Dekret Nr. 122 / 2007 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 545 / 2002 Slg. über das Verfahren zur Durchführung von Landänderungen und die Formalitäten für die Gestaltung von Landänderungen

Gültig In Kraft seit 01.07.2007
Inhalt
122.
Ordnung
vom 17. Mai 2007
zur Änderung des Erlasses Nr. 545 / 2002 Slg. über das Verfahren zur Durchführung landwirtschaftlicher Anpassungen und die Formalitäten für die Gestaltung landwirtschaftlicher Anpassungen
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß Artikel 27 des Gesetzes Nr. 139/2002 Slg., über Land- und Landämter und zur Änderung des Gesetzes Nr. 229/1991 Slg. über die Änderung der Eigentumsverhältnisse mit Land und sonstigem landwirtschaftlichem Eigentum in der geänderten Fassung, nachstehend "Gesetz" genannt, vor:
Čl. I
Verordnung Nr. 545/2002 Slg. über das Verfahren zur Umsetzung von bodenbasierten Änderungen und die Formalitäten für die Gestaltung von landbasierten Änderungen wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Der genaue Umfang der in § 9 Abs. 6 des Gesetzes vorgesehenen Landänderungen wird auf der Grundlage der Ankündigung der Landstelle, die einen geometrischen Plan enthält, in das Eigentumsregister eingetragen.
2. In Artikel 5 Absatz 2 wird der Satz "Wenn das Land im Besitz des Staates ist, der zuständigen staatlichen Organisation14a), der staatlichen Organisation14b) und des Staatsunternehmens 14c), der das Land verwaltet, und der juristische Person, die das Land 14d verwaltet, nach dem ersten Satz eingefügt."
Die Fußnoten 14a bis 14d sind wie folgt:
"14a) § 3 des Gesetzes Nr. 219 / 2000 Slg., über die Vermögenswerte der Tschechischen Republik und ihre Darstellung in Rechtsbeziehungen, geändert.
14b) § 54 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 219/2000 Slg.
14c) Zum Beispiel § 2 des Gesetzes Nr. 77/1997 Slg. über eine staatliche Gesellschaft, geändert.
14d) § 17 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 229/1991 Slg. über die Änderung der Eigentumsverhältnisse mit Land und anderen landwirtschaftlichen Vermögenswerten, geändert. § 1 des Gesetzes Nr. 569 / 1991 Slg. über den Landfonds der Tschechischen Republik, geändert.
3. Im dritten Satz von Artikel 5 Absatz 2 werden die Worte "Bau- oder Bauteile der Gemeinde" durch die Worte "Baugebiet oder Landgrenzen in den Baugebieten" ersetzt.
4. In Artikel 7 Absatz 6 Satz 1 werden die Worte "und die Erarbeitung einer neuen Informationsmenge nach dem Kataster-Erlass 23a "nach den Worten" ihre Orientierung eingefügt".
Fußnote 23a lautet:
"23a) § 66 (1) (d), (h) und (o) des Erlasses Nr. 26 / 2007 Coll., Durchführungsgesetz Nr. 265 / 1992 Coll., über Protokolle der Eigentumsrechte und sonstige Eigentumsrechte, geändert, und Gesetz Nr. 344 / 1992 Coll., über das Immobilienregister der Tschechischen Republik (Kadastralgesetz), geändert, (Kadastralverordnung)."
5. Im letzten Satz von § 8 Abs. 1 nach dem Semikolon werden die Worte "Bedienung wieder 26) "durch die Worte" ersetzt mit der Frist für Einspruch 26)".
6. Absatz 8 (2) lautet wie folgt:
"(2) Im Falle des in Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes genannten Grundstücks, wenn der Eigentümer der Lösung im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes zustimmt, ist die schriftliche Zustimmung des Eigentümers des betreffenden Grundstücks in Tabelle 1 des Anhangs anzugeben. Diese Tabelle gibt auch die schriftliche Zustimmung des Eigentümers des betreffenden Grundstücks zur Nichtbewertung von Holz im Sinne von Absatz 1 an.
Die Fußnote 27, einschließlich der Fußnote, wird gestrichen.
7. In Artikel 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Landbehörde und die Ergebnisse der Vermessungstätigkeiten gemäß dem Kadastralerlass 23a ergänzen die Einwände, die dem nicht unter Artikel 2 des Gesetzes fallenden Land vorgelegt werden, das das Landamt gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes an das Kadastralamt übermittelt."
8. In Artikel 9 Absatz 4 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Der Plan der gemeinsamen Anlagen in dem Teil, der auf Anti- und Anti-Flod-Maßnahmen abzielt, wird durch einen Vorschlag für agrotechnische Maßnahmen ergänzt, mit dem die Eigentümer des Grundstücks eindeutig vertraut sind; in den Anmerkungen der Tabelle 2 wird darauf hingewiesen, dass die betreffenden Pakete gemäß dem gemeinsamen Getriebeplan landwirtschaftlichen Maßnahmen unterliegen."
9. In Ziffer 10 (8) werden die Worte "nach einem bestimmten Gesetz "durch die Worte ersetzt" unter der kadastralen Dekrement35".
Anmerkung 35:
"35) § 66 Abs.
10. In Artikel 10 wird Absatz 9 angefügt, einschließlich der Fußnoten 35a und 35b:
"(9) Bei der Landnutzungsanpassung zur Angabe der Zuteilung 35a) wird zusätzlich zu den in der Kadastralverordnung 35b dargelegten Elementen ein Vergleich zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Land zusammen mit der Entscheidung zur Bestimmung der Landgrenze einschließlich der Registrierung anderer Rechtsbeziehungen erstellt.
35a) § 13 des Gesetzes Nr. 139/2002
35b) § 66 (1) (a), (d), (f), (g), (h), (i), (j), (k), (l), (m), (n), (o), (p) des Erlasses Nr. 26 / 2007 Slg. '
11. im Anhang Nummer 4 Buchstabe d werden die Worte "besonders geschützte Gebiete, europäische Gebiete und Vogelgebiete" nach den Worten "Interaktionselemente" eingefügt;
12. im Anhang der Tabelle 1 und 2:
"Tabelle 1
Modell
Liste der Ansprüche

Tabelle 2
Modell
Liste der neuen Pakete

Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Minister:
Mgr. Gandalovich v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 122 / 2007 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 545 / 2002 Coll., über das Verfahren zur Umsetzung von Landänderungen und Anforderungen für die Gestaltung von Landänderungen
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum24.05.2007
In Kraft seit01.07.2007
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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