Act Nr. 126 / 2025 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 104/2000 Slg. über den Staatsfonds für Verkehrsinfrastruktur, geändert, und Gesetz Nr. 235/2004 Slg., über Mehrwertsteuer, geändert

Gültig In Kraft seit 01.07.2025
ANHANG
DIE RECHT
vom 9. April 2025
zur Änderung des Gesetzes Nr. 104/2000 Slg. über den Staatsfonds für Verkehrsinfrastruktur in der geänderten Fassung und des Gesetzes Nr. 235/2004 Slg. über die Mehrwertsteuer in der geänderten Fassung
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesetzes über den Staatsfonds für Verkehrsinfrastruktur
Čl. I
Gesetz Nr. 104 / 2000 Coll., über den Staatsfonds für Verkehrsinfrastruktur, geändert durch Gesetz Nr. 482 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 179 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 80 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 152 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 196 / 2012 Coll., Gesetz Nr. 239 / 2012 Coll., Gesetz Nr. 250 / 2014 Coll., Gesetz Nr. 129 /
1. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b wird das Wort "national" durch die Worte "staatlich-eigene Pisten" ersetzt.
2. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h:
"(h) Vergütung
1. im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur, d. h. Zahlungen, die je nach vertraglichen Risikoteilungsvereinbarungen schrittweise an Personen geleistet werden, die die Leistung einer der unter den Buchstaben a bis c genannten Tätigkeiten sicherstellen und finanzieren, wenn die Tätigkeit mit einer Verkehrsinfrastruktur verbunden ist, die im Besitz eines Vertrags ist, der von solchen Personen mit einem vom Ministerium oder mit einer juristischen Person vertretenen Staat abgeschlossen wird oder
2. Kosten im Zusammenhang mit der Verhandlung des unter Nummer 1 genannten Vertrags;
3. In Artikel 2 Absatz 1 wird nach Buchstabe k, einschließlich Fußnote 14, folgender Buchstabe 1 eingefügt:
"(l) Kosten für den Erwerb oder den Einbau von öffentlich zugänglichen Lade- oder Wasserstoffpumpenanlagen (14);
14) Gesetz Nr. 311 / 2006 Slg., über Tankstellen und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Fuel Act), geändert.
Die Buchstaben l bis p werden als Buchstaben m bis q umnumeriert.
4. in Absatz 2 Absatz 1 Buchstabe p, einschließlich Fußnote 12:
„(p) Kosten im Zusammenhang mit der Sicherstellung der operativen und technischen Verbindung der nationalen Eisenbahn, der Regionalbahn, der ausgewählten Strecken anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der auf diesen Fahrbahnen betriebenen Eisenbahnfahrzeuge (12);
12) Gesetz Nr. 266/1994 Slg., auf Eisenbahnen, geändert.
5. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "oder Darlehen" nach den Worten "Lohnen" eingefügt.
6. In Artikel 2 Absatz 3 wird der erste Satz, einschließlich der Fußnoten 3a, 3b und 3c, gestrichen.
7. In Absatz 2 (4) werden die Worte "für die in Absatz 3 genannten Organe " durch die Worte" an die Empfänger der Mittel ersetzt".
8. In Artikel 3 Absatz 3 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "der Empfänger der Mittel aus dem Fonds " durch die Worte" des Betreibers dieser Bahnen ersetzt".
9. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e wird nach dem Wort "Lohn" das Wort "Lohn" eingefügt.
10. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f werden die Worte "Konzessionsverträge für Bau, Betrieb und Wartung" durch "öffentlich-private Partnerschaften in der Region" ersetzt.
11. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j werden die Worte "administrative Straftaten" durch die Worte "Vergehen" ersetzt, und die Worte "und die Erstattung der Wägekosten nach besonderen Rechtsvorschriften" werden gestrichen.
12. In Artikel 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Hat der Fonds ein Darlehen oder Darlehen zum Zweck der Finanzierung oder Vorfinanzierung in dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Umfang genehmigt, so garantiert er die im Zusammenhang mit diesem Darlehen oder Darlehen des Staates entstandenen Schulden; die staatliche Garantie wird dem Fonds kostenlos gewährt. Der Staat vertritt das Finanzministerium als Garant."
13. In Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c und d werden die Worte "und Darlehen" nach den Worten "Lohnen" eingefügt.
14. In Absatz 5a wird der Punkt durch ein Komma am Ende von Absatz 1 ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
"d) Ausgaben für die Rückzahlung durch den Fonds für Darlehen und Darlehen und Zinsen für solche Darlehen und Darlehen."
15. in Absatz 5b Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "und Darlehen durch den Fonds" und die Worte "durch den Minister" durch die Worte "zusammen mit dem Finanzminister" ersetzt.
16. In Artikel 5b Absatz 3 erhält der zweite Satz folgende Fassung: "Der Vorschlag enthält die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Informationen, wenn eine zusätzliche Annahme des Darlehens oder Darlehens vorgeschlagen wird."
17. In Artikel 8 Absatz 2 werden nach Buchstabe d folgende Buchstaben e und f eingefügt:
e) einen Vorschlag für eine zusätzliche Annahme des Darlehens durch den Fonds;
f) einen Vorschlag für eine zusätzliche Annahme des Darlehens durch den Fonds;
Die Buchstaben e bis i werden als Buchstaben g bis k umnumeriert.
18. In Ziffer 8 Absatz 2 Buchstabe i wird "a" durch eine Komma ersetzt.
19. In Artikel 8 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Punkte (l) und (m) angefügt:
„(l) Annahme und Bedingungen des Darlehens durch den Fonds;
(m) Annahme des Darlehens durch den Fonds und seine Bedingungen."

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Mehrwertsteuergesetzes
Čl. II
In Artikel 21 des Gesetzes Nr. 235 / 2004 Slg., über Mehrwertsteuergesetz, geändert durch Gesetz Nr. 635 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 377 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 302 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 87 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 489 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 47 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 502 / 2012 Sl. Nach Absatz 8 wird ein neuer Absatz 9 angefügt:
"(9) Absatz 8 gilt nicht für Transaktionen, die von einem Zahler im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften im Bereich der Verkehrsinfrastruktur im Rahmen eines Vertrags mit dem Staat, der vom Verkehrsministerium oder einer juristischen Person oder einer Organisationsstelle des Staates vertreten ist, in dem die Funktion des Gründers oder Gründers durch das Verkehrsministerium ausgeübt wird, durchgeführt werden, sofern die vom Staatsfonds für Verkehrsinfrastruktur bereitgestellten Mittel für die Finanzierung oder Vorfinanzierung des privaten Rahmens verwendet werden.
Absatz 9 wird Absatz 10.

ČÁST TŘETÍ

FINANZIERUNG
Čl. III
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Pekarová Adamová v. r.
Pavel v. r.
Fiala v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 126 / 2025 Coll., zur Änderung des Gesetzes Nr. 104 / 2000 Coll., über den Staatsfonds für Verkehrsinfrastruktur, geändert, und Gesetz Nr. 235 / 2004 Coll., über Mehrwertsteuer, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum06.05.2025
In Kraft seit01.07.2025
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 376
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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