Gesetz Nr. 125 / 2016 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg., über Einkommensteuer, geändert

Gültig Recht In Kraft seit 01.05.2016
125
Recht
vom 6. April 2016
zur Änderung des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg., über Einkommensteuer, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5
1. Fußnote 137:
"137) Richtlinie 2011 / 96 / EU vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem für Muttergesellschaften und Tochtergesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (Neufassung), geändert durch die Richtlinie 2013 / 13 / EU, Richtlinie 2014 / 86 / EU und Richtlinie des Rates 2015 / 121 / EU.
2. In Artikel 10 Absatz 1 werden die Worte "und die Einnahmen der Stromerzeugung, für die eine von der Energieregulierungsbehörde erteilte Lizenz nicht erforderlich ist, am Ende des Textes in Buchstabe a angefügt.
3. In Absatz 19 wird der Punkt durch ein Komma am Ende von Absatz 2 ersetzt und der folgende Buchstabe c angefügt:
"c) Gewinnanteile, bei denen die Tochtergesellschaft die Möglichkeit hat, den steuerpflichtigen Betrag durch sie zu reduzieren."
4. Fußnote 93 lautet wie folgt:
"93) Richtlinie des Rates 2011 / 96 / EU.
5. In Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g Absatz 3 werden die Worte "oder ein anderer Steuerzahler als ein Mitglied eines Handelsunternehmens nach dem Wort" eingefügt.
6. In Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer 8 werden die Worte "auf das freie Einkommen nicht in Kosten belastet" durch die Worte ersetzt", ist der Wert des freien Einkommens nicht die Kosten für das Erreichen, die Sicherung und die Aufrechterhaltung des Einkommens ".
7. Artikel 24 Absatz 2 (zr), "1" wird durch "1,5" ersetzt.
8. In Artikel 34b Absatz 2 Buchstabe b wird nach Nummer 1 folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Forschungs- und Entwicklungsprojekts, bestehend aus der Überprüfung oder dem Nachweis, dass das Ergebnis von Forschung und Entwicklung den gesetzlich festgelegten Anforderungen entspricht, wenn die Ausgaben für die Überprüfung oder Demonstration nicht in den Abzug eines anderen Steuerzahlers aufgenommen worden sind",
Punkt 2 ist umnummeriert Punkt 3.
9. Im ersten Satz von Ziffer 35c (1) wird der Betrag "CZK 15 804 " durch" CZK 17 004" ersetzt und der Betrag "CZK 17 004 " durch" CZK 20 604" ersetzt.
10. In § 36 Abs. 2 Buchstabe d wird "persönliche Einkommensteuer" ersetzt durch "vor einem Mitglied einer Handelsgesellschaft".
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Für Steuern auf die Einkommensteuer für den Steuerzeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und für den Steuerzeitraum, der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begann, sowie die diesbezüglichen Rechte und Pflichten gilt das Gesetz Nr. 586 / 1992 Slg., wie es vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist.
2. Absatz 10 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 586 / 1992 Slg., ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, kann bereits für den Steuerzeitraum 2016 verwendet werden.
3. Die Absätze 19 (2) (c), 22 (1) (g) (3), 23 (3) (c) (8) und 36 (2) (d) des Gesetzes Nr. 586/1992 S. gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
4. § 24 Abs. 2 (zr) des Gesetzes Nr. 586 / 1992 Slg. ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits für den im Jahr 2016 gestarteten Steuerzeitraum anwendbar.
5. § 34b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 des Gesetzes Nr. 586 / 1992 Slg., ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, kann bereits für die im Jahr 2016 gestartete Steuerperiode verwendet werden.
6. § 35c Abs. 1 des Gesetzes Nr. 586 / 1992 Slg. ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits für den Steuerzeitraum 2016 anwendbar. § 35c Abs. 1 des Gesetzes Nr. 586 / 1992 Slg., wie wirksam vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, gilt für die Lohnabrechnung und die Berechnung des Vorschusses auf die Einkommensteuer von natürlichen Personen aus abhängigen Tätigkeiten in den Kalendermonaten vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Čl. III
Effizienz
Dieses Gesetz wird am ersten Tag des Kalendermonats nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Hamlet v. r.
Zeman v. r.
Sobotka v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 125 / 2016 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 586 / 1992 Slg., zur Einkommensteuer, geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum25.04.2016
In Kraft seit01.05.2016
In Kraft bis-
Status Gültig
Rechtsgebiete: Steuern Finanzen
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf