Gefunden am Verfassungsgericht der Tschechischen Republik Nr. 122 / 1996 Coll.
Die Feststellung des Verfassungsgerichts der Tschechischen Republik vom 2. April 1996 über die Nichtigerklärung des Teils § 3 Abs. 1 b) und des Teils § 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 217 / 1994 Slg. über die Gewährung einer pauschalen Summe an bestimmte Opfer der Naziverfolgung, geändert durch Gesetz Nr. 77 / 1995 Slg.
Zeitliche Textfassungen
17.05.1996
Verkündet
In Kraft seit 17.05.1996
Novellierungen
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