Mitteilung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Nr. 121 / 2017 Coll.

Mitteilung des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Erklärung eines Betrags, der 50% des durchschnittlichen Monatslohns in der Volkswirtschaft für die Zwecke des Lebens und der Existenzminima entspricht, und 50% und 25% des durchschnittlichen Monatslohns in der Volkswirtschaft für die Zwecke der staatlichen sozialen Unterstützung

Gültig
ANHANG
Kommunikation
Ministerium für Arbeit und Soziales
vom 6. April 2017
zur Erklärung eines Betrags, der 50% des durchschnittlichen Monatslohns in der nationalen Wirtschaft für die Zwecke des Lebens- und Existenzminimas und 50% und 25% des durchschnittlichen Monatslohns in der nationalen Wirtschaft für die Zwecke der staatlichen Sozialhilfe entspricht
Das Ministerium für Arbeit und Soziales erklärt, dass seit dem 1. Juli 2017,
(a) § 8 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 110 / 2006 Slg., über Leben und Existenzminimum, entspricht 50% des durchschnittlichen Monatslohns in der Volkswirtschaft für 2016 Betrag von CZK 13 700,
(b) § 5 Abs. 6 und 7 des Gesetzes Nr. 117 / 1995 Slg., über staatliche Sozialhilfe, geändert durch Gesetz Nr. 453 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 124 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 346 / 2010 Slg., Gesetz Nr. 347 / 2010 Slg., Gesetz Nr. 364 / 2011 Slg. und Gesetz Nr. 252 / 2014 Menge entsprechend
1,50% des durchschnittlichen monatlichen Gehalts in der Volkswirtschaft für 2016 Betrag von 13 700 CZK,
2,25 % des durchschnittlichen Monatsgehalts in der Volkswirtschaft für 2016 beläuft sich CZK 6.800.
Minister:
Mgr. Marks v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMitteilung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Nr. 121 / 2017 Slg., die einen Betrag von 50% des durchschnittlichen Monatslohns in der Volkswirtschaft für die Zwecke des Lebens- und Existenzminimums und 50% und 25% des durchschnittlichen Monatslohns in der Volkswirtschaft für die Zwecke der staatlichen sozialen Unterstützung erklärt
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum13.04.2017
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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