Regierungsverordnung Nr. 121 / 1960 Coll.

Verordnung über die Dauer des Grunddienstes der Hochschulabsolventen, die in der Militärausbildung an diesen Schulen eingeschrieben sind

Diese Vorschrift verweist auf

Keine ausgehenden Zusammenhänge.

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Keine eingehenden Zusammenhänge.

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