Gesetz Nr. 135/2020
Gesetz über spezifische Regeln für die Zulassung und Beendigung bestimmter Bildungsarten im Schuljahr 2019 / 2020
Gültig
Recht
In Kraft seit 27.03.2020
Textfassungen:
27.03.2020
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
§ 1
ČÁST DRUHÁ
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
ČÁST TŘETÍ
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
ČÁST ČTVRTÁ
§ 35
ČÁST PÁTÁ
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
ČÁST ŠESTÁ
§ 42
ČÁST SEDMÁ
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
ČÁST OSMÁ
§ 54
ANHANG
DIE RECHT
vom 25. März 2020
über spezifische Regeln für die Zulassung und Beendigung bestimmter Bildungsarten im Schuljahr 2019 / 2020
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Gegenstand
In diesem Gesetz sind spezifische Vorschriften für die Zulassung zum Sekundarschulunterricht und die Beendigung des Sekundarbereichs im Schuljahr 2019/2020 sowie für spätere Ersatz- oder Reparaturprüfungen und andere damit zusammenhängende Fragen festgelegt.
VERFAHREN ZUR ZUSAMMENARBEIT
(1) Der Direktor dieser Schule entscheidet über die Zulassung eines Bewerbers zum Sekundarbereich.
(2) Eine einheitliche Eintrittsprüfung für das erste Jahr der Sekundarbildung findet nicht vor 14 Tagen nach der Erneuerung der Möglichkeit der persönlichen Anwesenheit von Schülern in Sekundarschulen statt.
(3) Die einheitliche Eingangsprüfung findet in den im Bildungsgesetz vorgesehenen Fällen statt.
(4) Die Frist für die einheitliche Zulassungsprüfung wird vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (nachfolgend als Ministerium bezeichnet) auf seiner Website festgelegt und veröffentlicht.
Das Zulassungsverfahren nach diesem Gesetz wird von einem Bewerber besucht, der einen Antrag auf Sekundarbildung für das Schuljahr 2020 / 2021 gemäß dem Schulrecht gestellt hat.
In Kraft
a) einheitliche Kriterien für die Aufnahme in den Bildungsbereich und die Form der Bildung und die Art und Weise, wie sie beurteilt werden;
b) die geschätzte Zahl der Bewerber, die im Bereich Bildung und Ausbildung zugelassen sind;
c) die Schuleintrittsprüfung und
d) einheitliche Kriterien und erwartete Anzahl der Zulassungsbewerber in den verschiedenen Fächern des Lehrplans;
vom Direktor gemäß Abschnitt 60 des Bildungsgesetzes eingerichtet.
Der Inhalt und die Form der Eingangsprüfung entsprechen dem Rahmenprogramm für Grundbildung. Die einheitliche Eingangsprüfung besteht aus einem schriftlichen Test aus dem Bildungsbereich tschechische Sprache und Literatur und einem schriftlichen Test aus dem Bildungsbereich Mathematik und seine Anwendung. Die spezifischen Inhalte und Form der Schuleintrittsprüfung werden vom Schuldirektor bestimmt.
Eine einzige Eingangsprüfung ist nur einmal in der in der ersten Bestellung angegebenen Schule abzuhalten. Die Schuleintrittsprüfung wird vom Antragsteller an jeder in der Anmeldung angegebenen Schule abgehalten, wenn sie Teil des Antragsverfahrens ist, nur einmal. Ein Kandidat, der sich auf den Bereich der Bildung des Gymnasiums mit Sportausbildung bezieht, hält an dieser Schule eine einheitliche Eingangsprüfung ab.
(1) Hat der Schuldirektor eine Schuleintrittsprüfung im Rahmen der angegebenen Kriterien festgelegt, so erklärt er nach dem ordnungsgemäßen Datum der vom Ministerium angegebenen einheitlichen Eintrittsprüfung ein neues Datum.
(2) Die Frist für den zweiten Schulabschluss ist der Tag der einheitlichen Eintrittsprüfung. Die Frist für den Erhalt des Ersatztermins für die Schuleingangsprüfung ist der Tag, an dem das Ersatzdatum der einheitlichen Eintrittsprüfung gehalten wird.
(3) Die Einladung zur Schuleintrittsprüfung wird vom Schuldirektor spätestens 5 Arbeitstage vor dem Datum der Prüfung an den Kandidat übermittelt und gleichzeitig auf der Website der Schule veröffentlicht.
Ein Kandidat, der aus ernsthaften Gründen nicht zum ordnungsgemäßen Zeitpunkt der Eingangsprüfung auftauchte und für seine Nicht-Teilnahme spätestens drei Tage vor dem Schulhauptmann, an dem er teilnehmen sollte, schriftlich entschuldigt hat, nimmt die Prüfung innerhalb einer alternativen Frist ab. In dieser Ersetzungsphase nehmen ein kleiner Kandidat und ein Kandidat mit einer Verfassungsbildungsordnung oder auferlegter Schutzerziehung auch die Prüfung auf, die aus gravierenden Gründen nicht zum ordnungsgemäßen Zeitpunkt der Eingangsprüfung auftauchte, und sein Versäumnis, spätestens innerhalb von drei Tagen schriftlich an der Durchführung der Verfassungserziehung oder der Schutzerziehung teilzunehmen, vom gesetzlichen Vertreter dieses Kandidats oder gegebenenfalls dem Direktor der betreffenden Schuleinrichtung entschuldigt wurde.
Die Ersatzfrist der einheitlichen Eingangsprüfung wird vom Ministerium auf seiner Website festgelegt und veröffentlicht. Der Ersetzungstermin für die Schuleintrittsprüfung wird vom Antragsteller, dem Schulleiter, festgelegt. Die gleiche Frist für die Einreiseprüfung in einem anderen Bildungsbereich oder einer anderen Schule ist kein Grund, einen Ersatzprüfungstermin festzulegen.
Weitere Zulassungsverfahren werden nach dem Bildungsgesetz abgehalten.
Die Person, auf die § 20 Abs. 4 des Bildungsgesetzes Anwendung findet, nimmt auf Anfrage keine einheitliche Eingangsprüfung aus dem tschechischen Sprach- und Literaturbereich. Die Pflicht der Schule, die Kenntnisse der tschechischen Sprache, die für die Bildung im Bildungsbereich erforderlich ist, zu überprüfen, ist nicht betroffen.
Die Vorschriften für die Zulassungsbedingungen für Bewerber mit besonderen Bildungsbedürfnissen nach dem Bildungsgesetz gelten entsprechend.
Die Schule übermittelt die Aufzeichnungsblätter der einheitlichen Zulassungsprüfungen in elektronischer Form und über das Informationssystem des Zentrums am Tag der einheitlichen Zulassungsprüfung an das Zentrum für die Erhebung der Bildungsergebnisse (im Folgenden „Zentrum“). Die Bewertung der Ergebnisse der Prüfungen erfolgt durch das Zentrum. Das Zentrum stellt innerhalb von 7 Kalendertagen nach Ablauf der Frist eine einheitliche Prüfung der Prüfung der zuständigen Sekundarstufe zur Verfügung, an der der Kandidat für die Zulassung zum ersten Jahr des Sekundarbereichs gilt; im Falle einer Verlängerungsfrist stellt das Zentrum die Beurteilung des Kandidats innerhalb von 3 Kalendertagen zur Verfügung.
Der Direktor der Schule bewertet die Einhaltung der Kriterien des Einstellungsverfahrens durch den Antragsteller gemäß
(a) Bewertung der früheren Bildungszeugnisse;
b) die Ergebnisse der einheitlichen Abnahmeprüfung, wenn sie Teil des Zulassungsverfahrens ist;
c) die Ergebnisse der Schuleintrittsprüfung, falls vorhanden;
d) gegebenenfalls andere Tatsachen, die die entsprechende Kapazität, Kenntnisse und Interessen des Bieters nachweisen.
(1) Die Bewertung des einheitlichen Abnahmetests macht mindestens 60% der Gesamtbewertung der Einhaltung der Kriterien des Zulassungsverfahrens durch den Antragsteller aus; bei der Zulassung zur Ausbildung ist ein Gymnasium mit einer Sportvorbereitung von mindestens 40%.
(2) Eine weitere Bewertung der Einhaltung der Kriterien wird vom Schuldirektor bestimmt.
(3) Nach den Ergebnissen der einzelnen Bewerber während des Rekrutierungsverfahrens ermittelt der Schuldirektor ihre Rangliste. Für einen Kandidaten, der die tschechische Sprachprüfung nicht bestand, erstellt der Direktor eine reduzierte Bewertung. Erfüllt man mehr als einen Bieter als einen Bieter die Kriterien des Zulassungsverfahrens, so wird die Rangliste nach den Ergebnissen der Bewertung der Vergabekriterien bestimmt.
Der Schuldirektor schließt die Bewertung des Zulassungsverfahrens ab und veröffentlicht die Liste der Bewerber, die innerhalb von 8 Kalendertagen nach dem richtigen Zeitpunkt der einheitlichen Prüfung angenommen werden. Nicht zugelassene Bewerber oder juristische Vertreter nicht zugelassener Minderjähriger werden vom Schuldirektor zu der nicht zu akzeptierenden Entscheidung geschickt. Darüber hinaus veröffentlicht der Schuldirektor die Ergebnisse der Bewertung des ersten und letzten Begünstigten in anonymer Form. Im Falle einer Ersatzfrist wird der Direktor mit der Beendigung der Bewertung des Zulassungsverfahrens entsprechend behandelt und veröffentlicht eine Liste der innerhalb von 4 Kalendertagen nach dem Datum des Ersatztages der einheitlichen Zulassungsprüfung zugelassenen Bewerber.
In den Bildungsbereichen, in denen eine Einzeleintrittsprüfung nicht nach dem Schulrecht abgehalten wird und eine Sekundarschule nicht einmal eine Schuleintrittsprüfung abhält, veröffentlicht der Schuldirektor eine Liste der zugelassenen Bewerber und der nicht zugelassenen Bewerber oder juristischen Vertreter nicht zugelassener Minderjähriger die Entscheidungen innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Abschluss der Bewertung, spätestens aber 8 Kalendertage nach dem Datum der einheitlichen Zulassung.
Gegen die Entscheidung des Schuldirektors über den Antrag auf Aufnahme in die Sekundarstufe ist keine Beschwerde zulässig.
Die in Artikel 60g des Bildungsgesetzes vorgesehenen Rechtsvorschriften über die Eintragungsnotiz gelten sinngemäß damit, dass der Antragsteller oder der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen die Absicht bestätigt, sich an der betreffenden Sekundarstufe zu erziehen, indem er die Eintrittskarte dem Schulhauptmann, der beschlossen hat, sie zu akzeptieren, spätestens 5 Arbeitstage nach dem letzten Datum der Veröffentlichung der Liste der zugelassenen Bewerber einreicht, übermittelt und dass der Bie Vertreter dieskarte wiederholt anwenden kann.
KRAFTSTEST
Der Kurs beginnt frühestens 21 Tage nach der Erneuerung der Möglichkeit der persönlichen Anwesenheit von Schülern in der Sekundarstufe, aber spätestens am 30. Juni 2020.
Eine Abschlussprüfung kann von einem Studenten abgehalten werden, der einen Antrag auf eine Abschlussprüfung nach dem Schulrecht oder von dem Studenten, der eine Ersatz- oder Reparaturprüfung beantragt hat.
Die Abschlussprüfung besteht aus Tests von Testpersonen des gemeinsamen Teils gemäß § 78 und Prüfungen des Profilteils nach § 79 des Bildungsgesetzes, wobei die Prüfung des Prüfgegenstandes der tschechischen Sprache und der tschechischen Sprache und Fremdsprache nicht aus einer Teilprüfung der schriftlichen Arbeit besteht.
Der Student nimmt die Abschlussprüfung, die er in der Bewerbung für die Abschlussprüfung erklärte.
Der Umfang der Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch Prüfungen des gemeinsamen Teils der Abschlussprüfung überprüft werden können, ergibt sich aus Katalogen gemäß § 78a des Bildungsgesetzes.
(1) Das Zentrum gibt die Verarbeitung und zentrale Bewertung der Ergebnisse des gemeinsamen Teils der Prüfung mit Ausnahme der mündlichen Teilprüfungen vor.
(2) Der Profilteil der Abschlussprüfung und die mündliche Prüfung des gemeinsamen Teils werden von der Schule bewertet.
Bei Abschlussarbeiten und deren Verteidigung vor dem Prüfungsausschuss und praktischen Prüfungen kann der Schuldirektor seine Leistung und Bewertung ersetzen. Neben der Durchführung und Bewertung der Abschlussarbeit und ihrer Verteidigung vor dem Prüfungsausschuss oder praktischen Prüfungen unterrichtet der Schuldirektor den Schüler ausreichend vor seiner Durchführung.
Falls die Schülerin die Pflichtprüfung des gemeinsamen Teils oder des Profilteils der Abschlussprüfung erfolglos bestanden hat, kann sie die Korrekturprüfung nicht mehr als zweimal von jedem Test durchführen. Falls der Schüler eine erfolglos fakultative Prüfung bestanden hat, darf der Korrekturtest nicht durchgeführt werden. Stellt sich der Student nicht für die Prüfung vor und entschuldigt seine Abwesenheit innerhalb von 3 Arbeitstagen nach dem Datum der Prüfung, so ist er berechtigt, eine Ersatzprüfung vorzunehmen. Die Nichteinhaltung der Frist kann in schweren Fällen vom Schuldirektor abgewiesen werden. Die Durchführung des Ersatztests berührt nicht das Recht des Schülers, die Reparaturprüfung durchzuführen. Erfolgt der Schüler eine Reparatur- oder Ersatzprüfung, so führt er nur den Teil des Tests durch, in dem er gescheitert oder gescheitert ist. Ist der Schüler nicht ohne entsprechende Entschuldigung für den Test aufgetreten, wurde seine Entschuldigung nicht angenommen oder wurde er vom Test ausgeschlossen, so gilt er als erfolglos bestanden.
Die erste Reparatur- und Ersatzprüfung der Abschlussprüfung erfolgt im Herbsttest. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Form einer Abschlussprüfung gelten sinngemäß für die erste Reparatur- oder Ersatzprüfung.
(1) Die Bestimmungen der § 80a Abs. 1, 2 und 4 des Bildungsgesetzes gelten sinngemäß für den Verlauf der mündlichen Teilprüfung und der Teilzeitprüfung.
(2) § 81 Abs. 6 des Bildungsgesetzes gilt sinngemäß.
Die Bestimmungen über die Bedingungen für die Beendigung der Bildung von Schülern mit besonderen Bildungsbedürfnissen nach dem Bildungsgesetz gelten entsprechend.
Die Vorschriften für die Bedingungen und die Art der Prüfung der tschechischen Sprache und Literatur für Personen gemäß § 20 Abs. 4 des Bildungsgesetzes gelten sinngemäß.
(1) Paragraph 82 (1), (2) und (4) des Bildungsgesetzes gilt sinngemäß dafür, dass eine Wiederholung der Prüfung des Profilteils der Abschlussprüfung in Form einer Abschlussarbeit und ihrer Verteidigung vor dem Prüfungsausschuss in der folgenden Prüfperiode erfolgt. Andernfalls gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß für wiederholte Prüfungen.
(2) Der Antrag auf Überprüfung kann dem Regionalbüro oder dem Ministerium innerhalb von 20 Tagen nach dem Datum des letzten Teils der Abschlussprüfung vorgelegt werden.
Die Bestimmungen des Bildungsgesetzes gelten entsprechend für die Öffentlichkeit, die eine Abschlussprüfung durchführt.
Der Zeitplan für die Abschlussprüfung wird vom Ministerium veröffentlicht und auf seiner Website veröffentlicht.
AUSFUHRUNG DER MATURITÄTEN NACH REFUND-ELEMENTS
(1) In Ermangelung einer Verlängerung bis zum 1. Juni 2020 der persönlichen Anwesenheit von Schülern in der Sekundarstufe in der Schule wird die Abschlussprüfung erfolgreich von denen durchgeführt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Student des letzten Jahres des Sekundarbereichs mit einer Abschlussprüfung sind, für die Abschlussprüfung und den Vorteil am Ende des ersten Semesters des Oberjahres gelten, und diejenigen, die für die Reparatur- oder Ersatzprüfung beantragten.
(2) Ein Student, der in der ersten Jahreshälfte nicht bewertet oder profitiert hat, darf vor der Beurteilung der Abschlussprüfung eine Comic-Prüfung durchführen. Nach den Ergebnissen der Prüfung muss die Schule die Bewertung in dem betreffenden Gegenstand der Bescheinigung anpassen. Wenn der Student die Comic-Prüfung nicht erfolgreich durchgeführt hat, profitierte er am Ende des ersten Semesters des höheren Jahres nicht.
(3) Die Beurteilung der abschließenden Prüfung beruht auf der Bewertung des Schülers aus substanzgleichen oder unmittelbar mit den Prüfungsfächern oder den Abschlussprüfungen verbundenen Fächern, einem Durchschnitt der drei letzten Berichte, in denen er in diesen Fächern bewertet wurde. Diese Bescheinigungen enthalten keine Bescheinigung für die zweite Hälfte des höheren Jahres; Dies gilt nicht für die Reparatur- und Ersatzprüfung oder für die Wiederholung der in der Alternative durchgeführten Prüfung. § 81 Abs. 6 des Bildungsgesetzes gilt hier entsprechend.
(4) Die Schule führt die Abschlussprüfung in einer Ersatzweise durch.
(5) Ein Schüler, der die abschließende Prüfung auf Ersetzung durchführt, darf auf Antrag im folgenden Prüfungszeitraum nach dem Schulrecht die endgültige Prüfung vornehmen.
(6) Bei alternativer Durchführung einer Abschlussprüfung ist die Prüfung des Kurses und die Ergebnisse der Abschlussprüfung nicht zulässig.
SCHLUSSFEST
Die abschließende Prüfung wird spätestens 21 Tage nach der Erneuerung der Möglichkeit der Anwesenheit von Schülern im Sekundarbereich in der Schule und spätestens am 30. Juni 2020 beginnen. Der Direktor der Schule legt eine bestimmte Frist fest.
Die abschließende Prüfung kann von einem Schüler abgehalten werden, der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Gesetzes ein Schüler des Abschlussjahres der Sekundarschule ist, der mit der Abschlussprüfung endet, oder der eine Ersatz- oder Reparaturprüfung besitzt.
Die Paragraphen 74 (1), (3) und (5) bis (10) des Bildungsgesetzes gelten sinngemäß für die Durchführung der Abschlussprüfung, sofern die darin festgelegten Termine nicht gelten.
Für den Fall, dass der Schüler die Abschlussprüfung erfolglos bestanden hat, kann er oder sie die Korrekturprüfung nicht mehr als zweimal aus jedem Test durchführen. Stellt sich der Student nicht für die Prüfung vor und entschuldigt seine Abwesenheit innerhalb von 3 Arbeitstagen der Prüfung oder nimmt die abschließende Prüfung aufgrund der Nichterfüllung des letzten Bildungsjahres nicht ein, so ist er berechtigt, innerhalb der vom Prüfungsausschuss gesetzten Frist eine Ersatzprüfung vorzunehmen. Die Nichteinhaltung der Frist kann in ernsten Fällen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses verzichtet werden. Die Durchführung des Ersatztests berührt nicht das Recht des Schülers, die Reparaturprüfung durchzuführen. Ist der Schüler nicht ohne entsprechende Entschuldigung für den Test aufgetreten, wurde seine Entschuldigung nicht angenommen oder wurde er vom Test ausgeschlossen, so gilt er als erfolglos bestanden. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Form einer endgültigen Prüfung gelten sinngemäß für die erste Reparatur- oder Ersatzprüfung.
Bei einer praktischen Prüfung kann der Schuldirektor eine alternative Leistungs- und Bewertungsmethode vorsehen. Der Schuldirektor unterrichtet den Schüler vor der praktischen Prüfung und Bewertung entsprechend.
(1) Die regionalen Behörden prüfen den Verlauf und die Ergebnisse der Abschlussprüfung. § 82 Absätze 1 und 4 des Bildungsgesetzes gilt entsprechend. Andernfalls gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß für wiederholte Prüfungen.
(2) Der Antrag auf Überprüfung kann der Regionalen Behörde innerhalb von 20 Tagen nach dem Datum des letzten Teils der Abschlussprüfung vorgelegt werden.
PERFORMATION DER FINANZIERUNG DER REFONDS
(1) Wird die persönliche Präsenz von Schülern im Sekundarbereich nicht bis zum 1. Juni 2020 verlängert, so wird die abschließende Prüfung durch die Person durchgeführt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Schüler der letzten Sekundarschule ist, die durch die Abschlussprüfung abgeschlossen ist und am Ende der ersten Jahreshälfte oder durch die Person, die die Reparatur- oder Ersatzprüfung durchführt, profitiert hat.
(2) Ein Schüler, der in der ersten Jahreshälfte nicht bewertet oder profitiert hat, wird vor der Beurteilung der Abschlussprüfung einer Komitologieprüfung unterzogen. Nach den Ergebnissen der Prüfung muss die Schule die Bewertung in dem betreffenden Gegenstand der Bescheinigung anpassen. Wenn der Student die Comic-Prüfung nicht erfolgreich durchgeführt hat, profitierte er am Ende des ersten Semesters des höheren Jahres nicht.
(3) Die Bewertung der Abschlussprüfung beruht auf der Bewertung des Schülers von im wesentlichen identischen oder unmittelbar mit den Prüfpersonen oder den Abschlussprüfungen verbundenen Fächern, einem Durchschnitt der drei letzten Berichte, in denen er in diesen Fächern bewertet wurde. Diese Bescheinigungen enthalten keine Bescheinigung für die zweite Hälfte des höheren Jahres; Dies gilt nicht für die in alternativer Weise durchgeführten Reparatur- und Ersatztests.
(4) Der Abschluss der Abschlussprüfung wird durch die Schule ersetzt.
(5) Bei einer alternativen Endprüfung ist die Prüfung des Kurses und die Ergebnisse der Endprüfung nicht zulässig.
GEMEINSAME UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Eine an einem Sekundarschulzulassungsverfahren teilnehmende Grundschulschülerin gilt als Grundschulschülerin bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des Schuldirektors über die Zulassung zum Sekundarschulunterricht; Wurde sie nicht angenommen, so gilt sie bis spätestens 30. Juni 2020 als Schüler der Schule und gilt, wenn sie angenommen wurde, bis mindestens 31. August 2020 als Schüler der Schule.
(2) Ein Schüler in einem Konservatorium im letzten Studienjahr gilt als Schüler im Konservatorium bis zum Tag der Entlassung.
(3) Ein Schüler einer höheren Berufsschule im letzten Studienjahr gilt als Schüler einer höheren Berufsschule bis zum Tag der Entlassung.
(1) Der Schüler führt die Abschlussprüfung oder Prüfung erfolgreich durch, wenn er alle Prüfungen, die Teil davon sind, erfolgreich durchführt.
(2) Der Schüler ist nicht mehr Schüler der Schule an dem Tag, an dem er erfolgreich oder erfolglos die Abschlussprüfung bestand.
(3) Hat die Abschlussprüfung bzw. Abschlussprüfung bis zum 30. Juni 2020 stattgefunden und der Schüler die Abschlussprüfung nicht bestanden, wird er am 30. Juni 2020 nicht mehr Schüler der Schule sein.
(4) Ein Schüler, der nach § 35 bzw. 42 keine Comic-Untersuchung durchgeführt hat, wird am Tag nach der Prüfung der Agentur nicht mehr als 30 Juni 2020 Schüler der Schule sein.
(5) Der in Absatz 4 genannte Schüler kann innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag, an dem er nicht mehr Schüler der Schule war, den Schuldirektor bitten, eine Wiederholung des höheren Jahres zuzulassen. Der Schuldirektor wird einen solchen Antrag stellen.
Der Schuldirektor kann bis zu 5 Unterrichtstage freigeben, um sich vor Beginn der Abschlussprüfung auf die Abschlussprüfung vorzubereiten.
Vor Beginn der Abschlussprüfung kann der Schuldirektor bis zu 4 Unterrichtstage frei erklären, um sich auf die Abschlussprüfung vorzubereiten.
Die Regeln für die Veröffentlichung der gemäß § 183 Absatz 2 des Bildungsgesetzes angenommenen Liste der Bewerber gelten entsprechend.
Die Bestimmungen dieses Zulassungsgesetzes gelten auch für Zulassungsverfahren für die Verlängerungsstudien nach dem Bildungsgesetz.
Die Bestimmungen des Bildungsgesetzes gelten sinngemäß für Informationen, die nicht öffentlich zugänglich sind, und für die Verpflichtung, die Vertraulichkeit zu wahren und den Antragstellern Informationen nach einem besonderen Recht zur Verfügung zu stellen.
Die Bestimmungen des Bildungsgesetzes gelten sinngemäß für die Beteiligung der Mitglieder des Prüfungsausschusses.
Einzelheiten des Kurses und der Bewertung der Eingangsprüfung, der Abschlussprüfungen, einschließlich der Abschlussprüfungen und der Abschlussprüfungen, die ersatzweise durchgeführt werden, und Einzelheiten der Vorschriften für das Zulassungsverfahren werden vom Ministerium durch Erlass festgelegt.
Die Verwaltungsvorschriften gelten nicht für Entscheidungen über die Prüfung des Kurses und der Ergebnisse der Abschluss- und Abschlussprüfungen, für den Ausschluss eines Schülers aus der Prüfung durch die Auftraggeberin oder die Anerkennung einer Person aus dem Klassenzimmer durch die Auftraggeberin und für den Ausschluss eines Schülers aus der Abschlussprüfung.
Die Bestimmungen des Bildungsgesetzes gelten nicht, sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist.
FINANZIERUNG
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
§ 1
ČÁST DRUHÁ
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
ČÁST TŘETÍ
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
ČÁST ČTVRTÁ
§ 35
ČÁST PÁTÁ
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
ČÁST ŠESTÁ
§ 42
ČÁST SEDMÁ
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
ČÁST OSMÁ
§ 54
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 135 / 2020 Slg., zu bestimmten Regeln für die Zulassung und Beendigung im Schuljahr 2019 / 2020 |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Recht |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 27.03.2020 |
|---|---|
| In Kraft seit | 27.03.2020 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Rechtsgebiete:
Bildung, Bildung, Bildung
Verwaltungsrecht
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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