Regierungsverordnung Nr. 12 / 2007 Coll.

Verordnung über die Entschädigung für Einkommensverluste nach Invalidität oder Invalidität, die sich aus einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit von Soldaten bei der Ausübung militärischer wesentlicher oder Ersatzdienst- und Militärübungen und einer Entschädigung für Lohnverluste nach Beendigung von Dienstunfähigkeit oder Behinderung aufgrund eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit (Anpassung auf Entschädigung für Verluste von Soldaten) ergibt

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.02.2007
12
REGIERUNGSORDNUNG
vom 29. Januar 2007
über die Anpassung der Entschädigung für Einkommensverluste nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität infolge eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit von Soldaten bei der Ausübung militärischer wesentlicher oder Ersatzdienste und militärischer Übungen sowie über die Anpassung der Entschädigung für Gehaltsverluste nach Beendigung der Dienstunfähigkeit oder Ungültigkeit infolge eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit (Anpassung der Entschädigung für Verluste von Soldaten)
Die Regierung beauftragt gemäß § 71 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 220 / 1999 Slg., über den Ablauf der grundlegenden oder alternativen Dienst- und Militärübungen und über bestimmte gesetzliche Verhältnisse von Soldaten in Reserve, und gemäß § 127 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 221 / 1999 Slg., über Berufssoldaten:
§ 1
Die Entschädigung für Einkommensverluste nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit oder Anerkennung der Vollunfähigkeit oder teilweisen Invalidität, die sich aus einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit und einer Entschädigung für Gehaltsverluste nach Beendigung der Dienstunfähigkeit oder der Anerkennung einer Vollunfähigkeit oder teilweisen Invalidität ergibt, die sich aus einer Berufsverletzung oder -krankheit (nachfolgend "Verlustverlust" genannt) ergibt, die einem Soldat im Rahmen einer Sondergesetzgebung zuzurechnen ist, wird, wird angepasst.
§ 2
Wenn nach dem 31. Dezember 2006 ein Schadensersatzanspruch besteht, wird der durchschnittliche Gewinn gemäß Absatz 1 nicht erhöht.
§ 3
Die in Artikel 1 vorgesehene Anpassung erfolgt ohne Antrag des Soldaten; auf Antrag eines Soldats wird in Fällen vorgenommen, in denen er keinen Ausgleich für einen Einkommensverlust erhalten hat, nur aufgrund einer Erhöhung der Invaliditäts- oder Teilunfähigkeitsrente nach den Sozialversicherungsregeln oder einer Erhöhung der vollen Invaliditätsrente oder einer teilweisen Invaliditätsrente nach dem Rentensystem.
§ 4
Die nach dieser Verordnung bereinigten Gewinnverluste werden ab dem 1. Februar 2007 fällig.
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Topolánek v. r.
Verteidigungsminister:
JUDr. Parkan gegen r.
1) Artikel 62 des Gesetzes Nr. 220 / 1999 Slg., über den Ablauf von Grund- oder Ersatzdienst und Militärübungen und über bestimmte gesetzliche Verhältnisse von Soldaten in Reserve. § 118 des Gesetzes Nr. 221 / 1999 Slg., über professionelle Soldaten.
2) Regierungsverordnung Nr. 329 / 2005 Coll., über die Anpassung der Entschädigung für Einkommensverluste nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität aufgrund eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit von Soldaten bei der Ausübung militärischer wesentlicher oder Ersatz- und Militärübungen und über die Anpassung der Entschädigung für Gehaltsverluste nach Beendigung der Dienstunfähigkeit oder Behinderung durch einen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Verordnung über die Entschädigung für Verluste von Soldaten).

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 12 / 2007 Slg. über die Anpassung der Entschädigung für Einkommensverluste nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität infolge eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit von Soldaten bei der Ausübung von militärischen wesentlichen oder Ersatz- und Militärübungen sowie über die Anpassung der Entschädigung für Gehaltsverluste nach Beendigung der Dienstunfähigkeit oder Behinderung infolge eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit (Anpassung der Entschädigung für Verluste von Soldaten)
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum31.01.2007
In Kraft seit01.02.2007
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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