Gefunden am Verfassungsgericht der Tschechischen Republik Nr. 128 / 1997 Coll.

Die Feststellung des Verfassungsgerichts der Tschechischen Republik vom 7. Mai 1997 bei einem Vorschlag, der zusammen mit einer Verfassungsbeschwerde über die Nichtigerklärung eines Teils der Vorschrift § 3 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 217 / 1994 Slg. über die Gewährung einer pauschalen Summe an bestimmte Opfer der Naziverfolgung in der durch Gesetz Nr. 77 / 1995 Slg. geänderten Fassung eingereicht wurde.

Zeitliche Textfassungen

12.06.1997 Verkündet
In Kraft seit 12.06.1997

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