Gesetz Nr. 123 / 2008 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 99 / 1963 Slg., Zivilgesetzbuch, geändert, Gesetz Nr. 97 / 1963 Slg., über Privates Internationales Recht und Verfahrensrecht, geändert, und Gesetz Nr. 549 / 1991 Slg., über gerichtliche Abgaben, geändert

Gültig Recht In Kraft seit 01.07.2008
ANHANG
Recht
vom 19. März 2008
zur Änderung des Gesetzes Nr. 99 / 1963 Slg., Zivilgesetzbuch, geändert, Gesetz Nr. 97 / 1963 Slg., über Privates Internationales Recht und Verfahrensrecht, geändert, und Gesetz Nr. 549 / 1991 Slg., über gerichtliche Abgaben, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Zivilgesetzbuchs
Čl. I
Nr. 2001, Gesetz Nr. 5/2001, Gesetz Nr. 5/2001, Gesetz Nr. 5/2001, Gesetz Nr. 5/2001, Gesetz Nr. 5/2001, Gesetz Nr. 5
1. Absatz 42 (1) lautet wie folgt:
"(1) Die Verwaltung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Schriftliche Einreichungen sind in Papier- oder elektronischen Form mittels eines öffentlichen Datennetzes, per Telegramm oder Fax vorzunehmen. Das Protokoll wird mündlich eingereicht. Eine mündliche Anmeldung kann in das Protokoll aufgenommen werden, wenn es einen Vorschlag ist, ein Verfahren zur Heiratsbewilligung einzuleiten, die Elternschaft zu bestimmen und zu leugnen, ob die Zustimmung der Eltern des zu verabschiedenden Kindes, das ohne Vorschlag eingeleitet werden kann, zu erlassen und zu verfahren und die in diesem Verfahren getroffenen Beschlüsse umzusetzen."
2. Absatz 42 (4) lautet wie folgt:
"(4) Benötigt das Gesetz keine weiteren Formalitäten für die Vorlage einer bestimmten Art, so ist es aus der Vorlage ersichtlich, dem Gericht, der sie macht, was zählt und was folgt und wird unterzeichnet und datiert werden. Wird eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann die Unterschrift des Anwalts durch den Unterschriftsstempel ersetzt werden, dessen Muster vor dem Gericht hinterlegt wurde, an das der Antrag gerichtet ist. Die Einreichung in Papierform ist mit der erforderlichen Anzahl von Exemplaren und Anhängen so vorzunehmen, dass eine Kopie vor Gericht verbleibt und jede Partei gegebenenfalls eine Kopie erhält. Die Verwaltung in anderen Formen erfolgt mit nur einer Kopie. Alle seine Anlagen in elektronischer Form können auch einer elektronisch übermittelten Einreichung beigefügt werden.
3. In Absatz 42 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Bei elektronischen Einreichungen, begleitet von einer garantierten elektronischen Unterschrift auf der Grundlage einer qualifizierten Bescheinigung, die von einem akkreditierten Zertifizierungsdienstleister ausgestellt wurde, ist keine Ergänzung erforderlich, indem sie ihr Original gemäß Absatz 3 einreichen."
4. Absatz 79 (2) lautet:
"(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Antrag schriftliche Nachweise, die auf Papier oder in elektronischer Form beruhen, beizufügen."
5. In Artikel 114b Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "oder die elektronische Ordnung "nach den Worten" ein Zahlungsauftrag und die Worte "oder eine elektronische Ordnung" am Ende des Absatzes eingefügt.
6. Artikel 172 Absatz 2 Buchstabe a wird gestrichen.
Die Buchstaben b und c werden zu den Buchstaben a und b.
7. Der folgende Abschnitt 174a wird nach Abschnitt 174 eingefügt:
„§ 174a
Elektronischer Zahlungsauftrag
(1) Wird der Antrag auf ein elektronisches Formular eingereicht, das von der garantierten elektronischen Unterschrift des Antragstellers unterzeichnet wurde und wenn die vom Antragsteller beantragte Barleistung 1 000 000 CZK nicht übersteigt, so kann das Gericht auf Antrag des Antragstellers einen elektronischen Zahlungsauftrag erteilen.
(2) Absatz 172 bis 174 gilt sinngemäß.
8. In Artikel 229 Absatz 2 werden die Wörter "oder elektronische Zahlungsaufträge" nach den Wörtern eingefügt" (Wechsel- und Scheck-Zahlungsaufträge).
9. Am Ende des § 374a wird der Punkt durch eine Komma ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
"(e) eine Musterform für das in Artikel 174a Absatz 1 genannte Verfahren."

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Gesetzes über die gerichtlichen Gebühren
Čl. III
Im Anhang des Gesetzes Nr. 549 / 1991 Slg., über die gerichtlichen Abgaben, geändert durch Gesetz Nr. 271 / 1992 Slg., Gesetz Nr. 36 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 255 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 151 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 115 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 159 / 2006 Slg. und Gesetz Nr. 296 / 2007 Nach dem Eintrag 1 wird der folgende Eintrag 1a eingefügt:
"Heading 1a
Für einen Antrag auf einen elektronischen Zahlungsauftrag, zu dessen Zweck die Barleistung ist:
a) do částky 15 000 Kč včetněKč 300,-
b) v částce vyšší než 15 000 Kč2 % z této částky“.

ČÁST ČTVRTÁ

Effizienz
Čl. IV
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
Wolf
Klaus v. r.
Topolánek v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 123 / 2008 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 99 / 1963 Slg., Zivilgesetzbuch, geändert, Gesetz Nr. 97 / 1963 Slg., über Privates Internationales Recht und Verfahrensrecht, geändert, und Gesetz Nr. 549 / 1991 Slg., über gerichtliche Abgaben, geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.04.2008
In Kraft seit01.07.2008
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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