Act Nr. 128 / 2022 Coll.

Gesetz über Steuermaßnahmen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten im Gebiet der Ukraine durch die Invasion russischer Truppen verursacht

Gültig Recht In Kraft seit 28.05.2022
ANHANG
DIE RECHT
vom 11. Mai 2022
über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten im Gebiet der Ukraine durch die Invasion russischer Truppen verursacht
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
§ 1
Maßnahmen im Bereich des Abzugs von der Steuergrundlage
(1) Gemäß § 15 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes kann für die Steuerperiode 2022 bis 2026 der Wert der Gesamtfreibeträge um maximal 30 % von der Steuerbasis abgezogen werden.
(2) Für die vom 1. März 2022 bis 28. Februar 2027 endende Steuerfrist können maximal 30 % der nach § 20 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes nach § 34 Einkommensteuergesetz reduzierten Steuerbemessungsgrundlage von der Einkommensteuergrundlage des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.
(3) Die Paragraphen 15 (1) und 20 (8) des Einkommensteuergesetzes gelten auch für die kostenlose Zahlung der zwischen 2022 und 2026 gewährten Leistungen.
a) zur Unterstützung der Verteidigungsbemühungen der Ukraine, sofern der Empfänger der freien Leistung die Bedingungen erfüllt, unter denen der Wert der freien Leistung vom steuerpflichtigen Betrag abgezogen werden kann, oder
b) die Ukraine, ihre Gebietskörperschaften oder juristische oder natürliche Personen, die in der Ukraine ansässig oder ansässig sind, sofern der Empfänger der kostenlosen Zahlung und der Zweck der kostenlosen Zahlung die Bedingungen erfüllt, unter denen der Wert der freien Zahlung vom steuerpflichtigen Betrag abgezogen werden kann.
(4) Absatz 15 (7) des Einkommensteuergesetzes gilt auch für die Ermäßigung der Steuerbemessungsgrundlage auf den Wert der vom Steuerzahler der Einkommensteuer von in der Ukraine ansässigen natürlichen Personen zwischen 2022 und 2026 gewährten Freizahlung.
(5) Die Absätze 3 und 4 dürfen nur für den Steuerzeitraum verwendet werden, in dem die kostenlose Zahlung gewährt wurde.
(6) Der Steuerzahler über das Einkommen natürlicher Personen mit einem Einkommen aus abhängigen Tätigkeiten ist nicht verpflichtet, eine Steuererklärung für den Steuerzeitraum 2022 bis 2026 einzureichen, wenn diese Verpflichtung nur aufgrund der Kürzung der Steuerbemessungsgrundlage um den Wert der zwischen 2022 und 2026 der Ukraine gewährten freien Zahlung durch das Vertretungsamt der Ukraine in der Tschechischen Republik entstehen würde.
§ 2
Einkommensteuerbefreiungsmaßnahmen
(1) Einkommensteuer ist frei:
a) das Einkommen eines Arbeitnehmers im Rahmen des Einkommensteuergesetzes in Form einer Unterkunft für Steuerzeiten 2022 bis 2026, die vom Arbeitgeber im Rahmen des Einkommensteuergesetzes an diesen Arbeitnehmer und sein Familienmitglied im Gebiet der Ukraine gestellt wird, weil das Familienmitglied die Ukraine im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in seinem Gebiet verlassen hat, der durch die Invasion russischer Truppen verursacht wurde; und
b) Freieinkommen zwischen 2022 und 2026 zur Unterstützung der Verteidigungsbemühungen der Ukraine.
(2) Absatz 1 kann nur für die Steuerfrist verwendet werden, in der die Transaktion getätigt wurde.
§ 3
Steuerausgaben
(1) Die bei der Erzielung, Sicherung und Aufrechterhaltung des steuerpflichtigen Einkommens nach dem Einkommensteuergesetz entstehenden Aufwendungen sind Aufwendungen für nicht bargeldpflichtige Leistungen, die zwischen 2022 und 2026 gewährt werden, um die Ukraine, ihre Gebietskörperschaften oder in der Ukraine ansässige oder in einem bewaffneten Konflikt im Gebiet der Ukraine, der durch die Invasion russischer Truppen verursacht wird, für die Zwecke zu unterstützen, für die der gebührenfreie Wert von der Steuerbasis abgezogen werden kann.
(2) Absatz 1 gilt nur für den Zeitraum, in dem die Ausgaben getätigt wurden.
(3) Verwendet ein Steuerpflichtiger die in Absatz 1 genannten Ausgaben als Kosten, die zur Erzielung, Sicherung und Aufrechterhaltung des steuerpflichtigen Einkommens entstanden sind, so werden die damit verbundenen Sachleistungen nicht als nicht steuerpflichtiger Teil der steuerpflichtigen Basis oder als eine die steuerpflichtige Basis reduzierende Position verwendet.
§ 3a
Maßnahmen im Bereich der Steuerbefreiung für die Einkommenssteuerempfänger
Gemäß dem Einkommensteuergesetz wird der Beitrag zum Solidaritätshaushalt nach dem Gesetz über die Beschäftigungs- und Sozialversicherungsmaßnahmen im Rahmen des bewaffneten Konflikts in der Ukraine, der durch die Invasion russischer Truppen verursacht wird, nicht in das eigene Einkommen des Mannes für die Zwecke des Rabatts auf den Ehepartner nach dem Einkommensteuergesetz seit der Steuerperiode 2022 einbezogen.
§ 4
Maßnahmen im Bereich der Verwaltungskosten
(1) Die Exekutivbehörden und die Behörden der Gebietskörperschaften und die Behörden der Rechtspersonen, wenn sie ihre Befugnisse auf dem Gebiet der staatlichen Verwaltung ausüben, die Verwaltungsgebühren nach dem Verwaltungsgebührgesetz ("das Verwaltungsamt") bewerten oder erheben, werden ermächtigt, die Verwaltungsgebühr einer natürlichen Person aufzuheben, die nach einem bewaffneten Konflikt im Gebiet der Ukraine durch die Invasion russischer Truppen ("betroffener Steuerzahler") in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik eingeht. Diese Genehmigung gilt für eine Verwaltungsgebühr, für die bis zum 31. März 2023 eine Gebühr erhoben wurde.
(2) Hat die Verwaltungsbehörde zwischen dem 24. Februar 2022 und dem unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegenden Zeitpunkt keine Verwaltungsgebühr vom betreffenden Steuerzahler erhoben, so gilt sie als Aufhebung der Erhebung der Verwaltungsgebühr auf der Grundlage der in Absatz 1 vorgesehenen Genehmigung.
(3) Das Verwaltungsbüro ist ermächtigt, die Verwaltungsgebühr an den betreffenden Steuerzahler zurückzuzahlen, der zwischen dem 24. Februar 2022 und dem dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbar vorangehenden Zeitpunkt ausgewählt wurde. In diesem Fall wird die Verwaltungsgebühr auf Antrag des betreffenden Steuerzahlers von der Verwaltung vollständig erstattet. Absatz 7 Absätze 3 und 5 des Verwaltungsgebührengesetzes gelten entsprechend.
(4) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht auf dem amtlichen Datensatz und auf eine Weise, die den Fernzugriff ermöglicht, dass sie die in Absatz 1 oder 3 genannte Genehmigung verwendet, indem sie die Verwaltungsgebühren angibt, die sie aufgibt.
§ 5
Effizienz
Dieses Gesetz wird am Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Pekarová Adamová v. r.
Zeman v. r.
Fiala v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 128 / 2022 Coll., über Maßnahmen im Bereich der Besteuerung im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten in der Ukraine durch die Invasion russischer Truppen verursacht
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum27.05.2022
In Kraft seit28.05.2022
In Kraft bis-
Status Gültig
Rechtsgebiete: Steuern Finanzen
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 173

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Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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