Verordnung des Verkehrsministeriums Nr. 126 / 1964 Coll.

Verordnung des Verkehrsministeriums über den Kontakt zwischen nationalen und Schleppnetzen und den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Organisationen (Schlachtbedingungen)

Diese Vorschrift verweist auf

Keine ausgehenden Zusammenhänge.

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Keine eingehenden Zusammenhänge.

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