der Entschädigung für Einkommensverluste nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit oder Berufskrankheiten und die Anpassung der Rückzahlung der Pflegekosten von Arbeitnehmern nach dem Arbeitsrecht (Verordnung über Ausgleichsregelungen)
Die Regierung bestellt gemäß § 271u (2) des Gesetzes Nr. 262 / 2006 Coll., Arbeitsgesetzbuch, geändert durch Gesetz Nr. 205 / 2015 Coll.:
§ 1
Die Entschädigung für Einkommensverluste nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten (nachstehend als "Kosten für Einkommensverlust" bezeichnet) an Arbeitnehmer gemäß Gesetz Nr. 262 / 2006 Slg., Arbeitsgesetz oder Gesetz Nr. 65 / 1965 Slg., wird der Arbeitskodex so angepasst, daß das durchschnittliche Einkommen für die Berechnung des Einkommensverlusts bzw. die Erhöhung nach den für das Gesetz Nr. Die Anpassung des Einkommensverlustes nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit infolge von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten wird um 8,2% erhöht.
§ 2
Der Ausgleich der Wartungskosten von Überlebenden aufgrund von Überlebenden gemäß Gesetz Nr. 262 / 2006 Slg. oder gemäß Gesetz Nr. 65 / 1965 Slg. wird durch Hinzufügung von 8,2% des durchschnittlichen Gewinns für die Berechnung der Kosten für die Instandhaltung von Überlebenden oder erhöht nach den Durchführungsvorschriften für die Umsetzung von Gesetz Nr. 262 / 2006 Slg. und Gesetz Nr. 65 / 1965 Slg....
§ 3
(1) Die Entschädigung für Einkommensverluste und die Erstattung der Instandhaltungskosten von Überlebenden, die nach dem 31. Dezember 2022 berechtigt sind, wird gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht angepasst.
(2) Die in den Artikeln 1 und 2 vorgesehene Anpassung erfolgt ohne Anwendung eines Bediensteten oder Hinterbliebenen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die in Artikel 1 vorgesehene Berichtigung erfolgt auf Antrag des Bediensteten, wenn er keinen Ausgleich für den Einkommensverlust erhalten hat.
a) nur durch eine Erhöhung der Invaliditätsrente nach den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit oder der Rentenversicherung; oder
b) da dies nicht die vor dem 1. Juni 1994 geltende Vorschrift des § 195 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 65/1965 Slg. erlaubte.
§ 4
Für den Schadensersatz und nach Berichtigung des Verlusts gemäß Absatz 1 gelten die Bestimmungen von Artikel 1. In Gesetz Nr. 160/1993 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 589/1992 Slg., über Sozialversicherung und Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 10/1993 Slg., und einige andere Gesetze.
§ 5
(1) Die Entschädigung für Einkommensverluste und die Zahlung der Instandhaltungskosten von Überlebenden gemäß den Absätzen 1 und 2 ist ab dem 1. Juni 2022 fällig, sofern das Recht auf eine solche Entschädigung vor diesem Zeitpunkt entstanden ist.
(2) Die Berichtigung der Entschädigung für Verdienstverluste und die Erstattung der Instandhaltungskosten für Hinterbliebene nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt auch dann, wenn das Recht auf solche Erstattungen im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Dezember 2022 entsteht.
§ 6
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Stellvertretender Ministerpräsident und Minister für Arbeit und Soziales:
Ing. Jurečka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 138 / 2022 Slg., über die Anpassung der Entschädigung für den Verlust des Einkommens nach Beendigung der Erwerbsunfähigkeit oder Berufskrankheiten und über die Anpassung der Entschädigung für die Instandhaltungskosten der Hinterbliebenen nach dem Arbeitsrecht (Verordnung über Ausgleichsregelungen)
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum31.05.2022
In Kraft seit01.06.2022
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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