Das Verfassungsgericht fand Nr. 128 / 2007 Coll.

Die Feststellung des Verfassungsgerichts vom 20. Februar 2007 über die Nichtigerklärung des allgemein verbindlichen Erlasses der Satzungsstadt Mlada Bloslav Nr. 25 / 2005 zur Änderung und Ergänzung des Erlasses Nr. 12 / 2004 zur Wahrung der lokalen öffentlichen Ordnungsfragen in den öffentlichen Bereichen

Gültig Das Verfassungsgericht fand
ANHANG
Gefunden
Das Verfassungsgericht
im Namen der Tschechischen Republik
Am 20. Februar 2007 entschied das Verfassungsgericht im Plenum des Präsidenten des Gerichtshofs von Paul Rychett und Richter Stanislav Balík, František Duchona, Vlasta Formánková, Herran Güttler, Pavel Holländer, Ivana Jana, Vladimir Krorka, Dagmar Lastovecká, Jiří Muchy, Jan Musil, Jiří Nykodemá, Innenministerin František Buslan zur Aufhebung des allgemeinen verbindlichen Erlasses der Satzung Stadt Mladá Byslav Nr. 25 / 2005, der das Erlass Nr. 12 / 2004 ändert und ergänzt, um die lokale öffentliche Ordnung in öffentlichen Prostrumen zu gewährleisten,
wie folgt:
Das allgemeine verbindliche Erlass der Satzung Stadt Mladá Byslav Nr. 25 / 2005 zur Änderung und Ergänzung des Erlasses Nr. 12 / 2004 zur Sicherung der lokalen öffentlichen Ordnung in öffentlichen Räumen wird hiermit am Tag der Veröffentlichung dieser Feststellung in der Sammlung der Gesetze aufgehoben.
Präsident des Verfassungsgerichts:
JUDr. Rychetský v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungDas Verfassungsgericht fand Nr. 128 / 2007 Slg., über den Antrag auf Nichtigerklärung des allgemein verbindlichen Erlasses der Satzungsstadt Mlada Byslav Nr. 25 / 2005 zur Änderung und Ergänzung des Erlasses Nr. 12 / 2004 zur Sicherstellung der lokalen öffentlichen Ordnung in den öffentlichen Bereichen
Art der VorschriftDas Verfassungsgericht fand
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum07.06.2007
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf