Verordnung Nr. 12/1994
Anordnung der tschechischen Bergbaubehörde zur Festlegung von Anforderungen an isolierte Selbstrettungsgeräte mit chemisch gebundenem Sauerstoff
Gültig
In Kraft seit 01.03.1994
12
ERKLÄRUNG
Tschechische Bergbauamt
vom 28. Dezember 1993
zur Festlegung von Anforderungen an isolierte Selbstrettungsvorrichtungen mit chemisch gebundenem Sauerstoff
Das tschechische Bergbauamt sieht gemäß § 6 Abs. 6 Abs. 6 a) des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 61 / 1988 Slg., zu Bergbauaktivitäten, Explosiven und zur staatlichen Bergbauverwaltung vor:
EINLEITUNG
Anwendungsbereich
In diesem Erlass werden Anforderungen an isolierte Selbstrettungseinrichtungen mit chemisch gebundenem Sauerstoff ("Selbstrettungseinrichtungen") festgelegt, die für die Flucht von Personen aus Räumen mit nicht atmungsaktiver Luft während der Bergbau- und Bergbautätigkeiten verwendet werden sollen.
Grundbestimmungen
(1) Nur eine Art Selbstrettungsgerät, das den Anforderungen dieses Erlasses in seiner Gesamtheit und in einzelnen Teilen entspricht, kann für Tätigkeiten gemäß Abschnitt 1 verwendet werden. Die Einhaltung erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der Kontrollprüfungen. Kontrolltests werden zur standardisierten und reproduzierbaren Überprüfung ausgewählter technischer Parameter der Vorrichtung oder Teile davon verwendet.
TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
Beschreibung des Selbstrettungsgerätes
Die Selbstrettungsvorrichtung ist so ausgebildet, dass die Abluft von der Mündung zu einem Kreislauf getrieben wird, der eine entsprechend gekapselte regenerative Masse enthält, die Kohlendioxid und Wasserdampf absorbiert und Sauerstoff freigibt. Die Luft wird dann in den Atembeutel geführt, aus dem sie wieder einatmen. Die Überluft wird über ein Druckventil in die Luft geführt.
Rücknahmezeit
(1) Für jede Art von Selbstrettungsgerät muss der Hersteller die Schutzzeit angeben, die in der mit dem Gerät gelieferten technischen Dokumentation anzugeben ist.
(2) Die Schutzdauer wird durch einen Test der Schutzzeit auf einem Testgerät mit künstlicher Lunge überprüft. Darüber hinaus ist die Vorrichtung den praktischen Funktionsprüfungen zu unterziehen, die denen in der Praxis möglichst ähnlich sind.
(3) Selbstrettungsgeräte sind unterteilt in:
a) Selbstrettungseinrichtungen mit einer Schutzdauer von bis zu 30 Minuten;
b) Selbstrettungsvorrichtungen mit einer Schutzdauer von mehr als 30 Minuten.
(4) Selbstrettungseinrichtungen nach Absatz 3 Buchstabe a müssen für eine dauerhafte Beförderung auf dem Körper ausgelegt sein. Sie sind daher geeignet zu formen und mit einem Gürtel (Gürtel) oder einem anderen geeigneten Riemen auszustatten, der das ungehärtete und sichere Tragen des Geräts am Körper bei allen Arbeiten und Aktivitäten ermöglicht.
Grundlegende Konstruktionsanforderungen
(1) Das Selbstrettungsgerät muss eine runde und kompakte Struktur ohne scharfe Ecken und Kanten sein.
(2) Die Selbstrettungsvorrichtung muss bei Getriebe, Transport, Lagerung und Lagerung sowie bei der eigenen Verwendung ausreichend widerstandsfähig gegen mechanische Beschädigungen sein.
(3) Die Konstruktion eines Selbstrettungsgeräts soll ein schnelles, einfaches und unbezahltes Öffnen und Entfalten auch unter schwierigen Bedingungen, beispielsweise in Dunkelheit und in einem begrenzten Raum, ermöglichen.
(4) Ein Selbstrettungsgerät muss den Schutz des Atemsystems des Arbeiters in Frieden und im Falle von Leckagen gewährleisten.
(5) Während der Verwendung eines Selbstrettungsgeräts dürfen Aerosole, Gelder oder Paare von chemischen Mitteln oder Strukturmaterialien nicht in die Atemorgane des Arbeiters in Mengen gelangen, die irritierende oder deutlich abstoßende Wirkungen verursachen oder Verletzungen verursachen könnten.
(6) Die Auslegung des Selbstrettungsgerätes muss unter Einhaltung der Gebrauchsanweisungen die Möglichkeit ausschließen, den Benutzer mit einem beheizten Teil des Gerätes zu verbrennen.
(7) Selbstrettungsapparat und alle Teile davon, die mit der äußeren Umgebung in Berührung kommen, müssen Eigenschaften haben, so daß sie die Zündung von brennbaren Gasen und Dämpfen nicht verursachen können.
(8) Selbstrettungsapparate und Teile davon müssen gegen Korrosions-, Klima- und Arbeitsumwelteffekte beständig sein.
(9) Ein Selbstrettungsgerät, das für eine Umgebung unter 0 °C oder für eine Mine mit einer Gefahr von Gesteins-, Kohle- und Gasbrüchen bestimmt ist, muss eine Abzugseinrichtung aufweisen.
Anforderungen an Bauteilbau
(1) Das Gehäuse des Selbstrettungsgerätes muss die Dichtigkeit des Gerätes während der gesamten Nutzdauer gewährleisten. Bei der Auslegung des Geräts ist eine regelmäßige Leckagekontrolle zu ermöglichen.
(2) Ist das Selbstrettungsgerät als Mundstück ausgebildet, so muss das Mundstück eine zuverlässige Dichtigkeit gewährleisten. Die Nasenschelle muss flexibel am Mundstück befestigt sein und eine ausreichende Abdichtung der Nase ermöglichen.
(3) Der Schlauch muss aus flexiblem und ausreichend flexiblem Material bestehen, das der Sauerstoffalterung während der Lebensdauer der Rettungsvorrichtung widersteht. Sie darf die Bewegung des Kopfes nicht einschränken.
(4) Der Atembeutel muss aus elastischem, festem Material bestehen, das der Sauerstoffalterung widersteht und staubdicht gegen Entwickler ist. Sie darf auch bei Langzeitlagerung nicht verklebt werden und darf bei oder nach Gebrauch der Vorrichtung nicht verklebt werden. Das Nutzvolumen des Beutels darf höchstens fünf Liter betragen.
(5) Die Selbstrettungsvorrichtung muss mit einem Druckentlastungsventil ausgestattet sein, das automatisch in einem Druckbereich von 0,1 bis 0,35 kPa arbeitet. Bei Geräten mit einer Abzugsvorrichtung darf der Ventilwiderstand 0,6 kPa nicht überschreiten, wenn der Luftstrom 60 l.min-1 beträgt.
(6) Ist das Selbstrettungsgerät mit Atemventilen ausgestattet, so müssen diese vom Atemkreislauf zuverlässig gesteuert werden.
(7) Der Sicherheitsgurt muss leicht und schnell geöffnet sein und die Möglichkeit einer versehentlichen Öffnung ausschließen. Der Schlossbruch muss auf dem Selbstrettungsgerät leicht erkennbar sein. Die Kraft, die zur Entfernung jedes Elements des Schlosses und zur Trennung des Teils des Schlosses und der Verpackung ausgeübt wird, darf 300 N nicht überschreiten.
(8) Die Auslöseeinrichtung muss, falls sie mit ihr ausgestattet ist, innerhalb von 40 Sekunden nach dem Start mindestens 3,5 l Sauerstoff freisetzen.
Technische Anforderungen
(1) Die Summe der während der Schutzprüfung gemessenen Atem- und Atemwiderstände darf folgende Werte nicht überschreiten:
a) für Geräte gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a, 1,6 kPa, darf der maximale Einzelwiderstand 1,0 kPa nicht überschreiten;
b) für Geräte gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b, 1,3 kPa, darf der maximale Einzelwiderstand 0,75 kPa nicht überschreiten.
(2) Die Temperatur der direkt im Ringteilanschluss gemessenen Luft darf 55 °C während der Schutzzeitprüfung nicht überschreiten.
(3) Sauerstoffkonzentrationen in der eingeatmeten Luft können kurzfristig innerhalb von zwei Minuten nach Versuchsbeginn auf 17 % sinken, andernfalls dürfen sie während des Schutztests nicht unter 21 % fallen.
(4) Die Kohlendioxidkonzentration in der eingeatmeten Luft darf während der Schutzprüfung durchschnittlich 1,5% nicht überschreiten, darf jedoch in keinem Fall 3,0% überschreiten.
Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit
(1) Selbstrettungseinrichtungen müssen eine ausreichende mechanische Beständigkeit aufweisen und ausreichend widerstandsfähig gegenüber erhöhten und reduzierten Temperaturen sein.
(2) Die Selbstrettungsvorrichtung muss den mechanischen Auswirkungen des Transports, des Tragens, der Lagerung und der Verwendung ausreichend standhalten.
(3) Die Selbstrettungsvorrichtung und alle Teile davon müssen bei erhöhter oder verminderter Temperatur, auf die sie ausgesetzt werden könnte, zuverlässig betriebsbereit sein.
Kennzeichnungsanforderungen
(1) Selbstrettungsvorrichtungen gleicher Art (Modell) müssen mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Anforderungen dieselbe Markierung tragen, die auch ohne Öffnen der Vorrichtung sichtbar sein muss.
(2) Die in Absatz 1 genannte Bezeichnung umfasst die Seriennummer und Seriennummer sowie gegebenenfalls das Jahr und den Monat der Herstellung.
(3) Die Markierung muss dauerhaft und während der Verwendung des Überlebensgeräts sichtbar sein. Instrumente mit unlesbaren oder unvollständigen Markierungen dürfen nicht verwendet werden.
(4) Die Kennzeichnung nach Absatz 2 ist auch nach dem Öffnen und der Verwendung auf dem Rettungsgerät aufrechtzuerhalten.
Gebrauchsanweisungen und Anweisungen
(1) Gebrauchsanweisungen in der tschechischen Sprache müssen für jede Art von lebenserhaltenden Geräten verfügbar sein.
(2) Die Gebrauchsanweisung muss klar sein und alle relevanten Informationen enthalten, die für die in der Verwendung von Selbstrettungsgeräten ausgebildete Person zur sicheren Handhabung des Gerätes ausreichend sind. Folgender Name ist anzugeben:
a) die Verwendung der Vorrichtung und etwaige Beschränkungen (Zeit, Temperatur usw.);
b) Überprüfung des Empfanges der Vorrichtung,
c) die Verpflichtung, das Gerät zu verlieren;
d) verbotene Handhabung.
(3) Eine Organisation, die Selbstrettungsgeräte verwendet, hat Anweisungen, die grundlegende technische Parameter, Gebrauchsanweisungen und Anweisungen für die Kontrolle, Lagerung, Lagerung und Entsorgung von Selbstrettungseinrichtungen enthalten, die von einer von der tschechischen Bergbaubehörde benannten regionalen Bergrettungsstation ausgestellt werden. Die Inspiration wird von der tschechischen Bergbaubehörde genehmigt.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Übergangsbestimmungen
(1) Die Werte der technischen Anforderungen nach Abschnitt 7 sind nicht für die Arten von Selbstrettungseinrichtungen, die von der tschechischen Bergbaubehörde vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses genehmigt worden sind, zu erfüllen.
(2) Selbstrettungseinrichtungen, für die die Nutzungsdauer nach den geltenden Vorschriften verlängert wurde, können bis zur Verlängerung ihrer Nutzungsdauer verwendet werden.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. März 1994 in Kraft.
Vorsitzender:
v. JUDr. Ing. Makarius CSc. v. r.
Direktor
Inhalt
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Ordnung der tschechischen Bergbaubehörde Nr. 12 / 1994 Coll. zur Festlegung von Anforderungen an isolierte Selbstrettungsgeräte mit chemisch gebundenem Sauerstoff |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 20.01.1994 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.03.1994 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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