Dekret Nr. 132 / 2014 Coll.
Verordnung über den Schutz und die Reproduktion des Genpools von Waldbäumen
Gültig
In Kraft seit 01.08.2014
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 14. Juli 2014
über den Schutz und die Reproduktion des Genpools von Waldbäumen
Gemäß Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 149 / 2003 Slg. über die Umwälzung von forstlichen Reproduktionsmaterial von Wald wichtige Arten und künstliche Kreuzungen für die Walderneuerung und Aufforstung sowie über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über den Handel mit forstwirtschaftlichem Reproduktionsmaterial), geändert durch Gesetz Nr. 232 / 2013 Slg., ("Gesetz"):
Gegenstand
Diese Verordnung enthält das Muster des Antrags auf Aufnahme einer genetischen Ressource von Waldbäumen im Nationalen Programm, die Art und Umfang der Bewertung genetischer Ressourcen von Waldbäumen in der Saatgutbank und der Explantationsbank, den Inhalt und Regeln der Dokumentation über genetische Ressourcen von Waldbäumen, den Umfang der in Abschnitt 2h Absatz 1 des Gesetzes genannten Identifizierungsdaten und die Einzelheiten der Bereitstellung von Proben genetischer Ressourcen von Waldbäumen und die Größe dieser Proben.
Antrag auf Aufnahme einer genetischen Ressource von Waldbäumen im Nationalen Programm
(K § 2c Absatz 3 des Gesetzes)
Das Muster des Antrags auf Aufnahme einer genetischen Ressource von Waldbäumen im Nationalen Programm ist in Anhang 1 dieses Erlasses aufgeführt.
Methode und Umfang der Bewertung genetischer Ressourcen von Waldbäumen in der Saatgut- und Explantationsbank
(K § 2f Absatz 3 des Gesetzes)
(1) Die Bewertung jedes Saatgutabschnitts erfolgt vor der Ablagerung jedes Abschnitts in der Saatgut- und Explantationsbank und in regelmäßigen Abständen für jede Art von Waldarten im nationalen Programm. Vor der Ablagerung des Saatgutabschnitts in der Saatgutbank und den Explantationen werden die grundlegenden qualitativen Parameter, nämlich Keimung oder Lebensfähigkeit, bei der Bewertung von Keimenergiekeimung, Keimzahl oder lebensfähigem Saatgut, Reinheit, Gewicht von 1 000 reinem Saatgut in Gramm bewertet. Bei Saatgutabschnitten, die in einer Saatgut- und Explantationsbank gespeichert und reproduziert werden, wird bei einer Energiekeimungsbewertung die Keimung oder die Rentabilität beurteilt.
(2) Die Bewertung der einzelnen Abschnitte der in der Saatgut- und Explantationsbank gespeicherten und wiedergegebenen Explantationen erfolgt einmal jährlich. Bei organogenen Explantationen ist ihre Vitalität auf der Grundlage der Farbe der Blätter, der Größe der zurückgehaltenen Explantation und jeder Verunreinigung der Explantation zu beurteilen. Bei embryogenen Explantationen wird die Größe, Art des embryogenen Gewebes, gegeben durch die Farbe und Textur des Gewebes und mögliche Verunreinigungen der Explantation, überwacht. Bei der Kryokonservierung werden standardisierte Bedingungen der Kryokonservierung überwacht und ihre regenerative Kapazität alle 10 Jahre bewertet.
(1) Der Bewertungsbericht der benannten Person umfasst:
a) einen Überblick über die in der Saatgut- und Explantationsbank gespeicherten und wiedergegebenen Abschnitte und ihre Merkmale, die Größe der Abschnitte, die Struktur der Bestände und die Qualitätsbewertung der Abschnitte;
b) Angaben über die Bereitstellung von Proben von der Saatgutbank und den Auspflanzungen;
c) eine Beschreibung der Arbeiten zur Speicherung und Reproduktion genetischer Ressourcen von Waldbäumen in der Saatgut- und Explantationsbank im betreffenden Kalenderjahr;
d) eine Bewertung der Angemessenheit der weiteren Ablagerung von Abschnitten in der Saatgutbank und der Explantationen, je nach Bewertung nach den Absätzen 2 und 3;
e) Informationen über die mit der Erhaltung und Vervielfältigung genetischer Ressourcen von Waldbäumen in der Saatgut- und Explantationsbank verbundenen finanziellen Kosten und
f) Informationen über die internationale Zusammenarbeit der Saatgutbank und der Explantationen.
(2) Im Nationalen Programm sind Mindestkeimungs- oder Lebensfähigkeitsanforderungen für reine Vollsamen festgelegt, die in der Saatgut- und Explantationsbank gespeichert und reproduziert werden.
(3) Die Mindestgröße der in der Saatgutbank gelagerten und in der Saatgutbank vervielfältigten Saatgutfächer und Auspflanzungen entspricht der Mindestgröße der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Proben.
(4) Die Mindestgröße der in der Saatgut- und Explantationsbank gespeicherten und wiedergegebenen Explantationen beträgt drei. Die Größe einer in einer Saatgutbank gespeicherten und reproduzierten Explantation wird durch eine oder mehrere apikale Spitzen und drei oder mehr apikale Spitzen für organogene Explantationen in der Induktionsphase gegeben. Für embryogene Explantationen werden mindestens 0,5 cm2 pro Kultur bestimmt.
Inhalt und Regeln der Verwaltung der Dokumentation über genetische Ressourcen von Waldbäumen
(K § 2g Abs. 5 des Gesetzes)
(1) Dokumentation über die genetischen Ressourcen von Waldbäumen, die im Nationalen Programm enthalten sind, enthält Daten, die Folgendes angeben:
(a) der Eigentümer der genetischen Ressource von Waldbäumen; für natürliche Personen, seinen Namen und Nachname, Geburtsdatum, Geschäftsname, Personenidentifikationsnummer, wenn zugewiesen, Adresse des Wohnsitzes oder des Geschäftsortes, wenn anders als der Ort des dauerhaften Wohnsitzes, und Lieferantenregistrierungsnummer, falls zugeordnet; für juristische Personen, Name, Anschrift, Personenidentifikationsnummer und Lieferantenregistrierungsnummer, falls vorhanden,
b) die Art der genetischen Ressource von Waldbäumen;
c) die tschechischen und wissenschaftlichen Namen des Holzes;
d) die Registrierungsnummer der genetischen Quelle von Waldbäumen; für Genbasen ist sie die gleiche wie die im Zentralregister gemäß § 2i Absatz 2 des Gesetzes angegebene Eintragungsnummer der Genbasis, für andere genetische Ressourcen von Waldbäumen die gleiche wie die Registrierungsnummer der anerkannten Einheit nach § 12 Absatz 1 des Gesetzes,
e) die Anzahl der Ursprungszeugnisse nach Artikel 6 des Gesetzes, sofern ausgestellt,
f) die Anzahl der in Artikel 8 des Gesetzes vorgesehenen Warenverkehrsbescheinigungen, falls ausgestellt, und
g) Einzelheiten über die Bereitstellung von Proben genetischer Ressourcen von Waldbäumen gemäß § 2h Abs. 5 des Gesetzes, die durch die Aufbewahrung einzelner Begleitdokumente oder einzelner Ursprungsbescheinigungen für die Proben genetischer Ressourcen von Waldbäumen ersetzt werden können.
(2) Die Dokumentation über die in der Saatgut- und Explantationsbank gemäß § 2f des von einer benannten Person (1) verwalteten Rechts enthält zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben folgende Angaben:
a) das Datum der Hinterlegung;
b) Lagerstruktur und Lagerbedingungen, insbesondere Temperatur und Luftfeuchtigkeit;
c) Bewertung und Inventar gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absätze 1 und 2 und
d) internationale Zusammenarbeit.
(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen enthalten die Unterlagen über die in der Saatgutbank hinterlegten Abschnitte der Waldbepflanzungen und die in Artikel 2f des von der benannten Person gehaltenen Gesetzes genannten Explantationen Angaben zu:
a) das Datum der Hinterlegung;
b) Bestandsstruktur und Lagerbedingungen;
c) Regeneration, insbesondere Datum und Art;
d) Bewertung und Inventar gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 1 und
e) internationale Zusammenarbeit.
Umfang der Identifizierungsdaten und Bereitstellung von Mustern der waldgenetischen Ressourcen
(K § 2h (6) des Gesetzes)
(1) Bezeichnete Person, die eine Probe der genetischen Quelle von Waldbäumen anfordert
a) um eine genetische Ressource von Waldbäumen in einer Samenbank und einer Explantationsbank zu speichern und zu reproduzieren, übermittelt sie einen Antrag an einen Teilnehmer an einem nationalen Programm, das eine genetische Ressource von Waldbäumen besitzt; eine Kopie dieser Anmeldung wird von der für die Person verantwortlichen Person gesendet (2);
b) für einen anderen als den in Absatz 1 genannten Zweck einen Antrag an die Bevollmächtigte richten.
(2) Eine andere Person als die benannte Person, die nach Artikel 2h Absatz 2 des Gesetzes eine Stichprobe der genetischen Quelle von Waldhölzern beantragt, sendet einen Antrag an die zugelassene Person.
(3) Das Muster des Antrags auf Probe der genetischen Quelle von Waldbäumen ist in Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführt.
(4) Die Bereitstellung von Proben genetischer Ressourcen von Waldhölzern gemäß § 2h Absatz 2 des Gesetzes erfolgt zum Zweck von:
a) die Speicherung und Reproduktion genetischer Ressourcen von Waldbäumen in der Saatgut- und Explantationsbank;
b) Zucht, Forschung, Bildung und internationale Zusammenarbeit oder
c) direkte Vervielfältigung gefährdeter genetischer Ressourcen von Waldbäumen auf der Grundlage eines Projekts, das zur Sicherstellung der Rückführung von reproduktivem Material von Waldbeständen auf ihr ursprüngliches Auftreten oder auf andere von der Bevollmächtigten genehmigte Lebensräume vorgelegt wird.
(5) Eine Stichprobe der genetischen Ressource von Waldbäumen, die von einem Teilnehmer des Nationalen Programms bereitgestellt werden, enthält Identifizierungsdaten, die Folgendes angeben:
a) Eigentümer der genetischen Ressource von Waldbäumen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a;
b) die Art der Probe der genetischen Quelle von Waldhölzern gemäß Artikel 2 Buchstabe z des Gesetzes;
c) die tschechischen und wissenschaftlichen Namen des Holzes;
d) die Registrierungsnummer der genetischen Quelle von Waldhölzern gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d;
e) die Anzahl der Ursprungszeugnisse gemäß Artikel 6 des Gesetzes;
f) die Zahl der in Artikel 8 des Gesetzes vorgesehenen Warenverkehrsbescheinigung;
g) die Größe der Probe der genetischen Quelle von Waldbäumen;
h) die Verwendung einer Probe der genetischen Quelle von Waldbäumen gemäß Absatz 4; und
(i) Käufer einer Stichprobe der genetischen Quelle von Waldbäumen; für natürliche Personen, seinen Namen und Nachname, Geburtsdatum, Geschäftsname, Personenidentifikationsnummer, wenn zugewiesen, Adresse des Wohnsitzes oder des Geschäftsortes, wenn von dem Ort der dauerhaften Wohnsitz, und Lieferantenregistrierungsnummer, wenn zugewiesen; für juristische Personen, den Namen, die Anschrift des Sitzes, Person Identifikationsnummer und Lieferantenregistrierungsnummer, falls vorhanden.
(1) Die Größe der für die genetische Quelle von Waldhölzern vorgesehenen Probe hängt von den biologischen Merkmalen der Waldhölzer und dem Zweck der Verwendung der vorgelegten Probe ab.
(2) Die Mindestgröße an Saatgutproben, die für die Lagerung und Vervielfältigung in der Saatgut- und Explantationsbank vorgesehen sind, ist in Anhang 3 dieser Verordnung für die Grundarten des Waldes festgelegt.
(3) Die Mindestgröße von Proben vegetativ reproduzierter genetischer Ressourcen von Waldbäumen, die zur Speicherung und Reproduktion von Explantationen in der Saatgutbank und Explantationen vorgesehen sind, beträgt 30 dormante Knospen aus einem oder mehreren Orthesen für Organogenesezwecke oder 10 Immateriekonserven aus einem Baum zur Induktion von somatischer Embryogenese oder 100 reine Keimsamen aus einem Baum zu Kryokonservationszwecken.
(4) Die Größe der Saatgutproben, die von einer Saatgut- und Explantationsbank geliefert werden, ausgenommen die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Proben, ist in Anhang 3 dieses Erlasses für Grundwaldarten festgelegt.
(5) Die Proben von vegetativ reproduzierten genetischen Ressourcen von Waldbäumen, die von einer Samen- und Explantationsbank bereitgestellt werden, ausgenommen die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Proben, sind drei Explantationen mit mindestens drei Trieben bei Organogenese und drei Explantationen von 0,5 cm2 bei somatischer Embryogenese.
(6) Die Größe der Proben großzügig reproduzierter genetischer Ressourcen von Waldbäumen, die durch Quellen ausgewählter, qualifizierter oder geprüfter reproduktiver Stoffe, die im nationalen Programm enthalten sind, außer der Bereitstellung von Proben für die Lagerung und Reproduktion genetischer Ressourcen von Waldbäumen in einer Saatgut- und Explantationsbank und die Bereitstellung von Proben für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 1 ist in Anhang 3 dieses Erlasses für die Grundarten von Waldholz festgelegt.
(7) Die Größe von Proben vegetativ reproduzierter genetischer Ressourcen von Waldbäumen, die durch Quellen ausgewählter, qualifizierter oder geprüfter reproduktiver Materialien im Nationalen Programm bereitgestellt werden, sowie die Bereitstellung von Proben für die Lagerung und Reproduktion genetischer Ressourcen von Waldbäumen in einer Saatgut- und Explantationsbank und die Bereitstellung von Proben für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 1 sind drei Pflanzenteile.
(1) Bei der Bereitstellung von Proben genetischer Ressourcen von Waldhölzern zur direkten Vermehrung gefährdeter genetischer Ressourcen von Waldhölzern auf der Grundlage eines Projekts, das zur Sicherstellung der Rückführung von Reproduktionsmaterial von Waldbeständen an ihren ursprünglichen Standorten oder anderen geeigneten Lebensräumen vorgelegt wurde, wird die Größe der Stichprobe der genetischen Quelle von Waldhölzern bestimmt, sofern die in Artikel 2h Absatz 2 des Gesetzes festgelegten Bedingungen von der zugelassenen Person im Rahmen der Genehmigung des vorgelegten Projekts erfüllt werden.
(2) Hat die benannte Person oder ein anderer Teilnehmer des Nationalen Programms kein ausreichendes Reproduktionsmaterial, um eine Probe der genetischen Ressource von Waldbäumen gemäß § 7 Abs. 2 bis (7) zu liefern, oder wenn eine genetische Quelle von Waldbäumen bedroht ist, so ermittelt die bevollmächtigte Person und im Falle einer Samen- und Explantationsbank, ob eine kleinere Probe der genetischen Ressource von Waldbäumen nur nach dem Überwachsen der genetischen Ressource und somit ausreichend versorgt wird. Eine kleinere Probe der genetischen Quelle von Waldbäumen wird von der benannten Person oder einem anderen Teilnehmer des Nationalen Programms vorgelegt, auch wenn der Antragsteller es selbst verlangt.
(3) Ein einziger Antragsteller kann innerhalb eines Kalenderjahres von einer benannten Person oder anderen Teilnehmern des Nationalen Programms mit maximal 5 Proben verschiedener Abschnitte, mit Ausnahme der Bereitstellung von Proben genetischer Ressourcen von Waldbäumen zur Speicherung und Reproduktion genetischer Ressourcen von Waldbäumen in einer Saatgutbank und Explantationen gestellt werden.
(4) Die benannte Person kann eine größere Anzahl von Proben der genetischen Ressourcen von Waldbäumen liefern als in Absatz 3 vorgesehen, es sei denn, die Anforderungen anderer Antragsteller für solche genetischen Ressourcen von Waldbäumen müssen begrenzt werden.
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 1. August 2014 in Kraft.
Minister:
Ing. Jurečka v. r.
Příloha č. 1
Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 132 / 2014 Coll.
Anwendungsbereich
Antrag auf Aufnahme einer genetischen Ressource von Waldbäumen im Nationalen Programm zum Schutz und Reproduktion des GeneFund of Forestry
(§ 2c des Gesetzes Nr. 149 / 2003 Slg., geändert)
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 132 / 2014 Coll.
Anwendungsbereich
Antrag auf eine Probe der genetischen Quelle von Waldbäumen im Nationalen Programm für den Schutz und die Reproduktion des GeneFund of Forestry
(§ 2h des Gesetzes Nr. 149 / 2003 Slg., geändert)
Příloha č. 3
Anhang Nr. 3 des Erlasses Nr. 132 / 2014 Coll.
Mindestgröße der in der Saatgutbank gespeicherten und in den Auspflanzungen gemäß § 4 Abs. 3 wiedergegebenen Saatgutproben, Mindestgröße der zur Lagerung und Vermehrung in der Saatgutbank vorgesehenen Saatgutproben und Auspflanzungen nach § 7 Abs. 2 Abs. 7 Abs. 2 Abs.
| Vědecký název | Český název | Minimální počet čistých klíčivých semen (v ks) uchovávaných v bance osiva a explantátů podle § 4 odst. 3 a poskytovaných do banky osiva a explantátů podle § 7 odst. 2 | Počet čistých klíčivých semen (v ks) poskytovaných z banky osiva a explantátů podle § 7 odst. 4, nebo poskytovaných ze zdrojů selektovaného, kvalifikovaného a testovaného reprodukčního materiálu podle § 7 odst. 6 |
|---|---|---|---|
| Abies alba Mill. | Jedle bělokorá | 160 000 | 400 |
| Acer platanoides L. | Javor mléč | 100 000 | 400 |
| Acer pseudoplatanus L. | Javor klen | 100 000 | 400 |
| Alnus glutinosa (L.) Gaertn. | Olše lepkavá | 100 000 | 400 |
| Alnus incana (L.) Moench | Olše šedá | 100 000 | 400 |
| Betula spp. | Břízy | 100 000 | 400 |
| Carpinus betulus L. | Habr obecný | 100 000 | 400 |
| Fagus sylvatica L. | Buk lesní | 200 000 | 400 |
| Fraxinus excelsior L. | Jasan ztepilý | 100 000 | 400 |
| Larix decidua Mill. | Modřín opadavý | 130 000 | 400 |
| Picea abies (L.) H. Karst. | Smrk ztepilý | 160 000 | 400 |
| Pinus mugo Turra | Borovice kleč | 70 000 | 400 |
| Pinus sylvestris L. | Borovice lesní | 340 000 | 400 |
| Quercus robur L. | Dub letní | 110 000 | 200 |
| Quercus petraea (Matt.) Liebl. | Dub zimní | 110 000 | 200 |
| Tilia cordata Mill. | Lípa srdčitá | 100 000 | 400 |
| Tilia platyphyllos Scop. | Lípa velkolistá | 100 000 | 400 |
| Ulmus spp. | Jilmy | 100 000 | 200 |
Anmerkung: Bei anderen Waldarten wird die Größe der Proben von der zuständigen Person bestimmt.
1) § 2 (v) Gesetz Nr. 149 / 2003 Slg., über den Handel mit Reproduktionsmaterial der Forstwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 232 / 2013 Slg.
2) § 2 (r) Gesetz Nr. 149 / 2003 Slg.
Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen
Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 132 / 2014 Coll., zum Schutz und zur Reproduktion des Genpools von Waldbäumen |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 21.07.2014 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.08.2014 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Kommentare 0