Dekret Nr. 13 / 2012 Coll.

Ordonnance zur Einrichtung von Schutzzonen der natürlichen medizinischen Quelle des Peloidlagers Labid des Kurorts Spa Toušt und Definition von spezifischen Schutzmaßnahmen

Gültig In Kraft seit 01.02.2012
13)
ERKLÄRUNG
vom 2. Januar 2012
über die Einrichtung von Schutzzonen für die natürlichen Gesundheitsquellen von Peloidlager Labišt 's Spa-Standort und die Definition von spezifischen Schutzmaßnahmen
Gemäß § 46 Absatz 3 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 164 / 2001 Slg., über natürliche medizinische Ressourcen, natürliche Mineralwasserressourcen, natürliche Spa- und Spa-Orte und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Spa-Gesetz), geändert (" Spa-Gesetz"):
§ 1
Einrichtung von Schutzzonen
(K § 21, 22 und 23 des Kurrechts)
(1) Zum Schutz der natürlichen medizinischen Quelle (nachfolgend "die Quelle" genannt) des Peloidlagers Labišt'ášt'ázné spázně zázně št'ázně, Praha-Ostbezirk, Zentralböhmische Region, Schutzzonen I und II.
(2) Schutzzone der Ebene I besteht aus dem Gebiet, auf dem sich die Quelle befindet. Es befindet sich auf dem Grundstück der Paketnummer 3829 des kadastralen Gebiets von Čelákovice. Die erste Stufe Schutzzone ist in einer Kopie der Katasterkarte in der Skala 1: 2 500, die diesem Dekret beigefügt ist, und auf der Karte der Skala 1: 10 000, die diesem Dekret beigefügt ist, grafisch gekennzeichnet.
(3) Die Schutzzone der Klasse II ist grafisch in einer Kopie der Karte der Waage 1: 2 500 gekennzeichnet, die dem Orden Nr. 1 und auf der Karte der Waage 1: 10 000 beigefügt ist, die dem Orden Nr. 2 beigefügt ist.
(4) Die Definition der Schutzzonen I und II in einer Kopie der Katasterkarte im Maßstab 1: 2 500 und die Grundkarte der Tschechischen Republik im Maßstab 1: 10 000 und 1: 50 000 sind beim Ministerium für Gesundheit, dem Regionalbüro der Region Mittelböhmen und dem Stadtamt Čelákovice erhältlich.
§ 2
Festlegung spezifischer Schutzmaßnahmen
(K § 22 und 23 des Kurrechts)
(1) Im Gebiet der Schutzzone der Klasse I ist kein unbefugter Eintrag zulässig.
(2) Schutzgebiet der Ebene II ist verboten
(a) besonders gefährliche Stoffe oder Schadstoffe in größerem Maße behandeln oder wenn eine Behandlung mit einem erhöhten Risiko für Oberflächen- oder Grundwasser (1) verbunden ist;
b) das Abwasser in das Grundwasser entladen und den Inhalt der Auffangwanne und der Uringrube entsorgen;
c) Dauerlagerstätten für Erdölerzeugnisse, Düngemittel und chemische Erzeugnisse festzulegen;
d) neue Parkplätze und Lagerbereiche ohne undurchlässige Oberflächenbehandlung und ohne Ableitung von Oberflächenwasser durch Ölabscheider in Kanalisation zu etablieren.
§ 3
Übergangsbestimmungen
Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestellung eingerichteten Lagereinrichtungen gemäß Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe c müssen sich über dem Boden befinden, um die unverzügliche Leckage von gespeicherten Stoffen innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestellung zu überwachen.
§ 4
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft.
Minister:
Dok. MUDr. Heger, CSc., v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 13 / 2012 Coll.
LASTER DER PELLOID PELLOID PELLOID LABEL

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 13 / 2012 Coll.
LASTER DER PELLOID PELLOID PELLOID LABEL

1) Gesetz Nr. 254 / 2001 Slg., über Gewässer und zur Änderung bestimmter Gesetze (Wassergesetz), geändert.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 13 / 2012 Coll., über die Einrichtung von Schutzzonen der natürlichen medizinischen Quelle des Peloidlagers Labid des Kurorts Spa Toušt und die Definition von spezifischen Schutzmaßnahmen
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Verkündungsdatum13.01.2012
In Kraft seit01.02.2012
In Kraft bis-
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Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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