Erlass des Finanzministeriums der Tschechischen Republik Nr. 12 / 1993 Coll.

Verordnung des Finanzministeriums der Tschechischen Republik zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des tschechischen Nationalratsgesetzes Nr. 338/1992 Slg., über Immobiliensteuer

Gültig In Kraft seit 01.01.1993
Inhalt
12
ERKLÄRUNG
Finanzministerium der Tschechischen Republik
vom 18. Dezember 1992
zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des tschechischen Nationalratsgesetzes Nr. 338/1992 Slg., über Immobiliensteuer
Das Ministerium für Finanzen der Tschechischen Republik im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultur der Tschechischen Republik und dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik gemäß § 4 Abs. 1 Buchstaben g und h und § 9 Abs. 1 k und m des Gesetzes des Tschechischen Nationalrats Nr. 338 / 1992 Slg. über Immobiliensteuer (nachfolgend "das Gesetz") sieht vor:
§ 1
(1) Die Besteuerung von Gebäuden gilt als nach § 9 Abs. 1 Buchstabe k des Gesetzes, den Gebäuden öffentlich zugänglicher Bauten im Besitz des Staates, als Kulturland erklärt1) sowie den Gebäuden öffentlich zugänglicher Bauwerke im Besitz von juristischen und natürlichen Personen, die als Kulturdenkmäler erklärt werden, 1), die aus Bildungsgründen unter einem schriftlichen Vertrag zwischen dem Kulturministerium der Tschechischen Republik und dem Eigentümer zugänglich sind. Der Vertrag legt die zeitliche und räumliche Ausdehnung der Offenbarung fest und legt seine Regelung entsprechend dem Monumentwert und anderen Verwendungen des Objekts fest.
(2) Die Bausteuer gilt als nach § 9 Abs. 1 Buchstabe m des Gesetzes für die ausschließlich dienenden Gebäude:
a) die Lage und den Betrieb eines öffentlichen Überwachungsnetzes, das Informationen über den Zustand der einzelnen Umweltkompartimente liefert, die durch staatliche oder kommunale Haushalte finanziert werden;
b) zur Abfallbehandlung (2) zur weiteren Verwertung;
(c) Abwasserentsorgung und Wiederbelebung von Abfalldeponien, 3)
d) Verursachung von kontaminierten Parzellen, Grundwasser und Gegenständen;
e) zur Sortierung und Sammlung von Abfällen;
f) Wärme, biologische, chemische und physikalische Entsorgung von Abfällen;
g) für Deponien, die die Bedingungen für den Betrieb der Deponie durch besondere Vorschriften erfüllen, 4)
(h) den Betrieb kleiner Wasserkraftwerke bis zu 1 MW;
(ch) für Windgeneratoren,
— für Biogasgeneratoren, einschließlich ihrer Nutzungssysteme, sofern die gewonnene Energie dem Netz oder anderen Verbrauchern zugeführt wird;
(j) für Quellen, die geothermische Energie verwenden, einschließlich Wärmepumpen, die den Verbrauchern Wärme liefern;
(k) als funktionelle Solarkollektoren,
(l) als Quelle der Biomasseenergie.
§ 2
(1) Die Grundsteuer gilt als nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g des Gesetzes freigestellt, wobei das Grundstück eine Funktionseinheit mit dem Bau von Denkmälern nach Artikel 1 Absatz 1 dieses Erlasses bildet.
(2) Die Grundsteuer gilt als nach § 4 Abs. 1 Buchstabe h des Gesetzes freigestellt, Flächen bilden eine Funktionseinheit mit Bau
a) gemäß § 1 Abs. 2 a) bis j) dieser Bestellung,
b) ausschließlich für Kläranlagen;
c) das Servicesystem von Warmwasser- und Dampfanlagen zentraler Wärmeversorgung (5) für die öffentliche Verteilung.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Minister:
Ing. Coachman CSc. v. r.
1) ČNR-Gesetz Nr. 20 / 1987 Slg., zur Staatlichen Kultur, geändert.
2) Zum Beispiel Gesetz Nr. 238 / 1991 Slg., über Abfälle, Dekret der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 513 / 1992 Slg., über Details der Abfallwirtschaft.
3) Verordnung des Umweltministeriums der Tschechischen Republik Nr. 401 / 1991 Slg. über die Programme zur Abfallbewirtschaftung.
4) Zum Beispiel Gesetz Nr. 138 / 1973 Slg., über Wasser (Wassergesetz), geändert.
5) Gesetz Nr. 89/1987 Slg. über die Erzeugung, Verteilung und den Wärmeverbrauch.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Finanzministeriums der Tschechischen Republik Nr. 12 / 1993 Slg., Durchführung bestimmter Bestimmungen des tschechischen Nationalratsgesetzes Nr. 338 / 1992 Slg., über Immobiliensteuer
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Verkündungsdatum31.12.1992
In Kraft seit01.01.1993
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Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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