Entschließung Nr. 127 / 2020 der REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK

Entschließung der Regierung der Tschechischen Republik zur Annahme von Krisenmaßnahmen

Gültig Entschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Textfassungen: 23.03.2020
ANHANG
ODER
REGIERUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 23. März 2020
über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Nach der Regierungsresolution 194 vom 12. März 2020, gemäß den Artikeln 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110 / 1998 Slg., über die Sicherheit der Tschechischen Republik, erklärte die Regierung den Notstand für das Gebiet der Tschechischen Republik wegen einer gesundheitlichen Bedrohung im Zusammenhang mit der Erkennung von Coronavirus / bezeichnet als SARS CoV-2 / im Gebiet der Tschechischen Republik und im Sinne des § 5 a) bis c)
Regierung
I. nimmt Kenntnis von der außerordentlichen Maßnahme des Gesundheitsministeriums vom 23. März 2020, MZDR Nr. 12746 / 2020-1, die das Verbot des Einzelhandelsverkaufs und des Verkaufs von Dienstleistungen und bestimmte andere Tätigkeiten verlängerte, bis zum 1. April 2020;
II. befiehlt, dass für die Dauer der Notsituation, die durch die Regierungsresolution 194 vom 12. März 2020 erklärt wurde,
1. bei Mitarbeitern, deren Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Maßnahme entsteht, kann sie durch eine Ehrenerklärung ersetzt werden, deren Muster in Anhang 1 dieser Maßnahme aufgeführt ist:
a) die Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 258/2000 Slg., den Schutz der öffentlichen Gesundheit und die Änderung bestimmter verwandter Gesetze in der geänderten Fassung; und
b) Beurteilung der medizinischen Eignung der Person, die nach Gesetz Nr. 373 / 2011 Slg., über bestimmte Gesundheitsdienste, in der geänderten Fassung,
2. Es besteht keine Notwendigkeit, regelmäßige medizinische Untersuchungen im Sinne des § 11 Dekrets Nr. 79 / 2013 Slg., über die Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 373 / 2011 Slg., über bestimmte Gesundheitsdienste, (Decree on Professional Medical Services und bestimmte Arten der Bewertungspflege) in der geänderten Fassung durchzuführen,
3. die Gültigkeit von Arbeitserlaubnissen und -genehmigungen und Aufenthaltsvisa, die bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Maßnahme an Personen in Arbeitsverhältnissen mit Arbeitgebern erteilt werden, die im Rahmen einer Vereinbarung gemäß § 308 des Gesetzes Nr. 262 / 2006 Slg., das Arbeitsgesetzbuch in geänderter oder in einem anderen Vertrag für einen Zeitraum von 60 Tagen nach Beendigung der Notsituation verlängert werden, sofern sie am Tag der Veröffentlichung dieser Maßnahme gültig sind,
4. die zusätzlichen Vermarktungsanforderungen gemäß den Durchführungsvorschriften müssen nicht für verpackte Lebensmittel eingehalten werden;
Die III. untersagt mit Wirkung vom 24. März 2020 von 6: 00 Uhr bis 1. April 2020 die Gültigkeit einer Verordnung zur Festlegung der Bereiche der Gemeinde, in denen die lokale Kommunikation oder deren benannte Abschnitte zu einem gemäß den Preisregelungen vereinbarten Preis verwendet werden können;
Die IV.
- Regierungsresolution vom 14. März 2020 Nr. 211, herausgegeben unter Nr. 82 / 2020 Coll.;
- Regierungsresolution vom 15. März 2020 Nr. 214, herausgegeben unter Nr. 84 / 2020 Coll.;
- Regierungsresolution vom 16. März 2020 Nr. 238, herausgegeben unter Nr. 96 / 2020 Coll.;
- Regierungsresolution vom 16. März 2020 Nr. 241, herausgegeben unter Nr. 99 / 2020 Coll.;
- Regierungsresolution vom 19. März 2020 Nr. 264, herausgegeben unter Nr. 110 / 2020 Coll.
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungEntschließung des Königreichs der Tschechischen Republik Nr. 127 / 2020 Coll. über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Art der VorschriftEntschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum23.03.2020
In Kraft seit-
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Status Gültig
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