Regierungsverordnung Nr. 119 / 2018 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 390/2017 Slg. über die Verwendung der Mittel des Staatlichen Wohnungsbaufonds bei der Regeneration öffentlicher Flächen im Wohnungsbau

Gültig In Kraft seit 01.07.2018
Inhalt
119.
Regierungsverordnung
vom 13. Juni 2018
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 390/2017 Slg. über die Verwendung der Mittel des Staatlichen Wohnungsbaufonds bei der Regeneration öffentlicher Flächen im Wohnungssektor
Die Regierung bestellt gemäß § 9 des Gesetzes Nr. 211 / 2000 Slg., über den Staatlichen Wohnungsbaufonds und über die Änderung des Gesetzes Nr. 171 / 1991 Slg., über die Zuständigkeit der Einrichtungen der Tschechischen Republik über die Übertragung des Staatsbesitzes an andere Personen und über den Nationalen Vermögensfonds der Tschechischen Republik, geändert durch Gesetz Nr. 61 / 2005 Slg.:
Čl. I
Die Regierungsverordnung Nr. 390/2017 Slg. über die Verwendung der Mittel des Staatlichen Wohnungsbaufonds zur Regeneration öffentlicher Flächen im Wohnungssektor wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 (2) lautet wie folgt:
"(2) Der Fonds kann eine Finanzhilfe für ein Projekt oder seine Phasen oder Phasen im Sinne des Subventionsantrags gewähren. Wird ein Antrag auf Gewährung einer Subvention in einer Phase oder Phase gestellt, so gelten die Absätze 3, 4 (3) (f) und (h), 4 (8) (b), 5 (1) und (2), 6 (1), 2, 4 und 6), 7, 8 (1) und 10 (2) als Vorhaben.
2. In Artikel 3 Absatz 3 werden die Begriffe "regenerationsfinanziert" durch das finanzierte Projekt ersetzt".
3. In Artikel 4 Absatz 9 Satz 1 wird "6 " durch" 8" ersetzt.
4. In Artikel 5 Absatz 3 werden die Worte "Steuern, Gebühren und andere ähnliche Geldtransaktionen, die von einer Gemeinde an ihren Treuhänder gezahlt werden " gestrichen und der Satz" Die zuschussfähigen Kosten sind keine Steuern, Gebühren und andere ähnliche Cash-Transaktionen, die die Gemeinde ihrem Treuhänder zahlt, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer wird am Ende des Absatzes hinzugefügt; Diese Befreiung gilt nicht für den Teil der Mehrwertsteuer, für den die Gemeinde als Zahler nach dem Mehrwertsteuergesetz abzugsfähig ist."
5. In Artikel 9 Absatz 3 wird der Text "Absatz 3 " gestrichen.
Čl. II
Effizienz
1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
2. Diese Verordnung läuft am 31. Dezember 2023 aus.
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.
Minister für lokale Entwicklung:
Ing. Dostalová v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 119 / 2018 Slg., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 390 / 2017 Slg., zur Verwendung der Mittel des Staatlichen Wohnungsbaufonds zur Regeneration öffentlicher Flächen im Wohnungsbau
Art der Vorschrift-
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum21.06.2018
In Kraft seit01.07.2018
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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