Gesetz des Slowakischen Nationalrats Nr. 12 / 1971

Gesetz des Slowakischen Nationalrats zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes des Slowakischen Nationalrats Nr. 204 / 1968

Gültig In Kraft seit 08.03.1971
12
Recht
Slowakischer Nationalrat
vom 8. März 1971
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 204 / 1968 Slg. über die Geschäftsordnung des Slowakischen Nationalrates
Der Slowakische Nationalrat hat dieses Gesetz beschlossen:
Čl. I
Gesetz des Slowakischen Nationalrates Nr. 204 / 1968 Slg. über die Geschäftsordnung des Slowakischen Nationalrates wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 2 lautet wie folgt:
(2) Die Eröffnungssitzung des Slowakischen Nationalrats wird vom Präsidium des Slowakischen Nationalrats einberufen, der innerhalb von 30 Tagen nach den Wahlen in der vorherigen Amtszeit gewählt wurde; die Tagesordnung für seine Tätigkeit gleichzeitig zu ermitteln.
2. In Artikel 3 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
(2) Der Präsident nimmt die Zusage der Mitglieder an und stellt die Wahl der Kommission zur Verfügung, um die Ergebnisse der Abstimmung und die Wahl des Präsidenten und anderer Mitglieder des Mandats- und Immunkomitees des Slowakischen Nationalrates zu bestimmen. Auf der Grundlage des Entwurfs des Mandats und des Immunitätsausschusses überprüft der Slowakische Nationalrat die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder. Der Slowakische Nationalrat bestimmt dann die Zahl der Mitglieder seines Präsidiums, die Zahl der Vizepräsidenten des Slowakischen Nationalrates und entscheidet über die Einrichtung seiner Ausschüsse.
(3) Der Präsident wählt den Präsidenten des Slowakischen Nationalrates, die Vizepräsidenten des Slowakischen Nationalrates und andere Mitglieder des Präsidiums des Slowakischen Nationalrates.
Artikel 3 Absatz 4 Absatz 2 lautet wie folgt:
(2) Der neu gewählte Präsident des Slowakischen Nationalrats erlässt die Wahl der Vorsitzenden und anderer Mitglieder der Ausschüsse des Slowakischen Nationalrats sowie der Prüfer des Slowakischen Nationalrates.
4. Artikel 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Während der Sitzung wird der Slowakische Nationalrat für einzelne Sitzungen einberufen. Die Sitzungen des Slowakischen Nationalrats werden spätestens innerhalb von 30 Tagen einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder das Programm angeben.
5. In Artikel 8 werden die Worte "wie von seinem Präsidium beschlossen, nach den Wörtern eingefügt" einberufen".
6. Artikel 11 Absatz 2 lautet wie folgt:
(2) Der Slowakische Nationalrat kann auf Vorschlag seines Präsidiums, seines Ausschusses, seines Mitglieds oder auf Vorschlag der Regierung der Slowakischen Sozialistischen Republik oder seines einzelnen Mitglieds entscheiden, dass die Sitzung des Slowakischen Nationalrats oder eines Teils davon aus Gründen der Staatsgeheimnis oder eines anderen wichtigen Interesses des Staates nicht öffentlich ist. Ein solcher Vorschlag wird vom Slowakischen Nationalrat ohne Aussprache mit einfacher Abstimmung beschlossen."
7. Absatz 18 lautet:
„§ 18
Die Mitglieder des Vorsitzes des Slowakischen Nationalrats und die Mitglieder der Regierung der Slowakischen Sozialistischen Republik erhalten das Wort, wenn sie dies wünschen, einschließlich der Erklärungen, die mit der Tagesordnung nicht in Zusammenhang stehen.
8. In Ziffer 19 werden der erste und dritte Satz gestrichen.
9. In Ziffer 28 werden die Worte "und entscheidet über Vorschläge zur Ernennung "und der letzte Satz von Absatz 2 gestrichen.
10.V § 37
- Absatz 1 wird um den zweiten Satz erweitert: "Die Verhandlungen über Gesetzesentwürfe bestehen in der Regel aus Diskussionen und Grundsätzen des Gesetzes und aus Diskussionen über den Gesetzesentwurf."
- Absatz 3 wird in Absatz 4 umnummeriert.
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Rechtsgrundsätze werden von den Verfassern des Slowakischen Nationalrats zusammen mit der politischen und wirtschaftlichen Analyse vorgelegt; sie sollen eine verlässliche und vollständige Grundlage bilden, auf der die Slowakischen Nationalratsausschüsse beurteilen können, ob eine bestimmte Angelegenheit geändert oder geändert oder ergänzt werden soll, in welcher Weise und in welchem Umfang. Die Rechtsgrundsätze werden von der Beschwerdeführerin in den Ausschüssen begründet; ist die Beschwerdeführerin die Regierung der Slowakischen Sozialistischen Republik, so sind die Grundsätze durch das Mitglied gerechtfertigt, dem die Regierung sie anvertraut. Nach Anhörung der Grundsätze teilen die Ausschüsse dem Präsidium des Slowakischen Nationalrates ihre Stellungnahme mit, die die Beschwerdeführer gegebenenfalls mit eigener Stellungnahme unterrichten.
(3) Der Gesetzentwurf muss die genaue Formulierung enthalten, auf die der Slowakische Nationalrat tätig werden soll; er ist mit einer Begründung vorzulegen, die den finanziellen und wirtschaftlichen Rahmen der vorgeschlagenen Anpassung und die Art und Weise, in der die erforderliche Ladung gezahlt wird, umfasst. Bei der Erörterung des Gesetzesentwurfs in den Ausschüssen des Slowakischen Nationalrats berichten die Beschwerdeführerin darüber, wie der Vorschlag durch die in den Stellungnahmen der Ausschüsse zu den Rechtsgrundsätzen enthaltenen Empfehlungen erfüllt wurde, oder warum sie sich nicht einhalten oder nicht einhalten konnten."
11. In § 38 Abs. 1 werden die Worte "oder ihr Präsidium" gestrichen und der zweite Satz des folgenden Satzes angefügt: "Wenn der Gesetzentwurf des Slowakischen Nationalrats angenommen wird, werden sie eine Mitteilung enthalten, von der die Ausschüsse beauftragt wurden, über die Möglichkeit der Mitglieder dieser Ausschüsse zu diskutieren, ihre Stellungnahme zu den Vorschlägen zu erteilen."
12. Absatz 39 wird Absatz 1 und die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Ebenso werden die Grundsätze der Gesetze, Gesetzen und anderen Vorschlägen der Föderalen Versammlung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik an den Slowakischen Nationalrat für eine Stellungnahme vergeben. Absatz 37 Absatz 2 letzter Satz gilt entsprechend. Wenn dies durch Art oder Dringlichkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist, kann die Stellungnahme direkt vom Präsidium des Slowakischen Nationalrates abgegeben werden.
(3) Ist dieselbe Sache mehreren Ausschüssen des Slowakischen Nationalrates zugeordnet und auf einer gemeinsamen Sitzung nicht erörtert worden, so unterrichtet der Vorsitzende des Ausschusses unverzüglich den Präsidenten der anderen Ausschüsse, denen die Angelegenheit zur Prüfung zugeteilt wurde."
13. In Absatz 43 werden die Worte "25 Mitglieder" aus Absatz 1 gestrichen und Absatz 2 wie folgt geändert:
"(2) Das Präsidium des Slowakischen Nationalrates hat 15 bis 21 Mitglieder und besteht aus dem Präsidenten des Slowakischen Nationalrates, Vizepräsidenten, Ausschussvorsitzenden und anderen Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Präsidiums und die Zahl der Vizepräsidenten wird durch eine besondere Entschließung des Slowakischen Nationalrates bestimmt.
Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g lautet wie folgt:
"g) die Arbeitspläne der Behörden des Slowakischen Nationalrats koordinieren, billigen und bewerten."
15. Absatz 46 wird nach Absatz 3 folgender Wortlaut angefügt:
"(3) Das Präsidium des Slowakischen Nationalrates hat das Recht, vom Ausschuss der Volkskontrollen der Slowakischen Sozialistischen Republik Berichte über die Feststellungen der Inspektionstätigkeit oder die Durchführung der für die Durchführung der Aufgaben des Slowakischen Nationalrates und seiner Organe erforderlichen Inspektion zu verlangen."
16.
"(b) die Arbeit der Ausschüsse des Slowakischen Nationalrats koordinieren und, falls erforderlich, ihre Stellungnahmen und Berichte, gegebenenfalls auf der Grundlage dieser Diskussion, den Ausschüssen vorschlagen, Fragen erneut zu prüfen."
17. Absatz 52, dessen Vorschriften in Absatz 1 umnummeriert werden, wird durch die Buchstaben g bis c und Absatz 2 des folgenden Textes ergänzt:
„(g) eine Ausnahme von der Vorlage der Rechts- und Politik- und Wirtschaftsanalytik;
h) den Ausschüssen des Slowakischen Nationalrats in dringenden Fällen Legislativvorschläge oder andere Vorschläge zuteilen;
ch) Kontakt mit der Regierung der Slowakischen Sozialistischen Republik, dem tschechischen Nationalrat und der Föderalen Versammlung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik.
(2) Der Präsident des Slowakischen Nationalrates erstattet dem Präsidium Bericht über die getroffenen Maßnahmen."
18.
„§ 53
Die Vizepräsidenten des Slowakischen Nationalrates vertreten den Präsidenten des Slowakischen Nationalrates in dem Maße und in dem vom Präsidium des Slowakischen Nationalrats zu bestimmenden Auftrag, und in jeder Aufgabe ist auch der Präsident des Slowakischen Nationalrates für jede Aufgabe verantwortlich."
19.
„§ 54
(1) Der Slowakische Nationalrat stellt einen Mandats- und Immunitätsausschuss und als seine Initiativ- und Aufsichtsgremien weitere Ausschüsse für die wichtigsten Bereiche der staatlichen und sozialen Tätigkeit ein; Die Vorsitzenden und andere Mitglieder des Ausschusses werden von den Mitgliedern des Slowakischen Nationalrates gewählt.
(2) Die Ausschüsse des Slowakischen Nationalrats arbeiten auch zu einer Zeit, in der der Slowakische Nationalrat nicht sitzt.
(3) Die Ausschüsse können als Hilfsorgane ständige oder vorübergehende Ausschüsse aus Mitgliedern, guten Wissenschafts- und Praktikern und Vertretern der sozialen Organisationen einrichten. Ein Mitglied des Slowakischen Nationalrats führt immer die Arbeit eines solchen Ausschusses."
20. Absatz 57 lautet:
„§ 57
(1) Die Ausschüsse des Slowakischen Nationalrats diskutieren die ihnen zugewiesenen Fälle (§ 39 Abs. 1 und 2 und 52 Abs. 2 h) und die Fälle, die in ihrem Arbeitsplan enthalten sind; erörtern insbesondere die Grundsätze der Gesetze, der Gesetze und der rechtlichen Maßnahmen und bestimmen, ob die zur Umsetzung erlassenen Rechtsvorschriften in Übereinstimmung mit den durch ihre Auslieferung verfolgten Aufgaben angewendet werden oder nicht mit den Erfordernissen der Entwicklung des Unternehmens in Konflikt treten;
(2) Der Ausschuß legt in der Regel die Ergebnisse seiner Beratungen dem Slowakischen Nationalrat oder seinem Präsidium vor; er kann sich jedoch mit ihnen in Verbindung setzen, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unmittelbar und den zuständigen Regierungsmitgliedern oder anderen Zentralregierungsorganen der Slowakischen Sozialistischen Republik etwas anderes bedeuten."
21.
„§ 58
(1) Um eine vom Slowakischen Nationalrat oder seinem Präsidium dem Ausschuss zugeteilte Angelegenheit zu erörtern, bezeichnet der Vorsitzende des Ausschusses oder des Ausschusses in der Regel einen Berichterstatter, dessen Aufgabe darin besteht, dem Ausschuss detailliertere Informationen zu dieser Angelegenheit zu übermitteln und an der Ausarbeitung des Berichts über das Ergebnis der Verhandlungen teilzunehmen. Der Ausschuss wird immer einen Berichterstatter benennen, wenn es um die Berichterstattung über den Gesetzesentwurf an den Slowakischen Nationalrat geht (§ 41).
(2) Bei der Erörterung des Rechtsentwurfs in Ausschüssen können die Ausschüsse die Beschwerdeführerin bitten, ihnen Informationen über den Inhalt der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen und den Zeitpunkt ihrer beabsichtigten Veröffentlichung zu übermitteln. Die Frist für die Erteilung der Durchführungsbestimmungen und ihre Übereinstimmung mit den Zielen der Rechtsvorschriften werden von den Ausschüssen bei der regelmäßigen Überprüfung der Anwendung der Gesetze des Slowakischen Nationalrates überwacht und in der Praxis nachgewiesen.
(3) Entscheidet ein Ausschuss, den Entwurf des Gesetzes zu ändern, so unterrichtet der Vorsitzende des Ausschusses das Präsidium des Slowakischen Nationalrates davon. Der Ausschuss erstellt einen schriftlichen Bericht für den Slowakischen Nationalrat mit seinen Empfehlungen und dem genauen Wortlaut der Änderungen.
(4) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für die Anhörung der rechtlichen Maßnahmen des Präsidiums des Slowakischen Nationalrates.
22. Absatz 64 (2) lautet wie folgt:
"(2) Ausschusssitzungen sind allgemein öffentlich. Aus den gleichen Gründen wie der Slowakische Nationalrat (Paragraph 11 (2)) kann der Ausschuss beschließen, dass seine Sitzung oder ein Teil davon nicht öffentlich ist; in diesem Fall können sie zusätzlich zu den Mitgliedern des Präsidiums des Slowakischen Nationalrates, den Mitgliedern der Regierung der Slowakischen Sozialistischen Republik und dem Bevollmächtigten des Amtes des Slowakischen Nationalrates einer anderen Person nur mit Zustimmung des Ausschusses anwesend sein.
Artikel 23 (67) und (68) werden mit der gemeinsamen Position "Verifier" umnummeriert, und Artikel 68 erhält folgende Fassung:
„§ 68
Die Prüfer des Slowakischen Nationalrats zusammen mit den in Abschnitt 67 genannten Aufgaben werden die Stimmen bei den Sitzungen und Wahlen des Slowakischen Nationalrats zusammenfassen.
Čl. II
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Klokoč v. r.
Dr. Colotka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz des Slowakischen Nationalrats Nr. 12 / 1971 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes des Slowakischen Nationalrats Nr. 204 / 1968 Slg., zur Geschäftsordnung des Slowakischen Nationalrates
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum08.03.1971
In Kraft seit08.03.1971
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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