Act Nr. 125 / 2024 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 111/2009 Slg., über Grundregister, geändert, und andere verwandte Gesetze

Gültig Recht In Kraft seit 01.07.2024
125
DIE RECHT
vom 17. April 2024
zur Änderung des Gesetzes Nr. 111/2009 Slg., zu Grundregistern, in der geänderten Fassung und anderen verwandten Gesetzen
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Grundregistergesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 111 / 2009 Slg., über Grundregister, geändert durch Gesetz Nr. 100 / 2010 Slg., Gesetz Nr. 424 / 2010 Slg., Gesetz Nr. 263 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 167 / 2012 Slg., Gesetz Nr. 303 / 2013 Slg., Gesetz Nr. 412 / 2013 Slg., Gesetz Nr. 192 / 2016 Sl., Nr. 298 / 2013 Sl.
1. In Absatz 52 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Darüber hinaus sind Referenzdaten über die Rechte und Pflichten von Personen Daten über bestimmte Rechte von natürlichen und juristischen Personen, um andere natürliche und juristische Personen im Rahmen der Agenda der öffentlichen Behörde zu vertreten (nachstehend als "Bewilligung zur Vertretung" bezeichnet). Diese Daten sind:
a) Informationen zu den Vertretern und vertreten durch:
1. Name und gegebenenfalls Name, Nachname, Anschrift des Wohnsitzes, Geburtsdatum der natürlichen Person in Form eines Verweises auf die Angabe im Bevölkerungsregister, falls vorhanden, und
2. die Identifikationsnummer der im Personenregister gehaltenen Person,
b) das Datum der Registrierung der Erstellung, Änderung oder Beendigung der Vertretungsbewilligung;
c) die Definition einer Vertretungsbewilligung, einschließlich der Möglichkeit ihrer Unmöglichkeit;
d) den Tagesordnungscode, für den die natürliche oder juristische Person vertreten ist;
e) den Dienstcode, innerhalb dessen die natürliche oder juristische Person vertreten ist,
f) den Kodex des Rechtsakts, den die natürliche oder juristische Person im Rahmen der Vertretung ausüben kann;
(g) die Genehmigungskennung.
Die Absätze 2 bis 6 werden zu den Absätzen 3 bis 7.
2. In Absatz 52 (4) wird "2" durch" 3" ersetzt und am Ende des Absatzes der Satz "Der in Absatz 2 genannte Dateneditor ist die Agentur, die diese Daten durch das Informationssystem der zu vertretenden Berechtigung schreibt."
3. In Absatz 52 werden nach Absatz 4 folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Agentur aus den Grundregistern und den Informationssystemen der Agentur Daten über die Vertretungsbewilligungen verwenden; die Daten werden der Agentur vom Administrator des Basisregisters oder des Agenturinformationssystems zur Verfügung gestellt.
(6) Die Angabe der Zulassung, die im Register der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung einer Vertretung oder eines Mandats, das von einer zuständigen Behörde nach einem anderen Recht beantragt werden muss, gehalten wird, wird von dieser Behörde nur dann verwendet, wenn sie unter den in diesem anderen Gesetz festgelegten Bedingungen angewandt wird."
Die Absätze 5 bis 7 werden in den Absätzen 7 bis 9 umnummeriert.
4. In Absatz 52 (7) wird "2 " durch" 3" ersetzt.
5. In Artikel 52 (8) werden die Worte "und das Informationssystem der Bewilligung, nach den Wörtern "zu vertreten" Registries eingefügt.
6. In Absatz 52 (9) wird "5" durch" 8" ersetzt.
7. Nach § 52d wird folgender § 52e eingefügt:
„§ 52e
Informationssystem zur Darstellung
(1) Das Informationssystem der Repräsentationsgenehmigung wird verwendet, um Daten zu erfassen und zu pflegen
a) Vertretungsrechte und sonstige Informationen nach diesem Recht;
b) gemäß Absatz 8.
(2) Die Agentur ist der Verantwortliche des Informationssystems der Vertretungsbewilligung. Das Informationssystem der Vertretungsgenehmigung ist ein Agenda-Informationssystem.
(3) Der in Absatz 1 genannte Dateneditor ist die Agentur, die die Daten gemäß Absatz 52 (4) aufnimmt. Die Agentur nimmt diese Daten auch auf Antrag der öffentlichen Behörde auf, die die betreffende Agenda durchführt, mit der der Vertreter die Registrierung der Genehmigung beantragt, ihn zu vertreten, oder deren Änderung oder Widerruf. Die öffentliche Behörde entscheidet und veröffentlicht in einer Weise, die Fernzugriffsinformationen darüber erlaubt, ob und wie sie den Dienst im vorhergehenden Satz anbietet.
(4) Das Informationssystem der Repräsentationsbewilligung umfasst auch Änderungen der darin enthaltenen Daten, einschließlich der Daten, auf die diese Änderungen stattgefunden haben, wenn sich die Administratoren des Informationssystems der Repräsentationsbewilligung bewusst sind.
(5) Die Agentur hält einen Katalog der Arten von Vertretungsbefugnissen. Die Agentur legt auf Vorschlag und in Zusammenarbeit mit den Berichtspflichtigen im Katalog der Vertretungsbewilligungen für jede Repräsentationskategorie, einschließlich ihrer Parameter nach Tagesordnung, Dienst und anderen Daten, die im Register der Rechte und Pflichten (nachfolgend als Vorlage bezeichnet) gespeichert sind, fest. Ein Katalog von Arten von Darstellungsberechtigungen ist Teil des Informationssystems der Darstellungsberechtigungen und dient der Vereinigung der Formen einzelner Arten von Berechtigungen; Die Agentur veröffentlicht sie so, dass ein Fernzugriff möglich ist.
(6) Im Informationssystem der Darstellungsberechtigungen können nur diejenigen Darstellungsberechtigungen eingetragen werden, die in einer der typischen Kategorien von Darstellungsberechtigungen im Katalog von Darstellungsberechtigungen gemäß Absatz 5 enthalten sein können.
(7) Die Agentur wird die erstmalige Erfassung der Daten über die Zulassung spätestens ein Jahr nach Veröffentlichung der Vorlage im Register der Rechte und Pflichten ermöglichen. Die Registrierung der aus dem Rechtsakt oder der Entscheidung einer öffentlichen Behörde resultierenden Vertretungsbewilligung erfolgt innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung der Vorlage.
(8) Darüber hinaus werden Informationen über Bescheinigungen für anerkannte elektronische Signaturen und anerkannte elektronische Dichtungen im Rahmen der Prüfdaten für diese Unterschriften und Dichtungen im Informationssystem für die Vertretungsgenehmigung aufbewahrt. Diese Daten werden von der Agentur auf Antrag der Person, die die betreffende Bescheinigung ausgestellt hat, zusammen mit der Art und Weise, in der der Antrag gestellt wird, und der Höhe der Garantie, mit der der Antrag gestellt wurde, aufgezeichnet. Die Behörde kann diese Informationen zur Identifizierung des Inhabers der Bescheinigung verwenden.
8. In Abschnitt 52e wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Die Anträge nach den Absätzen 3 und 8 sind auch berechtigt, vom Vertreter über die Kontaktstelle der öffentlichen Verwaltung in dem Maße zu erfolgen, wie der Katalog der in Absatz 5 genannten Zulassungsarten angegeben ist. Die Einreichung eines Antrags im Namen des vorherigen Satzes ist nicht zulässig.
9. In Absatz 69 wird der Punkt durch ein Komma am Ende von Absatz 3 ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
"(e) den Inhalt, die Struktur und andere Einzelheiten von Anträgen auf Registrierung im Informationssystem der Zulassung gemäß Artikel 52e (9) sowie die Art und Weise, wie die Aufzeichnung der Tagesordnung, das Ausmaß und die Dauer der Datenspeicherung zu halten."

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Verwaltungsgebührengesetzes
Čl. II
Nr. 3 des Anhangs des Gesetzes Nr. 634 / 2004 Slg., zu Verwaltungskosten, geändert durch Gesetz Nr. 81 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 109 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 112 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 269 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 239 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 227 / 2009 Slg.
1. nach Buchstabe d werden folgende Buchstaben e bis g eingefügt:
„e)Přijetí žádosti o zápis oprávnění k zastupování nebo zápis jeho změny na kontaktním místě veřejné správy podle zákona o základních registrechKč 100
f)Přijetí žádosti o zápis zániku oprávnění k zastupování na kontaktním místě veřejné správy podle zákona o základních registrechKč 50
g)Přijetí žádosti o zápis certifikátu pro uznávaný elektronický podpis nebo uznávanou elektronickou pečeť, zápis změny nebo zrušení takového zápisu na kontaktním místě veřejné správy podle zákona o základních registrechKč 100“.
Die Buchstaben e bis i werden als Buchstaben h bis l umnumeriert.
2. im Teil "Bemerkungen" wird folgender Punkt 4 angefügt:
"4. Nach Eingang des Antrags an der in den Buchstaben e bis g genannten Kontaktstelle der öffentlichen Verwaltung erhebt die Kontaktstelle der öffentlichen Behörde eine Gebühr und erhält sie."

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Gesetzes über die Nachrichtendienste der Tschechischen Republik
Čl. III
In Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 153 / 1994 Slg., über die Nachrichtendienste der Tschechischen Republik, geändert durch Gesetz Nr. 118 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 362 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 53 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 290 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 35 / 2018 Slg., Gesetz Nr. 5 Slg., 2006 Sl.

ČÁST ČTVRTÁ

FINANZIERUNG
Čl. IV
Dieses Gesetz gilt am 1. Juli 2024, mit Ausnahme von Artikel I (8) und Teil 2, die am 1. Juli 2025 wirksam werden.
Pekarová Adamová v. r.
Pavel v. r.
Fiala v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 125 / 2024 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 111 / 2009 Slg., über Grundregister, geändert, und andere verwandte Gesetze
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum21.05.2024
In Kraft seit01.07.2024
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 638
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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