Bestellnummer 134 / 2021 Coll.

Entschließung Nr. 299 der Regierung der Tschechischen Republik über die Annahme von Krisenmaßnahmen

Gültig
Textfassungen: 18.03.2021
ANHANG
ODER
REGIERUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 18. März 2021
über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Nach der Regierungsresolution Nr. 196 vom 26. Februar 2021, mit der die Regierung gemäß den Artikeln 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 Slg. über die Sicherheit der Tschechischen Republik den Notstand gemäß Artikel 5 a) bis e) und § 6 des Gesetzes Nr. 240/2000 Slg., über die Notverwaltung und über die Änderung bestimmter Gesetze (Krisengesetz) in der geänderten Situation zur Annahme der Krisenbeschlüsse erklärt hat.
Um die Ausbreitung der COVID-19-Krankheit im Rahmen einer erhöhten Mobilität von Personen zwischen den Kreisen zu verhindern und die Verantwortung und Verhütung von Personen im Umgang mit einer Krisensituation im Zusammenhang mit dem Auftreten von COVID-19-Krankheit zu stärken, begrenzt die Regierung den freien Personenverkehr innerhalb der Tschechischen Republik durch:
I. Verbote
1. alle Personen verlassen das Gebiet des Bezirks oder der Hauptstadt Prags, in dessen Gebiet sie ansässig sind oder sich aufhalten; der Wohnsitz für die Zwecke dieser Maßnahme gilt auch als eine eigene Urlaubsunterkunft, wenn die Person dort am Tag des Inkrafttretens der Maßnahme und danach kontinuierlich bleibt, vorbehaltlich des derzeitigen Wohnsitzes von nur Mitgliedern eines Haushalts in dieser Ferienunterkunft,
2. Einreise, Verbringung und Aufenthalt im Gebiet des Bezirks oder der Hauptstadt Prags an alle Personen, die seinen ständigen Wohnsitz im Gebiet des Bezirks oder der Hauptstadt Prags nicht haben;
II. sieht folgende Ausnahmen von den unter Nummer I genannten Verboten vor:
1. Reisen zur Arbeit und zur Durchführung von Geschäften oder anderen ähnlichen Tätigkeiten und zur Wahrnehmung der Aufgaben eines öffentlichen Beamten oder verfassungsmäßigen Beamten;
2. die notwendige Reise, um die notwendigen Bedürfnisse von Angehörigen und Angehörigen oder Bedürfnisse für eine andere Person zu gewährleisten (z.B. Freiwilligenarbeit, Nachbarschaftshilfe), Kinderbetreuung und die Ausübung des Rechts auf Erhalt des persönlichen Kontakts zwischen Eltern und Minderjährigen, einschließlich der notwendigen Begleitung eines Minderjährigen bei Reisen zum Zwecke des persönlichen Kontakts mit dem Elternteil, der Bereitstellung von Tierpflege, der Entsorgung von Abfällen,
3. die notwendige Reise in Gesundheitseinrichtungen oder die Nutzung von Sozialdienstleistungen, einschließlich der Bereitstellung von notwendigen Begleitpersonen und Angehörigen und Veterinäreinrichtungen;
4. Reisen, um sich mit dringenden offiziellen Angelegenheiten zu befassen, einschließlich der Gewährleistung der notwendigen Begleitung von Verwandten und Angehörigen;
5. Ausübung des Berufs oder der Tätigkeiten, die für die Rückversicherung verwendet werden
a) Sicherheit, interne Ordnung und Krisenmanagement;
b) Gesundheitsschutz, Gesundheit oder Sozialfürsorge, einschließlich Freiwilliger;
c) individuelle geistige Betreuung und Dienstleistungen,
d) öffentliche Verkehrsmittel und andere Infrastrukturen,
e) Dienstleistungen für Anwohner, einschließlich Lieferungen und Lieferungen;
f) Veterinärmedizin;
6. Teilnahme an einer Beerdigung von höchstens 15 Personen,
7. Reisen zur Teilnahme an Bildung, einschließlich Praxis und Studien;
8. Teilnahme an einer kollektiven Feiertagsveranstaltung gemäß Nummer IX;
9. Reisen zum Zwecke der Wahlen und Treffen von juristischen Personen in der Gemeinde ihres Sitzes unter den in Nummer X festgelegten Bedingungen;
10. Reisen, um ein Kind in alternativer Familienversorgung oder in einer konstitutionellen oder schützenden Kapazität in der Nähe von ihm zu besuchen,
11. Rückkehr zu seinem Wohnsitz oder Wohnsitz;
12. Reise nach Tschechien;
III. Ordnet die Residenz und Bewegung von Personen in der Bezirk oder Hauptstadt Prag
1. das Verbot des freien Personenverkehrs im Gebiet des Bezirks oder der Hauptstadt Prags von 21: 00 bis 04: 59, ausgenommen:
a) Reisen zur Arbeit und zur Durchführung von Geschäften oder sonstigen ähnlichen Tätigkeiten und zur Wahrnehmung der Aufgaben eines öffentlichen Beamten oder verfassungsmäßigen Beamten;
b) die Ausübung des Berufs;
c) die Ausübung der Rückversicherungstätigkeit
— Sicherheit, interne Ordnung und Krisenbewältigung;
ii) Gesundheitsschutz, Gesundheit oder Sozialfürsorge;
— öffentliche Verkehrsmittel und andere Infrastrukturen;
iv) Dienstleistungen für Anwohner, einschließlich Lieferungen und Lieferungen;
d) dringende Reisen, deren Ausführung in den Nachtstunden für den Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum oder anderen rechtlich geschützten Interessen unbedingt erforderlich ist;
e) Wanderhunde bis zu 500 m vom Wohnort entfernt,
f) Teilnahme an einer kollektiven Feiertagsveranstaltung gemäß Nummer IX dieser Krisenmaßnahme;
(g) zurück zu seinem Wohnsitz;
2. Aufenthalt zwischen 05: 00 und 20: 59 am Wohnort oder Wohnort, ausgenommen:
a) die in Nummer II genannten Fälle;
b) notwendige Fahrten zum Kauf von Waren und Dienstleistungen oder zur Erbringung von Dienstleistungen in einer wesentlichen Zahl von Personen;
(c) Ausflüge für Aufenthalte im Freien oder Park und Sport auf Sportplätzen im Freien, sofern nur Mitglieder eines Haushalts zusammen anwesend sind;
d) Wohnort in ihren eigenen Ferienunterkünften, vorbehaltlich der aktuellen Residenz von nur Mitgliedern eines Haushaltes in solchen Ferienunterkünften und der möglichen Bewegung solcher Personen für den Aufenthalt im Freien oder Park und Sport an Outdoor-Sportplätzen;
e) Teilnahme an einer Hochzeit oder Erklärung des Eintritts in eine eingetragene Partnerschaft von höchstens 15 Personen oder Besuchen eines Friedhofs;
f) Beteiligung an der in Nummer VI dieser Krisenmaßnahme genannten Versammlung;
3. die erforderlichen Kontakte mit anderen Personen als den Haushaltsmitgliedern einschränken, mit Ausnahme der Kontakte zwischen Eltern und Minderjährigen;
4. in öffentlichen Orten von nicht mehr als 2 Personen zu wohnen, mit Ausnahme von Haushaltsmitgliedern unter den Nummern II / 3 und 4 von Arbeitnehmern, die für denselben Arbeitgeber tätig sind, Personen, die gemeinsam mit Unternehmen oder anderen ähnlichen Tätigkeiten tätig sind, Personen, die gemeinsam an Tätigkeiten beteiligt sind, die nach dem Gesetz erforderlich sind und die in einer höheren Zahl von Personen, Kindern, Schülern und Studenten bei der Bereitstellung von Bildung in Schulen oder Bildungseinrichtungen erforderlich sind, und eine Entfernung von mindestens 2 m in Kontakt zu halten;
5. Die Arbeitnehmer profitieren von der Fernarbeit, wenn sie im Hinblick auf die Art ihrer Arbeits- und Betriebsbedingungen am Ort des ständigen Wohnsitzes oder Wohnsitzes tätig sind;
IV. bestellt alle Personen, die mindestens 15 Jahre alt sind und von Ausnahmen profitieren, die unter:
1. Nummer II / 1 ist verpflichtet, die Rechtfertigung für die Verwendung dieser Ausnahmeregelung durch eine schriftliche Bestätigung durch den Arbeitgeber oder durch eine Behörde, die die Pflichten eines öffentlichen Beamten oder Verfassungsoffiziers oder gegebenenfalls durch einen Arbeitsvertrag oder eine Beschäftigung oder ähnliche Karte erfüllt, zu demonstrieren, wenn sie die erforderlichen Informationen enthalten, oder durch ein schriftliches Dokument, das einen bestimmten Grund für die Durchführung eines Unternehmens oder einer anderen ähnlichen Tätigkeit, einschließlich des Tätigkeitsorts und der Kontaktdaten des Auftraggebers,
2. Die Nummern II / 2 bis 12 müssen die Rechtfertigung für die Verwendung dieser Ausnahmen anhand eines schriftlichen Dokuments oder einer Affidavit unter Angabe eines besonderen Grunds unter den Nummern II / 2 bis 9 und 12 nachweisen; die Rechtfertigung für die Verwendung der Ausnahmeregelung gemäß Nummer II / 12 muss auch durch Dokumente über die Reise aus der Tschechischen Republik nachgewiesen werden;
V. verbietet den Wohnsitz von Ausländern im Gebiet der Tschechischen Republik, wenn nach dem tatsächlichen Datum dieser Entschließung die Regierungen aus einem anderen Grund als dem in Nummer II genannten gekommen sind oder wenn sie gegen die Schutzmaßnahme des Gesundheitsministeriums angekommen sind;
VI. Beschränkt das Recht auf friedliche Sammlung gemäß Gesetz Nr. 84 / 1990 Slg., auf dem Recht der Montage, geändert, so dass jeder Teilnehmer verpflichtet ist, ein Atemschutzgerät nach dem außergewöhnlichen Maß des Gesundheitsministeriums, MZDR 15757 / 2020- 45 / MIN / KAN, vom 26. Februar 2021 zu verwenden; und
1. die Baugruppe, die nicht die unter Nummer 2 genannte Baugruppe umfasst, kann nur außerhalb der Innenräume der Gebäude stattfinden und an insgesamt nicht mehr als 100 Teilnehmern, an Gruppen von nicht mehr als 20 Teilnehmern und an der Aufrechterhaltung von Intervallen zwischen Teilnehmergruppen von mindestens 2 Metern teilnehmen;
2. die von der Kirche oder der religiösen Gesellschaft in einer Kirche oder einem anderen Raum für religiöse Zeremonien organisierte Versammlung darf nicht mehr als 10% der Sitzplätze besuchen, die Teilnehmer, mit Ausnahme von Personen, die die Zeremonie leiten, müssen für die meisten der Zeit auf Sitze sitzen, ein Minimum von 2 Metern Abstand zwischen den Teilnehmern, die in einer Reihe von Sitzen sitzen, die Hände desinfizieren, bevor sie in den inneren Raum betreten,
VII. empfiehlt dringend, nur mit Mitgliedern des eigenen Haushalts und mit Personen, die vom Haushaltsmitglied betreut werden, an dem Ort des ständigen Wohnsitzes oder Wohnsitzes zu bleiben;
VIII. stellt fest, dass die in den Ziffern I bis III genannten Verpflichtungen erfüllt sind. nicht für Personen gelten, die sich als nur durch das Gebiet der Tschechischen Republik oder gegebenenfalls durch das Bezirks- oder Hauptstadt Prags, wie internationale oder nationale Transportarbeiter, begeben; Personen, die auf diese Weise reisen, dürfen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik oder des Bezirks oder der Hauptstadt Prag nicht aufgehalten werden, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist;
IX. bezeichnet das Gesundheitsministerium zur Festlegung verbindlicher hygienisch-epidemiologischer Bedingungen für Massenaktionen, die aufgrund dieser Dringlichkeitsmaßnahme sonst verboten sind, für die es gestattet ist, aus Gründen, die für die Öffentlichkeit von besonderem Interesse sind, oder zu bedeutenden Sportveranstaltungen oder Wettbewerben zu erfolgen;
X. begrenzt den Besitz von Wahlen durch eine juristische Person und Sitzungen durch eine Behörde einer juristischen Person, mit Ausnahme der lokalen Behörden, so dass, wenn mehr als 10 Personen an einem Ort teilnehmen:
1. jede Person verwendet eine medizinische Gesichtsmaske (chirurgische Maske) oder einen Beatmungs- oder Halbmaske ohne Ausatemventil mit einem Filterwirkungsgrad von mindestens FFP2, KN95 oder N95 als Schutzeinrichtung der Luftbahn;
2. Personen sind so eingerichtet, dass sie mindestens 2 m, ausgenommen Haushaltsmitglieder, erfüllen;
3. jede Person vor der Annullierung eine Bestätigung des negativen Ergebnisses eines Antigentests für das Vorhandensein von SARS CoV-2 Virus-Antigen oder RT-PCR-Test für das Vorhandensein von SARS CoV-2 Virus vor nicht mehr als 3 Tagen vor der Annullierung an den Besprechungsruf oder eine andere Bevollmächtigte einreichen;
4. dass maximal 50 Personen an der Sitzung teilnehmen, es sei denn, die Sitzung ist zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen erforderlich, einschließlich der Wahl des Organs;
XI. empfiehlt dringend, dass Kinderspielplatzbetreiber, einschließlich Kommunen, das Spielplatzgelände schließen;
XII. fordert den ersten stellvertretenden Ministerpräsidenten und den Innenminister auf, nach den Absätzen I bis IV dieser Entschließung Ausnahmen zu gewähren.
Sie werden
Mitglieder der Regierung,
Leiter der sonstigen zentralen Verwaltungsbüros
Anmerkung:
Kapitäne,
Bürgermeister der Stadt Prag,
Bürgermeister
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungBestellung Nr. 134 / 2021 Coll., Nr. 299 über die Annahme einer Krisenmaßnahme
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum18.03.2021
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 3

Benachrichtigungen
28.12.2021
Benachrichtigungen
2 002 550 CZK
28.06.2018
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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