Mitteilung des Gesundheitsministeriums Nr. 13 / 2015 Coll.

Mitteilung des Gesundheitsministeriums über die Ausgabe des Preiskodex 1 / 2015 / DZP über die Regelung der Preise der erbrachten Gesundheitsdienstleistungen, die Festsetzung der Höchstpreise für Gesundheitsdienstleistungen von Zahnarztpraxen, die aus der öffentlichen Krankenversicherung gezahlt werden, und der besonderen Gesundheitsleistung

Gültig
13)
GEMEINSCHAFT
Ministerium für Gesundheit
vom 31. Dezember 2014
über die Ausgabe des Preiskodex 1 / 2015 / DZP über die Regelung der Preise der angebotenen Gesundheitsdienstleistungen, die Festsetzung der Höchstpreise für Gesundheitsdienstleistungen von Zahnarztpraxen, die von der öffentlichen Krankenversicherung und der besonderen Gesundheitsleistung abgedeckt sind
Das Gesundheitsministerium gibt gemäß § 10 des Gesetzes Nr. 526 / 1990 Slg., zu Preisen in der geänderten Fassung, bekannt, dass es am 2. Dezember 2014 Preiskodex 1 / 2015 / DZP über die Regelung der Preise für Gesundheitsdienstleistungen, die Festsetzung der Höchstpreise für Gesundheitsdienstleistungen von Zahnärzten aus der öffentlichen Krankenversicherung und der besonderen Gesundheitsleistung ausgestellt hat. Die Preisregulierung findet am 1. Januar 2015 statt und wird im Gesundheitsberichterstattungsministerium in Höhe von 8 vom 12. Dezember 2014 veröffentlicht.
Minister:
MUDr.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMitteilung des Ministeriums für Gesundheit Nr. 13 / 2015 Slg., zur Ausgabe des Preiskodex 1 / 2015 / DZP über die Regelung der Preise für Gesundheitsdienstleistungen zur Verfügung gestellt, die die maximalen Preise für Gesundheitsdienste von Zahnärzten aus der öffentlichen Krankenversicherung und spezielle Gesundheitsleistungen zur Verfügung gestellt.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum29.01.2015
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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