Dekret Nr. 123 / 2012 Coll.

Verordnung über die Abgaben für Ableitungen von Abwasser in Oberflächenwasser

Gültig In Kraft seit 01.06.2012
ANHANG
Ordnung
vom 30. März 2012
Aufladungen für Ableitungen von Abwasser in Oberflächenwasser
Das Umweltministerium sieht gemäß § 92 Abs. 2, § 93 Abs. 1, § 94 Abs. 1 und § 96 Abs. 8 des Gesetzes Nr. 254 / 2001 Sl., über Wasser und zur Änderung bestimmter Gesetze (Wassergesetz), geändert durch Gesetz Nr. 150 / 2010 Slg.:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt
a) Nachweis der Zuständigkeit der zugelassenen Laboratorien, Kontrolllaboratorien und Messgruppen zur Durchführung von Abwasseranalysen;
b) ein Modell für den Gebührenbericht und die Gebührenrückgabe;
c) die Einzelheiten des Antrags auf Aufhebung der Zahlung der Gebühr (nachfolgend "Deferral" genannt),
d) das Verfahren der tschechischen Umweltprüfung
1. Prüfung eines Antrags auf Aufhebung der Zulassung und
2. Bewilligung der Entferung.
§ 2
Förderfähigkeit zugelassener Laboratorien, Kontrolllaboratorien und Messgruppen zur Durchführung von Abwasseranalysen
(1) Die fachliche Kompetenz der zugelassenen Laboratorien wird durch eine nach dem Technischen Anforderungsgesetz für Produkte (1) ausgestellte gültige Akkreditierungsbescheinigung, ein Labor-richtiges Betriebszertifikat oder eine Genehmigung zur Durchführung amtlicher Messungen nach dem Metrologii2 Act nachgewiesen.
(2) Die Kompetenz von Kontrolllabors wird zur Probenahme und Analyse von Abwasser durch eine Bescheinigung über die Akkreditierung oder Zulassung zur Durchführung von amtlichen Maßnahmen2) für alle Arten von geladenen Schadstoffen und zur Probenahme von Abwasser nachgewiesen.
(3) Die Kompetenz der Messgruppen wird durch die Berechtigung zur amtlichen Messung des Durchflusses von Messinstrumenten mit freiem Niveau2) nachgewiesen.
§ 3
(1) Das Kontrolllabor oder die Messgruppe muss unabhängig von dem Verursacher sein, dessen Schadstoffquelle kontrolliert wird.
(2) Das Kontrolllabor darf nicht als zugelassenes Labor für eine kontrollierte Quelle fungieren.
§ 4
Modell der Gebührenberichterstattung und Rückgabe
Das Muster der Gebührenberichterstattung und -rückgabe wird in einem Anhang zu diesem Beschluss festgelegt.
§ 5
Form der Anträge auf Aufhebung
(1) Der Verursacher muss bei Beginn der Arbeiten an der Abwasserbehandlungsanlage den Antrag auf Entferung hinzufügen:
a) eine endgültige Entscheidung zur Genehmigung des Baus;
b) endgültige Entscheidungen, die die Ableitung von Abwasser aus der betreffenden Verschmutzungsquelle während der Bauzeit ermöglichen, zusammen mit einem Hinweis auf die nach Abschluss zu erreichenden Verschmutzungen;
c) die Ergebnisse der Überwachung der Qualität des aus der Kläranlage 12 Monate vor Beginn des Baus ausgetragenen Abwassers;
d) ein Dokument, in dem die Menge und Konzentration der vor dem Bau aus der Schadstoffquelle austretenden Abwasserverschmutzung angegeben wird;
e) die Haushaltskosten für die Ausführung des Baus;
f) eine Kopie der Zeitschrift (3), in der gezeigt wird, dass die Konstruktion begonnen wurde, insbesondere dass der Auftragnehmer die Baustelle übernommen hat und die Arbeiten und die Entscheidung zur Bestimmung des Prüfvorgangs begonnen hat;
g) den Zeitplan für den Bau;
(h) ein Vertrag, der für die Vereinigung der Mittel zur Finanzierung des Baus geschlossen wurde.
(2) Ein Antrag auf Aufhebung im Falle des Baus einer anderen Anlage ist beizufügen von:
a) eine endgültige Entscheidung zur Genehmigung des Baus oder der Änderung einer anderen Anlage; in Ermangelung einer solchen Genehmigung eine Erklärung des Verursachers des Baubeginns einer anderen Anlage, unterstützt durch eine Stellungnahme der Wasserbehörde gemäß Absatz 18 des Wassergesetzes,
b) die Haushaltskosten für die Durchführung einer anderen Anlage;
c) Nachweis des tatsächlichen Arbeitsbeginns, Angabe des Startdatums und des Bauplans;
d) endgültige Entscheidungen, die die Ableitung von Abwasser aus der betreffenden Schadstoffquelle für den Zeitraum der Arbeit an einer anderen Anlage ermöglichen, zusammen mit einem Hinweis auf die nach Beendigung der Arbeit zu erreichenden Werte; der Zeitpunkt der Fertigstellung der Arbeiten wird in der Genehmigung ausdrücklich angegeben;
e) ein Dokument, das die Mengen und Konzentrationen der aus der Schadstoffquelle abgeführten Abwasserverschmutzung vor der Durchführung einer anderen Anlage anzeigt.
(3) Die Dokumente, nach denen der Verursacher die Einhaltung der Bedingungen der Entferung demonstriert, sind:
a) eine Freigabeentscheidung oder Genehmigung, aus der sich das Datum der Fertigstellung des Baus oder anderer Anlagen ergibt;
b) eine Bewertung des Prüfvorgangs und Nachweise für die Nichtüberschreitung der in der Entscheidung der Wasserbehörde dargelegten Werte der Verschmutzungsindikatoren, um die Abwasserentsorgung für die betreffende Verschmutzungsquelle und die Zeit nach Fertigstellung des Baus oder anderer Anlagen zu ermöglichen; Diese Werte dürfen das Niveau der anderen Rechtsvorschriften nicht überschreiten —
c) Nachweis der tatsächlichen Baukosten oder sonstiger Ausrüstungen.
§ 6
Verfahren der tschechischen Umweltinspektion bei der Prüfung von Anträgen auf Bewilligung von Unterlassungen und auf Ermächtigung einer Verschiebung
(1) Die Berechnung des jährlichen Betrags der Vorschüsse für die Schadstoffquelle, für die eine Absenkung gewährt wurde, wird vom tschechischen Umweltaufsichtsamt ("Inspection") durch:
(a) auf der Grundlage eines Gebührenberichts den geschätzten Gesamtbetrag der Gebühren für die gesamte Dauer der Störung berechnen;
b) den Prozentsatz des abgeleiteten Teils der Gebühren aus dem Gesamtbetrag der Gebühren bis zu maximal 80 % des Gesamtbetrags der Gebühren, der Haushaltskosten des Baus oder der anderen Anlage und des berechneten Gesamtbetrags der Gebühren für die Dauer der Störung festzusetzen;
c) für Kalenderjahre, in denen die Gnadenfrist weniger als 12 Monate beträgt, wird die Gnadenfrist nur für die Monate festgesetzt, in denen die Gnadenfrist verlängert wird.
(2) Der sich daraus ergebende Betrag des abgeleiteten Teils der Gebühren wird von den Inspektionen nach den tatsächlichen Kosten des Baus oder einer anderen vom Verursacher bewiesenen Anlage und der tatsächlichen Verschmutzung und des Volumens des für die Dauer der Entferung freigesetzten Abwassers bestimmt.
§ 7
Aufhebung
Es wird aufgehoben:
1. Dekret Nr. 293 / 2002 Coll., über Gebühren für Ableitungen von Abwasser in Oberflächenwasser.
2. Dekret Nr. 110 / 2005 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 293 / 2002 Slg., über die Abgaben für Ableitungen von Abwasser in Oberflächenwasser.
§ 8
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
Minister:
Mgr. Chalupa v. r.

Anhang zum Erlass Nr. 123 / 2012 Coll.
Modell
Ladebericht / Ladeerklärung zur Quelle der Verschmutzung *)
(nach Wassergesetz)

1) Artikel 16 des Gesetzes Nr. 22/1997 Slg., über technische Anforderungen an Produkte und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsakte, geändert durch Gesetz Nr. 71/2000 Slg. und Gesetz Nr. 102/2001 Slg.
2) Artikel 21 des Gesetzes Nr. 505 / 1990 Slg., über Metrologie, geändert durch Gesetz Nr. 119 / 2000 Slg.
3) § 157 des Gesetzes Nr. 183 / 2006 Coll., über Territorial Planning and Construction Regulations (Construction Act).
4) Regierungsverordnung Nr. 61 / 2003 Slg. über die Merkmale und Werte der zulässigen Verschmutzung von Oberflächenwasser und Abwasser, die Formalitäten für die Genehmigung zur Ableitung von Abwasser in Oberflächenwasser und Abwasser und auf empfindlichen Gebieten in der geänderten Fassung.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 123 / 2012 Slg., über Gebühren für die Ableitung von Abwasser in Oberflächenwasser
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum11.04.2012
In Kraft seit01.06.2012
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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